Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 24 vom 19.7.2013 Seite 451 bis 460

Verordnung zur Änderung der Befristungen von Rechtsverordnungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz
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Verordnung zur Änderung der Befristungen von Rechtsverordnungen im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

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Verordnung zur Änderung der Befristungen von Rechtsverordnungen
im Zuständigkeitsbereich des Ministeriums für Klimaschutz,
Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz

 

Vom 9. Juli 2013

 

Auf Grund des § 5 Absatz 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), der zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) geändert worden ist, nach Anhörung des fachlich zuständigen Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landtags, verordnet die Landesregierung:

 

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Artikel 1

Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes
im Land Nordrhein-Westfalen

 

Die Verordnung zur Durchführung des Forstvermehrungsgutgesetzes im Land Nordrhein-Westfalen vom 10. Februar 2004 (GV. NRW. S. 122), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. November 2008 (GV. NRW. S. 731) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 5 wird jeweils das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und das Wort „Nr.“ durch das Wort „Nummer“ ersetzt.

2. In § 6 wird das Wort „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für Forsten zuständige Ministerium“ ersetzt.

3. In § 7 wird die Angabe „und am 31. Dezember 2013 außer Kraft“ gestrichen.

 

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Artikel 2

Verordnung zur Änderung der Agrarreform-Zuständigkeits-VO

 

Die Agrarreform-Zuständigkeits-VO vom 26. April 2005 (GV. NRW. S. 594), die zuletzt durch Verordnung vom 20. März 2007 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 303) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zuständige Landesstelle nach § 2 Absatz 1 für die in § 1 Nummer 1 Buchstaben a und b genannten Bereiche der Verordnung über die Durchführung von Stützungsregelungen und gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen nach der InVeKoS-Verordnung vom 3. Dezember 2004 (BGB. I S. 3194) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III Nrn. 1 bis 5 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

c) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Artikel 42 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004“ durch die Angabe „Artikel 48 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009“ ersetzt.

d) In Absatz 1 und Absatz 2 Satz 3 wird jeweils die Angabe „Artikel 4 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003“ durch die Angabe „Artikel 5 in Verbindung mit Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 73/2009“ ersetzt.

 

3. § 3 wird wie folgt gefasst:

㤠3

(1) Zuständige Behörde in Bezug auf die Einhaltung der Grundanforderungen nach Artikel 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, im Sinne des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. April 2010 (BGBl. I S. 588) in der jeweils geltenden Fassung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) in der jeweils geltenden Fassung ist der Direktor der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen als Landesbeauftragter.

 

(2) Entscheidungen gemäß § 2 Absatz 2, 3 und 5, § 4 Absatz 5 und § 5 Absatz 2 der Direktzahlungen- Verpflichtungenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, ergehen im Einvernehmen mit der Kreisordnungsbehörde.“

 

4. § 3a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1, 2 und 5 zweiter Spiegelstrich wird jeweils das Wort „EU-Zahlstelle“ durch das Wort „EG-Zahlstelle“ ersetzt.

b) In Absatz 1 und 2 werden nach dem Wort „Direktbeihilfen“ jeweils die Wörter „ oder flächengebundene Fördermaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums“ eingefügt.

c) In Absatz 1 wird die Angabe „z.B.“ durch das Wort „zum Beispiel“ ersetzt.

d) In Absatz 2 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (Ministerium)“ durch die Wörter „für Landwirtschaft zuständige Ministerium (Landwirtschaftsministerium)“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden die Wörter „Ministerium für Umwelt, Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen“ durch das Wort „Landwirtschaftsministerium“ ersetzt.

 

5. In § 5 wird Satz 2 aufgehoben.

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 9. Juli 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

 

Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz

Johannes  R e m m e l

 

GV. NRW. 2013 S. 457