Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 15.11.2013 Seite 613 bis 622

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg
vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

Vom 17. Oktober 2013

 

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium verordnet:

 

Artikel 1

Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg
vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen

 

 Die Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), wird wie folgt geändert:

 

1. § 1 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die nach ihrer Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Justizdienst geeignet sind, können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes zugelassen werden.

 

(2) Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann zugelassen werden,

1. wer zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des gehobenen Justizdienstes mindestens zwei Jahre mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) innehat oder seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnimmt oder wer seit mindestens zwei Jahren überwiegend Sonderschlüsselaufgaben nach der Rundverfügung des Justizministeriums vom 3. Juli 1996 (2325 - I B. 24) wahrnimmt und wer das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat und

2. wer zum Zeitpunkt der Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in der letzten dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten hat.“

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 4 bis 5 werden wie folgt gefasst:

„(4) Während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht gewährt werden.

 

(5) Während der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang sind zu vermitteln:

1. gründliche Kenntnisse

a) im Allgemeinen Verwaltungsrecht,

b) im Beamtenrecht,

c) im Arbeits- und Tarifrecht,

d) im Haushaltsrecht,

e) auf dem Gebiet der Geschäftsgangsbestimmungen für die Justizverwaltung,

f) im Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, insbesondere im Zivil- und Strafprozessrecht und

g) im Kostenrecht, insbesondere im Rechtsanwaltsvergütungsrecht;

2. Kenntnisse der Grundzüge

a) des Staats- und Verfassungsrechts,

b) des Reisekosten- und Umzugskostenrechts,

c) der Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und

d) des Schwerbehinderten- und Personalvertretungsrechts.

Die Vermittlung dieser Grundzüge kann im Einführungslehrgang erfolgen.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Unterricht im Einführungslehrgang umfasst regelmäßig 180 Doppelstunden von je 45 Minuten Dauer. Die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und deren Besprechung sind auf diese Stundenzahl anzurechnen. Der Rahmenlehrplan konkretisiert die Inhalte des Lehrgangs und die Form der Lehrveranstaltungen.“

 

b) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Der Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff (§ 2 Absatz 5) zu verarbeiten und ihr Wissen durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Während des Lehrgangs sind nach Maßgabe des Rahmenlehrplans für den Einführungs- und Aufstiegslehrgang schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 6 Absatz 2 zu bewerten und zu besprechen. Der Rahmenlehrplan kann weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen.“

 

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „von“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er weist den Beamten“ durch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten sind“ und das Wort „zu“ wird durch das Wort „zuzuweisen“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die praktische Einweisung erstreckt sich insbesondere auf die Angelegenheiten des Kosten- und Haushaltsrechts, der Personal- sowie der Verwaltungs- und Geschäftsgangssachen, die dem gehobenen Justizdienst vorbehalten sind.“

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

In Satz 2 wird das Wort „erstellt“ vor dem Wort „die“ gestrichen.

 

5. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend“ beurteilt werden, nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.“

 

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.“

 

6. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Zeugnisse“ durch das Wort „Beurteilungen“ ersetzt.

 

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Nach Beendigung des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs sowie nach der im Anschluss an den Einführungslehrgang stattfindenden praktischen Einweisung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sind die Beamtinnen und Beamten eingehend zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilungen nach dem Einführungs- und Aufstiegslehrgang umfassen die schriftlichen sowie die weiteren in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen individuellen Leistungen. In diese Beurteilungen sind die aus den Aufsichtsarbeiten und weiteren Leistungen (§ 3 Absatz 3 Satz 3) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. In welchem Verhältnis zueinander die Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt der Rahmenlehrplan. Die Beurteilung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.

 

(2) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu bewerten:

 

sehr gut

eine besonders hervorragende Leistung

= 16 bis18 Punkte

gut

eine erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 13 bis 15 Punkte

vollbefriedigend

eine über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung

= 10 bis 12 Punkte

befriedigend

eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht

= 7 bis 9 Punkte

ausreichend

eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht

= 4 bis 6 Punkte

mangelhaft

eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung

= 1 bis 3 Punkte

ungenügend

eine völlig unbrauchbare Leistung

= 0 Punkte.

 

Zwischennoten und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet werden.“

 

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:

14,00 bis 18,00 Punkte

sehr gut

 

11,50 bis 13,99 Punkte

gut

 

9,00 bis 11,49 Punkte

vollbefriedigend

 

6,50 bis 8,99 Punkte

befriedigend

 

4,00 bis 6,49 Punkte

ausreichend

 

1,50 bis 3,99 Punkte

mangelhaft

 

0,00 bis 1,49 Punkte

ungenügend.“

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Am Ende des Begleitunterrichts erhalten die Beamtinnen und Beamten jeweils eine Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note und Punktzahl (Absatz 2).“

 

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:

Die Wörter „§ 93 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LBG“ werden durch die Wörter „§ 93 Absatz 1 Satz 4 bis 6 LBG“ ersetzt.

 

7. § 7 wird wie folgt geändert:

Die Wörter „dem Beamten, dessen Leistungsstand“ werden durch die Wörter „den Beamtinnen und Beamten, sofern ihr Leistungsstand“ ersetzt.

 

8. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das Ausbildungsziel (§ 1 Absatz 3) erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, ihrem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes geeignet sind.“

 

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ist der Beamte“ durch die Wörter „sind sie“ ersetzt.

 

9. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.“

bb) In Satz 3 werden vor dem Wort „Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.

 

c) Absatz 3 Satz 1wird wie folgt gefasst:

„Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.“

 

d) In Absatz 4 werden die Wörter „Bestellung zum Prüfer“ durch das Wort „Prüferbestellung“ ersetzt.

e) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Dienstaufsicht“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.

 

10. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Prüflinge zu den Prüfungen und trifft alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung des Nichtbestehens nach § 13. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.“

 

b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Prüflinge der oder“ ersetzt.

 

11. § 11 wird wie folgt geändert:

Die Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:

„(2) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten des mittleren oder gehobenen Justizdienstes vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen. Jeweils eine Aufsichtsarbeit ist dem Haushaltsrecht, dem Verfahrens- und Kostenrecht, dem Bereich der Verwaltungsangelegenheiten und Geschäftsgangsbestimmungen sowie dem Bereich der Personalangelegenheiten (§ 2 Absatz 5) zu entnehmen.

 

(3) Für jede Aufsichtsarbeit stehen den Prüflingen bis zu zwei Stunden zur Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann auf Antrag ein angemessener Nachteilsausgleich gewährt werden; insbesondere kann die Bearbeitungszeit um bis zu 45 Minuten verlängert werden.

 

(4) Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz beauftragt die Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben. In jeder Aufgabe sind die Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.

 

(5) Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die Aufsichtskraft abzugeben. Sie versehen sie mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die Arbeiten werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar übermittelt.

 

(6) Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen, wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm geltend gemacht hat.“

 

12. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Wörter „schriftlichen Prüfungsarbeiten“ durch das Wort „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.

 

b) In Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen Arbeiten“ durch das Wort „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.

 

c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „alle“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt und die Wörter „schriftlichen Arbeiten“ durch das Wort „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt. Das Wort „Prüfungsausschuß“ wird durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

 

d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Den Prüflingen wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.“

 

13. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“ durch das Wort „Ausschluss“ ersetzt.

b) Die Wörter „schriftliche Prüfungsaufgaben“ werden durch die Wörter „Aufsichtsarbeiten“ und das Wort „Beamte“ wird durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

 

14. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.

 

c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wörter „die oder“ eingefügt und das Wort „Beamten“ durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“ durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.

 

d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder der Vorsitzende den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht bereits nach Absatz 3 hinzugezogen worden sind, über das Vorgespräch.“

 

e) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und wie folgt gefasst:

„(5) Die mündliche Prüfung dauert pro erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.

 

(6) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Schlussentscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling dies beantragt.“

 

15. §§ 15 bis 17 werden durch den folgenden § 15 ersetzt:

 

„§ 15
Schlussentscheidung

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das Ergebnis der Prüfung.

Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

 

(2) Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“, „vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ (§ 6 Absatz 3).

Entsprechen die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden zu erklären.

 

(3) Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote) den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.

 

(4) Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder Aufsichtsarbeit mit 17,5 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30 vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu ermitteln.

 

(5) Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen in der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen.

 

(6) Die Schlussentscheidung verkündet der oder die Vorsitzende. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.“

 

16. § 18 wird § 16 und wie folgt gefasst:

„§ 16
Niederschrift über die mündliche Prüfung

(1) Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der festgestellt werden:

1. Ort und Zeit der Prüfung;

2. Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;

3. die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;

4. die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;

5. die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;

6. die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;

7. eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen Gründe;

8. alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses beziehungsweise der oder des Vorsitzenden;

9. die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.

 

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken, welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.

 

(3) Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.“

 

17. § 19 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:

„§ 17
Prüfungszeugnis

Wer die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, aus dem die Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.“

 

18. § 20 wird § 18 und wie folgt geändert:

Vor den Wörtern „der Beamte“ werden die Wörter „die Beamtin zur Justizinspektorin oder“ eingefügt.

 

19. § 21 wird § 19 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „wenn der Beamte ohne genügende Entschuldigung“ werden durch die Wörter „sobald der Prüfling“ ersetzt.

bb) Die Buchstaben a und b werden wie folgt gefasst:

„1. zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abliefert,

2. ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung wahrnimmt oder“.

cc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3. ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.“

 

b) Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig ab, so ist sie durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für „ungenügend“ zu erklären.

 

(3) Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm die weitere Ausbildung; § 7 findet entsprechende Anwendung.“

 

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Beamte“ wird jeweils durch das Wort „Prüfling“ ersetzt und nach dem Wort „sieht“ werden die Wörter „die oder“ eingefügt.

 

d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.“

 

20. § 22 wird § 20 und wie folgt gefasst:

„§ 20
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen

Der Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der bei der Prüfung zu täuschen versucht oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren bindend. Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Über eine erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Diese oder dieser kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.“

 

21. § 23 wird § 21 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 wird das Wort „Beamte“ wird durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „bestimmt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort „Er“ durch die Wörter „Sie oder er“ und die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe „§ 16 Absatz 2“ ersetzt.

 

22. § 24 wird § 22 und wie folgt geändert:

Das Wort „Beamter“ wird durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.

 

23. Die Paragrafenbezeichnung „§ 25“ wird gestrichen.

 

24. Die §§ 26 und 27 werden die §§ 23 und 24.

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Oktober 2013

 

 

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

 

GV. NRW. 2013 S. 614