Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 20 vom 2.8.2006 Seite 347 bis 358
Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR-Leistungsbezügeverordnung – FHRLeistBVO)
Verordnung über die Gewährung von Leistungsbezügen an Professorinnen und Professoren der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR-Leistungsbezügeverordnung – FHRLeistBVO)
20320
Verordnung
über die Gewährung von Leistungsbezügen
an Professorinnen und Professoren
der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen (FHR-Leistungsbezügeverordnung – FHRLeistBVO)
Vom 5. Juli
2006
Auf Grund des § 15 des Besoldungsgesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbesoldungsgesetz - LBesG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW.S. 154) wird im
Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die
Grundsätze, das Verfahren und die Zuständigkeit der Gewährung von
Leistungsbezügen nach Maßgabe des § 12 Landesbesoldungsgesetz an die
Professorinnen und Professoren der Besoldungsgruppen W 2 und W 3 an der
Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen.
1. Abschnitt
§ 2
Allgemeines
(1) Leistungsbezüge sind
Bestandteil der Besoldung. Sie tragen dazu bei, Professorinnen und Professoren
gewinnen und halten zu können. Sie dienen der Sicherung besonders
qualifizierter Lehrkräfte, auf die die Fachhochschule sowohl zur
Qualitätssicherung als auch zur weiteren Entwicklung angewiesen ist, und sollen
besondere Leistungen in Lehre und Forschung honorieren.
(2) Leistungsbezüge können
vergeben werden aus Anlass
a) der Berufung (§ 12 Abs. 1
Landesbesoldungsgesetz),
b) des Verbleibs (§ 12 Abs.
1 Landesbesoldungsgesetz),
c) einer besonderen Leistung
(§ 12 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz).
§ 3
Berufungs-Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge aus
Anlass einer Berufung werden nur gewährt, wenn die Bewerberin/der Bewerber
sonst nicht gewonnen werden kann.
(2) Bei der Entscheidung
über die Vergabe sind insbesondere die individuelle Qualifikation, die
Bewerberlage und die Arbeitsmarktsituation, einschlägige berufliche Erfahrung
in der Justiz sowie die bisherige Verwendung in der Aus- und/oder Fortbildung
zu berücksichtigen. Neben den nach § 12 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz zu
berücksichtigenden Kriterien können in der Fachhochschulordnung weitere
Kriterien insbesondere mit Blick auf die Bedeutung des Fachbereichs aufgestellt
werden.
(3)
Berufungs-Leistungsbezüge sind in der Regel unbefristet zu gewähren. Dies gilt
insbesondere, wenn sie eine auf Grund der Berufung eintretende
Einkommensminderung ausgleichen. Bei der Bemessung der
Berufungs-Leistungsbezüge kann - im Einzelfall auch bei der Erstberufung - die
Ausgestaltung des bisherigen Dienst-/Beschäftigungsverhältnisses angemessen
berücksichtigt werden.
§ 4
Bleibe-Leistungsbezüge
(1) Bleibe-Leistungsbezüge können
nur gewährt werden, wenn der Ruf einer anderen Hochschule oder das
Einstellungsangebot eines anderen Arbeitgebers nachgewiesen wird.
Bleibe-Leistungsbezüge sind innerhalb des in § 6 Abs. 2 bestimmten Rahmens nur
dann in dem erforderlichen Maße anzubieten, wenn der Verbleib an der
Fachhochschule unerlässlich ist. Diese Voraussetzung liegt regelmäßig vor, wenn
das Aufgabengebiet eine vorzeitige Beendigung der Tätigkeit nicht zulässt oder
keine Aussicht besteht, geeignete Nachfolger spätestens drei Monate nach dem
voraussichtlichen Ausscheiden zu finden.
(2) Bleibe-Leistungsbezüge
sind in der Regel unbefristet zu gewähren.
§ 5
Besondere Leistungen
(1) Für besondere Leistungen
im Sinne des § 12 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz, die in der Regel über mehrere
Jahre erbracht worden sind, können besondere Leistungsbezüge gewährt werden.
Neben den Leistungen im Hauptamt sind nur unentgeltliche Nebentätigkeiten zu
berücksichtigen, die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung des
Dienstvorgesetzten ausgeübt werden oder an deren Übernahme der
Dienstvorgesetzte ein dienstliches Interesse anerkannt hat.
(2) Als besondere Leistungen
im Sinne des § 12 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz können insbesondere anerkannt
werden:
a) Publikationen,
b) Aufbau und Leitung von Forschungsvorhaben,
c) Einführung neuer Lehr-
und Lernmethoden,
d) besonderes Engagement in
der Fachbereichsleitung und Lehrplanarbeit,
e) Gutachter- und
Vortragstätigkeiten,
f) Aufbau und Leitung
wissenschaftlicher Arbeitsgruppen,
g) Auszeichnungen, Preise,
h) über die
Lehrverpflichtung hinaus geleistete und auf diese nicht angerechnete
Lehrtätigkeiten,
i) Evaluationsergebnisse der
Lehre,
j) besonderes Engagement bei
der Entwicklung von Fortbildungsangeboten
k) Evaluationsergebnisse von
Fortbildungsveranstaltungen.
(2) Leistungsbezüge für
besondere Leistungen können nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Landesbesoldungsgesetz
a) als Einmalzahlung,
b) als monatliche Zahlungen
für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren befristet
vergeben werden.
Eine Einmalzahlung ist insbesondere
angezeigt, wenn die besondere Leistung erst im Laufe bzw. nach Abschluss einer
Maßnahme in vollem Umfang als solche bewertet werden kann.
§ 6
Höhe der Leistungsbezüge
(1) Leistungsbezüge dürfen nur
im Rahmen der Mittel gewährt werden, die für die Fachhochschule als
Vergaberahmen (§ 34 BBesG) jährlich festgesetzt worden sind (§ 13
Landesbesoldungsgesetz).
(2) Leistungsbezüge können
insgesamt bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der Besoldungsgruppe W
2 und der letzten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe A 16 festgesetzt
werden. In begründeten Ausnahmefällen kann der Höchstbetrag nach Satz 1 um bis
zu 50 vom Hundert überschritten werden. Dies gilt insbesondere in den Fällen,
in denen die Dienstbezüge in der zuvor ausgeübten Tätigkeit höher waren als das
Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 16.
§ 7
Ruhegehaltfähigkeit
Befristet gewährte
Leistungsbezüge können nach Maßgabe des § 12 Abs. 3 Landesbesoldungsgesetz mit
Zustimmung des Justizministeriums für ruhegehaltfähig erklärt werden.
2. Abschnitt
§ 8
Zuständigkeit
Über die Gewährung und die
Höhe der Leistungsbezüge entscheidet die Direktorin oder der Direktor der
Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen. Sollen befristete Leistungsbezüge
für ruhegehaltfähig erklärt werden, bedarf dies der Zustimmung des
Justizministeriums.
§ 9
Verfahren
(1) Leistungsbezüge aus
Anlass einer besonderen Leistung (§ 5) können auch auf Antrag der Professorin oder
des Professors vergeben werden. Der Antrag ist an die Direktorin oder den
Direktor der Fachhochschule zu richten.
(2) Die Entscheidung über
die Vergabe von Leistungsbezügen ist der Professorin oder dem Professor
schriftlich bekannt zu geben und zu begründen. Sofern Leistungsbezüge auf
Antrag gewährt werden sollen, ist innerhalb einer angemessenen Frist zu
entscheiden.
(3) Für unbefristete
Leistungsbezüge ist im Falle der Bewilligung auch über ihre Teilnahme an
linearen Besoldungsanpassungen zu entscheiden.
3. Abschnitt
§ 10
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am 1.
Oktober 2006 in Kraft. Sie tritt am 30. September 2011 außer Kraft.
Düsseldorf, den 5. Juli 2006
Die
Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r - P i e p e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 348
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.