Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 30 vom 18.10.2013 Seite 563 bis 572
Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung |
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Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
20320
Verordnung zur Änderung der DHPolG-Ausführungsverordnung
Vom 9. Oktober 2013
Auf
Grund des § 15 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 137), wird im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Die DHPolG-Ausführungsverordnung vom 29. August 2007 (GV. NRW. S. 365), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 16. Mai 2013 (GV. NRW. S. 234), wird wie folgt geändert:
1. § 7
wird wie folgt gefasst:
„§ 7
Funktions-Leistungsbezüge
(1) Die
Präsidentin oder der Präsident der Deutschen Hochschule der Polizei erhält
einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 33,8
Prozent des Grundgehaltes der Besoldungsgruppe W 3.
(2) Die
Vizepräsidentin oder der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei
erhält einen Funktions-Leistungsbezug in Höhe von 10 Prozent des Grundgehaltes
der Besoldungsgruppe W 3.
(3) Der
Sprecherin oder dem Sprecher der Lehrenden kann ein Funktions-Leistungsbezug in
Höhe von bis zu 10 Prozent des jeweiligen Grundgehaltes gewährt werden. Bei der
Bemessung ist die mit der Funktion verbundene Belastung und Verantwortung zu
berücksichtigen. Über die Gewährung entscheidet das für Inneres zuständige
Ministerium auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten der Deutschen
Hochschule der Polizei.“
2. In §
10 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2013“ durch die Angabe „31. Dezember
2014“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 9. Oktober 2013
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen
Ralf J ä g e r
MdL
GV. NRW. 2013 S. 570