Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 30 vom 18.10.2013 Seite 563 bis 572
Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften |
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Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher Vorschriften
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Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften
Vom 1. Oktober 2013
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Gesetz zur Änderung des
Kommunalwahlgesetzes und zur Änderung kommunalverfassungsrechtlicher
Vorschriften
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Artikel 1
Änderung des Kommunalwahlgesetzes
Das Gesetz über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1998 (GV. NRW. S. 454, ber. S. 509 und 1999 S. 70), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „oder“ die Wörter „insgesamt maximal“ eingefügt.
2. In § 12 Absatz 1 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „am Wahltag“ eingefügt.
3. Dem § 24 Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Wer Ergebnisse von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der Wahlentscheidung entgegen Absatz 4 vor Ablauf der Wahlzeit veröffentlicht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Wahlleiter.“
4. In § 25 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Innenminister“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Minister“ ersetzt.
5. In § 33 Absatz 3 werden die Sätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„Haben Parteien und Wählergruppen mehr Sitze in den Wahlbezirken errungen, als ihnen nach Absatz 2 zustehen, wird die Ausgangszahl um so viele Sitze erhöht, wie notwendig sind, um bei erneuter Berechnung nach Absatz 2 mit den Stimmenzahlen der Parteien und Wählergruppen, denen nach Absatz 2 mindestens ein Sitz zusteht, unter Berücksichtigung der erzielten Mehrsitze eine Sitzverteilung nach dem Verhältnis dieser Stimmenzahlen zu erreichen. Dazu wird die Zahl der in den Wahlbezirken errungenen Sitze der Partei oder Wählergruppe, die das günstigste Verhältnis dieser Sitzzahl zur ersten Zuteilungszahl erreicht hat, mit der Gesamtstimmenzahl der nach Satz 1 am Verhältnisausgleich noch teilnehmenden Parteien und Wählergruppen multipliziert und durch die Stimmenzahl dieser Partei oder Wählergruppe dividiert.“
6. § 36 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Wahlleiter“ ein Komma und die Wörter „nicht jedoch vor Ablauf der Wahlperiode der alten Vertretung“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
7. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Nach Absatz 1 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Fall der Ungültigkeitserklärung der Wahl durch die Vertretung steht auch einer Partei oder Wählergruppe, die keinen Einspruch eingelegt hat, die Klagebefugnis zu.“
c) In Absatz 2 wird das Wort „gefaßt“ durch das Wort „gefasst“ ersetzt und es werden jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ und jeweils das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
8. § 42 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Beschluß“ durch das Wort „Beschluss“ ersetzt.
bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Ist die Wahl nur teilweise für ungültig erklärt worden, so unterbleibt die Wiederholungswahl, wenn feststeht, dass innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird.“
c) Folgender neuer Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Wenn eine im ganzen Wahlgebiet erforderliche Wiederholungswahl nicht innerhalb eines Jahres nach der für ungültig erklärten Wahl durchgeführt wird, so findet spätestens innerhalb von vier Monaten, nachdem der Beschluss der Vertretung unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt ist, eine Neuwahl für den Rest der Wahlperiode statt, sofern nicht innerhalb von neun Monaten eine neue Vertretung im Rahmen der allgemeinen Kommunalwahlen gewählt wird. Den Tag der Neuwahl und die für ihre Vorbereitung maßgeblichen Fristen und Termine bestimmt die Aufsichtsbehörde.“
9. § 45 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird die Angabe „bzw.“ durch das Wort „beziehungsweise“ ersetzt.
bb) Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Der Ersatzbewerber, der ausschließlich für einen im Wahlbezirk aufgestellten und dort nicht direkt, sondern über die Reserveliste gewählten Bewerber benannt wurde, wird bei der Listennachfolge nicht berücksichtigt.“
b) In Absatz 2 Satz 2 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
10. § 46a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „sowie“ die Wörter „- bei Fehlen eines entsprechenden Wohnsitzes im Stadtbezirk - die Wahlberechtigten“ eingefügt und das Wort „Wahlberechtigte“ wird gestrichen.
b) In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
11. § 46d wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 3, Absatz 4 Sätze 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Wird die Bürgermeister- oder Landratswahl für ungültig erklärt, findet abweichend von § 42 eine Neuwahl statt.“
12. In § 50 Absatz 2 Satz 5 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik NRW (IT. NRW)“ und das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
13. § 51 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „Innenministerium“ wird durch die Wörter „für Inneres zuständige Ministerium“ ersetzt.
b) Nach den Wörtern „§ 30 über die Ungültigkeit der Stimmzettel“ werden die Wörter „§ 33 über die Sitzberechnung und Verteilung der Sitze“ eingefügt.
14. In § 52 werden nach der Jahreszahl „2016“ die Wörter „und danach alle fünf Jahre“ eingefügt.
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Artikel 2
Änderung des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Demokratie
Das Gesetz zur Stärkung der kommunalen Demokratie vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194) wird wie folgt geändert:
Artikel 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem § 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen beginnt am 1. November 2020.“
b) § 5 wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Einmaliges Niederlegungsrecht der
Bürgermeister und Landräte
Bürgermeister und Landräte, deren Amtszeit zwischen dem Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2014 gewählten kommunalen Vertretungen und dem 20. Oktober 2015 (einschließlich) endet und die ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit anlässlich des Endes der Wahlperiode der kommunalen Vertretungen im Jahr 2014 verlangen, treten nach Ablauf des 22. Tages des auf das Ende der Wahlperiode folgenden Monats in den Ruhestand, sofern sie die Voraussetzungen des § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW erfüllen und die Entlassung bis zum 30. November 2013 beantragen; die Zeit bis zum regulären Ende ihrer Amtszeit wird dabei auf die Wartezeit nach § 119 Absatz 4 Satz 3 LBG NRW angerechnet und erhöht die ruhegehaltsfähige Dienstzeit.“
2023
Artikel 3
Änderung der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:
1. In § 36 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „von drei Wochen“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ ersetzt.
2. In § 47 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „von drei Wochen“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ ersetzt.
2021
Artikel 4
Änderung der Kreisordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen
Die Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646) zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. April 2013 (GV. NRW. S. 194), wird wie folgt geändert:
In § 32 Absatz 1 Satz 2, erster Halbsatz werden die Wörter „von drei Wochen“ durch die Wörter „von sechs Wochen“ ersetzt.
Artikel 5
Übergangsregelungen
§ 1
Einteilung in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020
Für die allgemeinen Kommunalwahlen im Jahr 2020 teilen die Wahlausschüsse der Gemeinden spätestens bis zum 29. Februar 2020, die Wahlausschüsse der Kreise spätestens bis zum 31. März 2020 das Wahlgebiet in so viele Wahlbezirke ein, wie Vertreter gemäß § 3 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes in Wahlbezirken zu wählen sind.
§ 2
Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung und der
Bewerber für die Kommunalwahlen 2020
Für die allgemeinen Kommunalwahlen 2020 sind die Vertreter für die Vertreterversammlung und die Bewerber ab dem 1. August 2019, die Bewerber für die Wahlbezirke frühestens nach der öffentlichen Bekanntgabe der Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke zu den Kommunalwahlen 2020 zu wählen.
Artikel 6
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. Oktober 2013
Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L. S.)
Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Der Minister
für Inneres und Kommunales
Ralf J ä g e r
GV. NRW. 2013 S. 564