Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 15.11.2013 Seite 613 bis 622
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen |
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Normkopf Norm Normfuß |
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes Nordrhein-Westfalen
203011
Verordnung zur Änderung
der Verordnung über den prüfungserleichterten Aufstieg
vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
Vom 17. Oktober 2013
Auf
Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und
dem Finanzministerium verordnet:
Artikel 1
Änderung der Verordnung über den
prüfungserleichterten Aufstieg
vom mittleren in den gehobenen Justizdienst
des Landes Nordrhein-Westfalen
Die Verordnung über den prüfungserleichterten
Aufstieg vom mittleren in den gehobenen Justizdienst des Landes
Nordrhein-Westfalen vom 16. Februar 1987 (GV. NRW. S. 69), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 1. Dezember 2010 (GV. NRW. S. 648), wird wie
folgt geändert:
1.
§ 1 wird wie folgt geändert:
Die
Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes, die nach ihrer
Persönlichkeit und nach ihren Leistungen für den gehobenen Justizdienst
geeignet sind, können auf Antrag von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des
gehobenen Justizdienstes zugelassen werden.
(2)
Zum prüfungserleichterten Aufstieg kann zugelassen werden,
1.
wer zum Zeitpunkt der Verleihung eines Amtes des gehobenen Justizdienstes
mindestens zwei Jahre mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer
Dienst) innehat oder seit mindestens zwei Jahren die Aufgaben mindestens eines
Amtes der Besoldungsgruppe A 9 (mittlerer Dienst) wahrnimmt oder wer seit
mindestens zwei Jahren überwiegend Sonderschlüsselaufgaben nach der
Rundverfügung des Justizministeriums vom 3. Juli 1996 (2325 - I B. 24)
wahrnimmt und wer das 45., aber noch nicht das 58. Lebensjahr vollendet hat und
2.
wer zum Zeitpunkt der Zulassung zum prüfungserleichterten Aufstieg in der
letzten dienstlichen Beurteilung die beste Beurteilungsnote erhalten hat.“
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Die
Absätze 4 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(4)
Während des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs soll Erholungsurlaub nicht
gewährt werden.
(5)
Während der Einführungszeit und im Aufstiegslehrgang sind zu vermitteln:
1.
gründliche Kenntnisse
a)
im Allgemeinen Verwaltungsrecht,
b)
im Beamtenrecht,
c)
im Arbeits- und Tarifrecht,
d)
im Haushaltsrecht,
e)
auf dem Gebiet der Geschäftsgangsbestimmungen für die
Justizverwaltung,
f)
im Gerichtsverfassungs- und Verfahrensrecht, insbesondere im Zivil- und
Strafprozessrecht und
g)
im Kostenrecht, insbesondere im Rechtsanwaltsvergütungsrecht;
2.
Kenntnisse der Grundzüge
a)
des Staats- und Verfassungsrechts,
b)
des Reisekosten- und Umzugskostenrechts,
c)
der Bestimmungen zur Entlastung der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und
d)
des Schwerbehinderten- und Personalvertretungsrechts.
Die
Vermittlung dieser Grundzüge kann im Einführungslehrgang erfolgen.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Der Unterricht im Einführungslehrgang umfasst regelmäßig 180 Doppelstunden von
je 45 Minuten Dauer. Die Zeiten für die Anfertigung von Aufsichtsarbeiten und
deren Besprechung sind auf diese Stundenzahl anzurechnen. Der Rahmenlehrplan
konkretisiert die Inhalte des Lehrgangs und die Form der Lehrveranstaltungen.“
b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der
Stundenplan ist so zu gestalten, dass den Beamtinnen und Beamten hinreichend
Zeit verbleibt, den Lehrstoff (§ 2 Absatz 5) zu verarbeiten und ihr Wissen
durch eigenes Studium zu vertiefen und zu erweitern.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Während des Lehrgangs sind nach Maßgabe des Rahmenlehrplans für den Einführungs-
und Aufstiegslehrgang schriftliche Arbeiten unter Aufsicht zu fertigen. Die
Arbeiten sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note
nach § 6 Absatz 2 zu bewerten und zu besprechen. Der Rahmenlehrplan kann
weitere Nachweise individueller Leistungen vorsehen.“
4.
§ 4 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„von“ die Wörter „der Präsidentin oder“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Er
weist den Beamten“ durch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten sind“ und das
Wort „zu“ wird durch das Wort „zuzuweisen“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die praktische Einweisung erstreckt sich insbesondere auf die Angelegenheiten des
Kosten- und Haushaltsrechts, der Personal- sowie der Verwaltungs- und Geschäftsgangssachen, die dem gehobenen Justizdienst
vorbehalten sind.“
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In
Satz 2 wird das Wort „erstellt“ vor dem Wort „die“ gestrichen.
5.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Beamtinnen und Beamte, deren Eignung und Leistungen im Einführungslehrgang und
in der praktischen Einweisung von der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts insgesamt mindestens mit „ausreichend“ beurteilt werden,
nehmen an dem Aufstiegslehrgang mit abschließender Prüfung teil.“
b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Wer den Anforderungen des Absatzes 1 nicht genügt, übernimmt wieder eine dem
Amt entsprechende Tätigkeit im mittleren Justizdienst.“
6.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Zeugnisse“ durch das Wort „Beurteilungen“
ersetzt.
b)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Nach Beendigung des Einführungs- und Aufstiegslehrgangs sowie nach der im
Anschluss an den Einführungslehrgang stattfindenden praktischen Einweisung bei
einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft sind die Beamtinnen und Beamten
eingehend zu beurteilen. In der Beurteilung soll zu den fachlichen und allgemeinen
Kenntnissen und Fähigkeiten, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der
Persönlichkeit Stellung genommen werden. Die Beurteilungen nach dem
Einführungs- und Aufstiegslehrgang umfassen die schriftlichen sowie die
weiteren in den Rahmenlehrplänen vorgesehenen individuellen Leistungen. In
diese Beurteilungen sind die aus den Aufsichtsarbeiten und weiteren Leistungen
(§ 3 Absatz 3 Satz 3) gebildeten Noten und Punktzahlen in den einzelnen
Lehrveranstaltungen und die von den Lehrkräften nach Beratung festgesetzte
Gesamtnote nebst Punktzahl aufzunehmen. In welchem Verhältnis zueinander die
Noten und Punktzahlen der einzelnen Lehrveranstaltungen in die rechnerische
Ermittlung der Gesamtnote einfließen, bestimmt der Rahmenlehrplan. Die
Beurteilung ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts
zuzuleiten.
(2)
Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Noten und Punktzahlen zu
bewerten:
sehr
gut eine
besonders hervorragende Leistung =
16 bis18 Punkte |
gut eine
erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung =
13 bis 15 Punkte |
vollbefriedigend eine
über den durchschnittlichen Anforderungen liegende Leistung =
10 bis 12 Punkte |
befriedigend eine
Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht =
7 bis 9 Punkte |
ausreichend eine
Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch
entspricht =
4 bis 6 Punkte |
mangelhaft eine
an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung =
1 bis 3 Punkte |
ungenügend eine
völlig unbrauchbare Leistung =
0 Punkte. |
Zwischennoten
und von vollen Zahlenwerten abweichende Punktzahlen dürfen nicht verwendet
werden.“
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Soweit Einzelbewertungen rechnerisch zusammengefasst werden, entsprechen den
ermittelten Punkten folgende Notenbezeichnungen:
14,00
bis 18,00 Punkte
sehr
gut
11,50
bis 13,99 Punkte
gut
9,00
bis 11,49 Punkte
vollbefriedigend
6,50
bis 8,99 Punkte
befriedigend
4,00
bis 6,49 Punkte
ausreichend
1,50
bis 3,99 Punkte
mangelhaft
0,00
bis 1,49 Punkte
ungenügend.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:
„(4)
Am Ende des Begleitunterrichts erhalten die Beamtinnen und Beamten jeweils eine
Teilnahmebescheinigung mit einer zusammenfassenden Note und Punktzahl (Absatz
2).“
e)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und wie folgt geändert:
Die
Wörter „§ 93 Abs. 1 Satz 4 bis 6 LBG“ werden durch die Wörter „§ 93 Absatz 1
Satz 4 bis 6 LBG“ ersetzt.
7.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Die
Wörter „dem Beamten, dessen Leistungsstand“ werden durch die Wörter „den
Beamtinnen und Beamten, sofern ihr Leistungsstand“ ersetzt.
8.
§ 8 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Die Aufstiegsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten das
Ausbildungsziel (§ 1 Absatz 3) erreicht haben und sie nach ihren fachlichen und
allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, ihrem praktischen Geschick und dem
Gesamtbild ihrer Persönlichkeit für die Laufbahn des gehobenen Justizdienstes
geeignet sind.“
b)
In Absatz 2 werden die Wörter „ist der Beamte“ durch die Wörter „sind sie“
ersetzt.
9.
§ 9 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift und in Absatz 1 werden jeweils das
Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort
„Prüfungsausschuss“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die
oder der Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt besitzen.“
bb) In Satz 3 werden vor dem Wort
„Beamte“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.
c)
Absatz 3 Satz 1wird wie folgt gefasst:
„Die
Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm bestellt die
Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die übrigen Mitglieder des
Prüfungsausschusses und die erforderlichen Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter widerruflich für die Dauer von drei Jahren.“
d)
In Absatz 4 werden die Wörter „Bestellung zum Prüfer“ durch das Wort „Prüferbestellung“
ersetzt.
e)
In Absatz 5 werden nach dem Wort „Dienstaufsicht“ die Wörter „der Präsidentin
oder“ eingefügt.
10.
§ 10 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2)
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts Hamm leitet das
Prüfungsverfahren. Sie oder er setzt die Termine und den Ort der schriftlichen
und der mündlichen Prüfung fest, lädt die Prüflinge zu den Prüfungen und trifft
alle Entscheidungen außerhalb der mündlichen Prüfung einschließlich der Feststellung
des Nichtbestehens nach § 13. § 11 Absatz 6 bleibt unberührt.“
b)
In Absatz 3 werden die Wörter „des Beamten“ durch die Wörter „der Prüflinge der
oder“ ersetzt.
11.
§ 11 wird wie folgt geändert:
Die
Absätze 2 bis 6 werden wie folgt gefasst:
„(2)
Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Beamtin oder eines Beamten des
mittleren oder gehobenen Justizdienstes vier Aufsichtsarbeiten zu fertigen.
Jeweils eine Aufsichtsarbeit ist dem Haushaltsrecht, dem Verfahrens- und
Kostenrecht, dem Bereich der Verwaltungsangelegenheiten und Geschäftsgangsbestimmungen
sowie dem Bereich der Personalangelegenheiten (§ 2 Absatz 5) zu entnehmen.
(3)
Für jede Aufsichtsarbeit stehen den Prüflingen bis zu zwei Stunden zur
Verfügung. Körperbehinderten Prüflingen kann auf Antrag ein angemessener
Nachteilsausgleich gewährt werden; insbesondere kann die Bearbeitungszeit um
bis zu 45 Minuten verlängert werden.
(4)
Die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz beauftragt die
Lehrkräfte mit der Erstellung der Prüfungsaufgaben. In jeder Aufgabe sind die
Bearbeitungszeit und die zulässigen Hilfsmittel anzugeben.
(5)
Die Prüflinge haben die Arbeit spätestens bei Ablauf der Bearbeitungszeit an die
Aufsichtskraft abzugeben. Sie versehen sie mit einer ihnen zugeteilten
Kennziffer; die Arbeiten dürfen keine sonstigen Hinweise auf die Person des
Prüflings enthalten. Die Aufsichtskraft fertigt eine Niederschrift an und
vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den
Zeitpunkt des Beginns und der Abgabe. Die Arbeiten werden der oder dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unmittelbar übermittelt.
(6)
Bei Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs des Termins zur Anfertigung der
Aufsichtsarbeiten kann die Leiterin oder der Leiter des Ausbildungszentrums der
Justiz die zum Ausgleich etwaiger Beeinträchtigungen notwendigen Maßnahmen
treffen. Sie oder er kann insbesondere die Bearbeitungszeit verlängern oder für
einzelne oder alle Prüflinge die erneute Anfertigung der Aufsichtsarbeit
anordnen oder ermöglichen. Die Berufung auf die Störung ist ausgeschlossen,
wenn der Prüfling sie nicht binnen eines Monats seit ihrem Eintritt schriftlich
gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm
geltend gemacht hat.“
12.
§ 12 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift werden die Wörter „schriftlichen Prüfungsarbeiten“ durch das
Wort „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 werden die Wörter „schriftlichen Arbeiten“ durch das Wort
„Aufsichtsarbeiten“ ersetzt.
c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„alle“ die Wörter „Prüferinnen und“ eingefügt und die Wörter „schriftlichen
Arbeiten“ durch das Wort „Aufsichtsarbeiten“ ersetzt. Das Wort „Prüfungsausschuß“ wird durch das Wort „Prüfungsausschuss“
ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe
„Abs.“ durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
d)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Den Prüflingen wird die Bewertung der Aufsichtsarbeiten spätestens zwei Wochen
vor der mündlichen Prüfung mitgeteilt. Die Frist wird durch Aufgabe zur Post
gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.“
13.
§ 13 wird wie folgt geändert:
a)
In der Überschrift wird das Wort „Ausschluß“ durch
das Wort „Ausschluss“ ersetzt.
b)
Die Wörter „schriftliche Prüfungsaufgaben“ werden durch die Wörter
„Aufsichtsarbeiten“ und das Wort „Beamte“ wird durch das Wort „Prüfling“
ersetzt.
14.
§ 14 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 2 Abs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 5“
ersetzt.
b)
In Absatz 2 wird das Wort „Beamte“ durch das Wort „Prüflinge“ ersetzt.
c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort
„soll“ die Wörter „die oder“ eingefügt und das Wort „Beamten“ durch das Wort
„Prüfling“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird das Wort „Der“
durch die Wörter „Die oder der“ ersetzt.
d)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Vor Beginn der mündlichen Prüfung findet eine Vorberatung des Ausschusses
statt, zu der sämtliche Prüfungsunterlagen vorliegen. Dabei berichtet die oder
der Vorsitzende den Mitgliedern des Prüfungsausschusses, soweit sie nicht
bereits nach Absatz 3 hinzugezogen worden sind, über das Vorgespräch.“
e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Absätze 5 und 6 und wie folgt
gefasst:
„(5)
Die mündliche Prüfung dauert pro erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten; sie ist
durch eine angemessene Pause zu unterbrechen.
(6)
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Personen mit dienstlichem
Interesse gestatten, bei der Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der
Schlussentscheidung findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein
Prüfling dies beantragt.“
15.
§§ 15 bis 17 werden durch den folgenden § 15 ersetzt:
„§ 15
Schlussentscheidung
(1)
Nach Beendigung der mündlichen Prüfung bewertet der Prüfungsausschuss die darin
erbrachte Leistung und setzt eine Note nebst Punktzahl fest. Anschließend
entscheidet er unter Ermittlung des Punktwertes für die Gesamtnote über das
Ergebnis der Prüfung.
Der
Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist
nicht zulässig.
(2)
Entsprechen die Leistungen insgesamt den Anforderungen, so wird die Prüfung für
bestanden erklärt, und zwar als „ausreichend“, „befriedigend“,
„vollbefriedigend“, „gut“ oder „sehr gut“ (§ 6 Absatz 3).
Entsprechen
die Leistungen nicht den Anforderungen, so ist die Prüfung für nicht bestanden
zu erklären.
(3)
Die Leistungen des Prüflings entsprechen in der Gesamtbeurteilung (Gesamtnote)
den Anforderungen, wenn der Punktwert 4,00 Punkte nicht unterschreitet.
(4)
Die Punktwerte für die Gesamtnote und für die einzelnen Prüfungsabschnitte sind
rechnerisch zu ermitteln. Es sind die Aufsichtsarbeiten mit einem Anteil von
insgesamt 70 Prozent und die Leistung in der mündlichen Prüfung mit einem
Anteil von insgesamt 30 Prozent zu berücksichtigen. Der Punktwert für die
Gesamtnote wird errechnet, indem die Punktzahl der Bewertung jeder
Aufsichtsarbeit mit 17,5 und die der Leistung in der mündlichen Prüfung mit 30
vervielfältigt und sodann die Summe durch 100 geteilt wird. Alle Punktwerte
sind bis auf zwei Dezimalstellen ohne Auf- oder Abrundung rechnerisch zu
ermitteln.
(5)
Der Prüfungsausschuss kann bei der Entscheidung über das Ergebnis der Prüfung
von dem rechnerisch ermittelten Wert für die Gesamtnote um bis zu einen Punkt
abweichen, wenn dies aufgrund des Gesamteindrucks den Leistungsstand des
Prüflings besser kennzeichnet und die Abweichung auf das Bestehen keinen
Einfluss hat; hierbei sind auch die Leistungen in der Einführungszeit und im
Aufstiegslehrgang zu berücksichtigen.
(6)
Die Schlussentscheidung verkündet der oder die Vorsitzende. Sie ist dem
Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung schriftlich bekannt zu geben.“
16.
§ 18 wird § 16 und wie folgt gefasst:
„§ 16
Niederschrift über die mündliche Prüfung
(1)
Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift aufzunehmen, in der
festgestellt werden:
1.
Ort und Zeit der Prüfung;
2.
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses;
3.
die Namen und die Anwesenheit der Prüflinge;
4.
die Bewertung der Aufsichtsarbeiten;
5.
die Prüfungsfächer, die Gegenstand der mündlichen Prüfung waren, und die
Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung;
6.
die errechneten Punktwerte für die Gesamtnote;
7.
eine Änderung des Punktwertes für die Gesamtnote und die dafür maßgeblichen
Gründe;
8.
alle sonstigen Entscheidungen des Prüfungsausschusses beziehungsweise der oder
des Vorsitzenden;
9.
die Verkündung der Entscheidungen des Prüfungsausschusses.
(2)
Ist die Prüfung nicht bestanden, so ist in der Niederschrift zu vermerken,
welche weitere Einführungszeit der Prüfungsausschuss für erforderlich hält.
(3)
Die Niederschrift ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu
unterzeichnen und mit den sonstigen Prüfungsvorgängen und den Personalakten der
Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Präsidentin oder dem jeweiligen
Präsidenten des Oberlandesgerichts zuzuleiten.“
17.
§ 19 wird § 17 und wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Prüfungszeugnis
Wer
die Aufstiegsprüfung bestanden hat, erhält über das Ergebnis ein Zeugnis der
Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts Hamm, aus dem die
Gesamtnote mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist.“
18.
§ 20 wird § 18 und wie folgt geändert:
Vor
den Wörtern „der Beamte“ werden die Wörter „die Beamtin zur Justizinspektorin
oder“ eingefügt.
19.
§ 21 wird § 19 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „wenn der Beamte
ohne genügende Entschuldigung“ werden durch die Wörter „sobald der Prüfling“
ersetzt.
bb) Die Buchstaben a und b werden
wie folgt gefasst:
„1.
zwei oder mehr Aufsichtsarbeiten ohne genügende Entschuldigung nicht oder nicht
rechtzeitig abliefert,
2.
ohne genügende Entschuldigung zu dem Termin für die mündliche Prüfung nicht
oder nicht rechtzeitig erscheint oder den Termin nicht bis zum Ende der Prüfung
wahrnimmt oder“.
cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:
„3.
ohne Genehmigung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der
Prüfung zurücktritt.“
b)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:
„(2)
Liefert ein Prüfling eine Aufsichtsarbeit ohne genügende Entschuldigung nicht
oder nicht rechtzeitig ab, so ist sie durch die Vorsitzende oder den
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für „ungenügend“ zu erklären.
(3)
Liefert ein Prüfling mindestens eine Aufsichtsarbeit mit genügender
Entschuldigung nicht ab, so hat er im nächstmöglichen Termin alle Aufsichtsarbeiten
neu anzufertigen. Kann das Prüfungsverfahren nicht unverzüglich fortgesetzt
werden, so regelt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts
Hamm die weitere Ausbildung; § 7 findet entsprechende Anwendung.“
c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:
Das
Wort „Beamte“ wird jeweils durch das Wort „Prüfling“ ersetzt und nach dem Wort
„sieht“ werden die Wörter „die oder“ eingefügt.
d)
Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5)
Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich
gegenüber dem Prüfungsausschuss geltend gemacht werden. Von einem Prüfling, der
sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen
Zeugnisses verlangt werden.“
20.
§ 22 wird § 20 und wie folgt gefasst:
„§ 20
Verstöße gegen die Prüfungsbestimmungen
Der
Prüfungsausschuss kann einen Prüfling, der bei der Prüfung zu täuschen versucht
oder einem anderen hilft, von der weiteren Teilnahme an der Prüfung
ausschließen; die Prüfung gilt dann als nicht bestanden. Ist die Prüfung
bereits beendet, so kann der Prüfungsausschuss sie für nicht bestanden
erklären. Die Entscheidung bleibt für das weitere Prüfungsverfahren bindend.
Sie ist dem Prüfling mit einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Über eine
erst nach der Schlussentscheidung entdeckte Täuschung ist an die Präsidentin
oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu berichten. Diese oder dieser
kann die Prüfung nachträglich für nicht bestanden erklären, jedoch nur
innerhalb einer Frist von fünf Jahren seit dem Tage der mündlichen Prüfung.“
21.
§ 23 wird § 21 und wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In
Satz 1 wird das Wort „Beamte“ wird durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort
„bestimmt“ die Wörter „die Präsidentin oder“ eingefügt und die Angabe „Abs.“
durch das Wort „Absatz“ ersetzt.
bb) In Satz 3 wird das Wort „Er“
durch die Wörter „Sie oder er“ und die Angabe „§ 18 Absatz 2“ durch die Angabe
„§ 16 Absatz 2“ ersetzt.
22.
§ 24 wird § 22 und wie folgt geändert:
Das
Wort „Beamter“ wird durch das Wort „Prüfling“ ersetzt.
23.
Die Paragrafenbezeichnung „§ 25“ wird gestrichen.
24.
Die §§ 26 und 27 werden die §§ 23 und 24.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese
Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 17. Oktober 2013
Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Thomas K
u t s c h a t y
GV. NRW. 2013 S. 614