Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 15.11.2013 Seite 613 bis 622

Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Erstes Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz)

 

Vom 5. November 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Erstes Gesetz zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz)

223

Artikel 1

Änderung des Schulgesetzes NRW

 

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt geändert:

 

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:

„§ 132 Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel“.

 

b) Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:

„§ 133 Inkrafttreten“.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.“

 

b) Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.

c) Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.

 

3. In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ ein Komma und die Wörter „bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig unterrichten“ eingefügt.

 

4. Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden (zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“

 

5. § 19 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.“

 

b) Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:

„(2) Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte

1. Lernen,

2. Sprache,

3. Emotionale und soziale Entwicklung,

4. Hören und Kommunikation,

5. Sehen,

6. Geistige Entwicklung und

7. Körperliche und motorische Entwicklung.

 

(3) Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien für die einzelnen Förderschwerpunkte.

 

(4) Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz 4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.“

 

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:

„(5) Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.“

 

d) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:

„(6) Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere Beratungsangebote.

 

(7) In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen, insbesondere

1. wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann oder

2. bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst- oder Fremdgefährdung einhergeht.

Bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag nicht mehr möglich.“

 

e) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:

„(8) Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach Maßgabe des Absatzes 4.“

 

f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.

g) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in Satz 2 werden die Wörter “, in einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit sonderpädagogischer“ durch die Wörter „oder in einer Kindertageseinrichtung mit“ ersetzt.

 

6. § 20 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),“.

bb) In Nummer 2 wird dem Wort „Förderschulen“ das Wort „die“ vorangestellt.

cc) Nummer 3 wird aufgehoben.

dd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und dem Wort „Schulen“ wird das Wort „die“ vorangestellt.

 

b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.

 

(3) In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.

 

(4) In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern. Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.

 

(5) Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem Aufwand dafür ausgestattet werden.

 

(6) Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen, Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach § 4.“

 

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

e) Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.

 

7. § 37 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung dauert unabhängig vom Ort der sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre. Bei zielgleicher Förderung in Förderschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“

 

b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können, wenn das Bildungsziel in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches erforderlich sind, auf Vorschlag des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden, um dort ihre Schulpflicht zu erfüllen.“

 

8. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder eines Bundesfreiwilligendienstes,“.

bb) In Nummer 3 werden die Wörter „wenn der Träger der Einrichtung einen hinreichenden Unterricht erteilt“ durch die Wörter „das nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Wörter „wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen einen hinreichenden Unterricht erteilt,“ gestrichen.

 

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die auch in einer Förderschule nach Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten“ durch die Wörter „die selbst nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung“ ersetzt.

 

9. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

„(4) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn

1. ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,

2. rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und

3. im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht unterschritten wird.

Die Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bleiben unberührt.“

 

b) Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.

 

10. § 65 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

„8. Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),“.

 

11. In § 76 Nummer 8 werden die Wörter „Gemeinsamen Unterrichts“ durch die Wörter „Gemeinsamen Lernens“ ersetzt.

12. In § 77 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „die Vereinigung der Industrie- und Handelskammern des Landes“ durch die Wörter „der Zusammenschluss der Industrie- und Handelskammern in“ ersetzt.

 

13. § 80 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gleichmäßigen“ ein Komma und das Wort „inklusiven“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Schularten“ die Wörter „einschließlich allgemeiner Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2)“ eingefügt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „vielfältiges“ ein Komma und das Wort “inklusives“ eingefügt.

 

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Schularten,“ die Wörter „Orte des Gemeinsamen Lernens,“ eingefügt.

bb) In Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Schularten“ ein Komma und die Wörter „Orten des Gemeinsamen Lernens“ eingefügt.

 

14. In § 84 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 46 Absatz 4 und 5“ durch die Wörter „§ 46 Absätze 5 und 6“ ersetzt.

 

15. § 132 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠132
Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel“.

 

b) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:

„(1) Kreise und kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können im Gebiet eines Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch dann aufzulösen, wenn sie die in der Verordnung über die Mindestgrößen von Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet sein, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung ist; § 20 Absätze 2 und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für kreisfreie Städte als Schulträger. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt unberührt.

 

(2) Auf Antrag eines Schulträgers kann die obere Schulaufsichtsbehörde die Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten Förderschwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen.
Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3 bleiben unberührt.

 

(3) Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen

1. des Absatzes 1 oder

2. des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung

mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel unterrichtet und erzogen, sie in Abstimmung mit ihrer Schule auf die baldige Rückkehr vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und Schüler der allgemeinen Schule.“

 

c) Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.

d) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.

e) Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.

 

16. Die Überschrift zu § 133 wird wie folgt gefasst:

㤠133
Inkrafttreten“.

 

Artikel 2

Übergangsvorschriften

 

(1) Die Regelungen in § 19 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes NRW finden nach Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung

1. zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse,

 

2. zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren Klasse.

 

(2) Der Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ endet mit Ablauf des Schuljahres 2013/2014. Die daran beteiligten Förderschulen werden als Förderschulen fortgeführt.

 

(3) Integrative Lerngruppen gemäß § 20 Absatz 8 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), können letztmalig zum Schuljahr 2013/2014 gebildet werden. Danach können sie auslaufend fortgeführt werden.

 

20320

Artikel 3

Änderung des Landesbesoldungsgesetzes

 

Die Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 481), wird wie folgt geändert:

 

Nach Nummer 1.11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen wird folgende Nummer angefügt:

„1.12 Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen verliehen werden.“

 

Artikel 4

Inkrafttreten, Berichtspflicht

 

§ 1

Dieses Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft; Artikel 2 bleibt hiervon unberührt. Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch Artikel 1 und 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.

 

§ 2

Das für Schule zuständige Ministerium berichtet namens der Landesregierung dem Landtag darüber bis zum 31. Dezember 2018. Der Bericht erstreckt sich auch auf die Veränderung des regionalen Schulangebots (allgemeine Schulen als Orte der sonderpädagogischen Förderung, Schwerpunktschulen, Förderschulen), die Inanspruchnahme der Öffnungsklausel gemäß § 132 Absätze 1 bis 3 Schulgesetz NRW und auf die Ausnahmeentscheidungen gemäß § 20 Absätze 4 und 5 Schulgesetz NRW. Die Kommunalen Spitzenverbände sind an der Erstellung des Berichts zu beteiligen.

 

§ 3

(1) Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt im Rahmen einer gesonderten, unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände zu erstellenden Untersuchung, ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen im Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen Schulangebots durch dieses Gesetz entstehen.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Landtag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2 KonnexAG NRW auf der Grundlage der in der Untersuchung ermittelten Kosten durch eine Kostenausgleichsregelung den Ersatz der

a) durch Übertragung neuer Aufgaben oder

b) durch Veränderung bestehender Aufgaben

für den kommunalen Aufgabenträger entstehenden notwendigen durchschnittlichen Aufwendungen in pauschalierter Form zu regeln. Eine entsprechende Kostenausgleichregelung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch durch Gesetz erfolgen.

 

(3) Eine solche unter Berücksichtigung der Untersuchung nach Absatz 1 zu erstellende Kostenausgleichregelung hat rückwirkend auf die entstandenen durchschnittlichen Kosten eines bestimmten Zeitraumes, der nicht mehr als drei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umfassen darf, abzustellen. Zur Ermittlung der Kosten kann auf Durchschnittsbetrachtungen repräsentativer Kommunen abgestellt werden, wenn die Auswahl der Kommunen im Einvernehmen mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt; ebenso kann die Erhebung und Ermittlung der Kosten durch einen geeigneten sachkundigen Dritten erfolgen, wenn die Auswahl des Dritten nach Anhörung mit den Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt. In die Rechtsverordnung sind auch der Verteilschlüssel und Regelungen zum Verfahren der Kostenermittlung aufzunehmen.

 

Düsseldorf, den 5. November 2013

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

 

Für den Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk

Garrelt  D u i n

 

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

 

Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien

Dr. Angelica  S c h w a l l-D ü r e n

 

Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung

Svenja  S c h u l z e

 

GV. NRW. 2013 S. 618