Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 9. Juni 2006
Aufgrund der §§ 57 Satz 2, § 58 Abs. 1 Satz 2 und § 59 Abs.
1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158),
zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für meinen Geschäftsbereich – soweit erforderlich mit Zustimmung des
Finanzministeriums – verordnet:
§ 1
Meine Befugnis, Ansprüche
1. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1
Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
a) bis zu 100.000 EUR mit einer
Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten
und
b) bis zu 40.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis
zu 36 Monaten
zu stunden,
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei
Beträgen bis zu 75.000 EUR und
b)
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 EUR
niederzuschlagen und
3. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung
bei Beträgen bis zu 25.000 EUR zu erlassen
übertrage ich auf das Landesversicherungsamt
und den Landesbeauftragten für den Maßregelvollzug sowie auf den Landschaftsverband
Rheinland und den Landschaftsverband Westfalen- Lippe, soweit sie
Haushaltsmittel aus dem Einzelplan meines Hauses bewirtschaften.
§ 2
Meine Befugnis, Ansprüche
1.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen
bis zu 50.000 EUR mit einer Stundungsdauer von bis zu 18 Monaten
zu stunden,
2. gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2
Landeshaushaltsordnung im Falle einer
a) befristeten Niederschlagung bei
Beträgen bis zu 35.000 EUR und
b)
unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 EUR
niederzuschlagen und
3.
gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000
EUR zu erlassen
übertrage ich auf die Versorgungsämter, die
staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, das Staatliche Amt für Umwelt- und
Arbeitsschutz OWL (Abteilung Arbeitsschutz) sowie auf die Einrichtungen
meines Geschäftsbereichs.
§ 3
Die Verordnung des Innenministeriums zur
Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
vom 23. März 2004 (GV. NRW. S. 208) in der jeweils geltenden Fassung gilt auch
für die von den Bezirksregierungen wahrzunehmenden Aufgaben meines
Geschäftsbereichs.
§ 4
Die Übertragung der Befugnisse gilt nicht bei
Fällen von grundsätzlicher Bedeutung. In diesen Fällen ist meine vorherige
Zustimmung einzuholen, es sei denn, dass infolge der hierdurch eintretenden
Verzögerung für das Land ein finanzieller Schaden entstehen würde. Im Übrigen
gelten die in den Verwaltungsvorschriften zu § 59 Landeshaushaltsordnung
getroffenen Regelungen.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündigung
in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Verordnung des
Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 8. Februar 1999 (GV. NRW. S. 56), zuletzt geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 25.
September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird gleichzeitig aufgehoben.
Düsseldorf , den 9. Juni 2006
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein- Westfalen
Karl-
JosefLaumann
GV.
NRW. 2006 S. 354
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