Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 15.11.2013 Seite 613 bis 622
Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz) |
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Erstes Gesetz zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen (9. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Erstes Gesetz
zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz)
Vom 5. November
2013
Der
Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Erstes Gesetz
zur Umsetzung der
VN-Behindertenrechtskonvention in den Schulen
(9. Schulrechtsänderungsgesetz)
223
Artikel 1
Änderung des
Schulgesetzes NRW
Das
Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), wird wie folgt
geändert:
1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a)
Die Angabe zu § 132 wird wie folgt gefasst:
„§
132 Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel“.
b)
Die Angabe zu § 133 wird wie folgt gefasst:
„§
133 Inkrafttreten“.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5)
Die Schule fördert die vorurteilsfreie Begegnung von Menschen mit und ohne
Behinderung. In der Schule werden sie in der Regel gemeinsam unterrichtet und
erzogen (inklusive Bildung). Schülerinnen und Schüler, die auf
sonderpädagogische Unterstützung angewiesen sind, werden nach ihrem
individuellen Bedarf besonders gefördert, um ihnen ein möglichst hohes Maß an
schulischer und beruflicher Eingliederung, gesellschaftlicher Teilhabe und
selbstständiger Lebensgestaltung zu ermöglichen.“
b)
Die bisherigen Absätze 5 bis 8 werden die Absätze 6 bis 9.
c)
Der bisherige Absatz 9 wird aufgehoben.
3.
In § 6 Absatz 6 Satz 2 werden nach dem Wort „anzugeben“ ein Komma und die
Wörter „bei Förderschulen der Förderschwerpunkt, in dem sie vorrangig
unterrichten“ eingefügt.
4.
Dem § 12 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4)
Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, die
nicht nach den Unterrichtsvorgaben der allgemeinen Schulen unterrichtet werden
(zieldifferent), werden zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 19 Absatz 4).“
5.
§ 19 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1)
Schülerinnen und Schüler, die auf Grund einer Behinderung oder wegen einer
Lern- oder Entwicklungsstörung besondere Unterstützung benötigen, werden nach
ihrem individuellen Bedarf sonderpädagogisch gefördert.“
b)
Nach Absatz 1 werden folgende Absätze 2 bis 4 eingefügt:
„(2)
Die sonderpädagogische Förderung umfasst die Förderschwerpunkte
1.
Lernen,
2.
Sprache,
3.
Emotionale und soziale Entwicklung,
4.
Hören und Kommunikation,
5.
Sehen,
6.
Geistige Entwicklung und
7.
Körperliche und motorische Entwicklung.
(3)
Die sonderpädagogische Förderung hat im Rahmen des Bildungs- und
Erziehungsauftrags der Schulen das Ziel, die Schülerinnen und Schüler mit
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung zu den Abschlüssen zu führen, die
dieses Gesetz vorsieht (zielgleich). Für den Unterricht gelten grundsätzlich
die Unterrichtsvorgaben (§ 29) für die allgemeine Schule sowie die Richtlinien
für die einzelnen Förderschwerpunkte.
(4)
Im Förderschwerpunkt Lernen und im Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung
werden die Schülerinnen und Schüler zu eigenen Abschlüssen geführt (§ 12 Absatz
4). Dies gilt auch für Schülerinnen und Schüler, bei denen daneben weitere
Förderschwerpunkte festgestellt sind. Im Förderschwerpunkt Lernen ist der Erwerb
eines dem Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschlusses möglich.“
c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und wie folgt gefasst:
„(5)
Auf Antrag der Eltern entscheidet die Schulaufsichtsbehörde über den Bedarf an
sonderpädagogischer Unterstützung und die Förderschwerpunkte. Vorher holt sie
ein sonderpädagogisches Gutachten sowie, sofern erforderlich, ein medizinisches
Gutachten der unteren Gesundheitsbehörde ein und beteiligt die Eltern. Besteht
ein Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung, schlägt sie den Eltern mit
Zustimmung des Schulträgers mindestens eine allgemeine Schule vor, an der ein
Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. § 20 Absätze 4 und 5 bleiben
unberührt.“
d)
Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6)
Die Schulaufsichtsbehörde berät die Eltern und informiert sie über weitere
Beratungsangebote.
(7)
In Ausnahmefällen kann eine allgemeine Schule den Antrag nach Absatz 5 stellen,
insbesondere
1.
wenn eine Schülerin oder ein Schüler nicht zielgleich unterrichtet werden kann
oder
2.
bei einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im
Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung, der mit einer Selbst-
oder Fremdgefährdung einhergeht.
Bei
einem vermuteten Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im
Förderschwerpunkt Lernen kann die allgemeine Schule den Antrag in der Regel
erst stellen, wenn eine Schülerin oder ein Schüler die Schuleingangsphase der
Grundschule im dritten Jahr besucht; nach dem Ende der Klasse 6 ist ein Antrag
nicht mehr möglich.“
e)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 8 und wie folgt gefasst:
„(8)
Das Ministerium bestimmt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des für Schulen
zuständigen Landtagsausschusses die Voraussetzungen und das Verfahren zur
Feststellung des Bedarfs an sonderpädagogischer Unterstützung sowie zur
Festlegung der Förderschwerpunkte und Benennung geeigneter Schulen
einschließlich der Beteiligung der Eltern und die Vergabe der Abschlüsse nach
Maßgabe des Absatzes 4.“
f)
Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 9.
g)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 10 und in Satz 2 werden die Wörter “, in
einem Sonderkindergarten oder in einem allgemeinen Kindergarten mit
sonderpädagogischer“ durch die Wörter „oder in einer Kindertageseinrichtung
mit“ ersetzt.
6.
§ 20 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
die allgemeinen Schulen (allgemein bildende Schulen und Berufskollegs),“.
bb)
In Nummer 2 wird dem Wort „Förderschulen“ das Wort „die“ vorangestellt.
cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.
dd)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und dem Wort „Schulen“ wird das Wort „die“
vorangestellt.
b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:
„(2)
Sonderpädagogische Förderung findet in der Regel in der allgemeinen Schule
statt. Die Eltern können abweichend hiervon die Förderschule wählen.
(3)
In der allgemeinen Schule wird der Unterricht als Gemeinsames Lernen für
Schülerinnen und Schüler mit und ohne Bedarf an sonderpädagogischer
Unterstützung im Klassenverband oder in der Lerngruppe erteilt. Er erstreckt
sich auf alle Unterrichtsvorgaben nach § 19 Absätze 3 und 4. Hierbei sind
Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. Dies gilt auch für die
Schülerinnen und Schüler, die zieldifferent unterrichtet werden.
(4)
In besonderen Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von der
Wahl der Eltern die allgemeine Schule anstelle der Förderschule oder die
Förderschule anstelle der allgemeinen Schule als Förderort bestimmen. Dies
setzt voraus, dass die personellen und sächlichen Voraussetzungen am gewählten
Förderort nicht erfüllt sind und auch nicht mit vertretbarem Aufwand erfüllt
werden können. Die Schulaufsichtsbehörde legt die Gründe dar und gibt den
Eltern die Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Entscheidung zu äußern.
Gleichzeitig informiert sie über weitere Beratungsangebote.
(5)
Die Schulaufsichtsbehörde richtet Gemeinsames Lernen mit Zustimmung des
Schulträgers an einer allgemeinen Schule ein, es sei denn, die Schule ist dafür
personell und sächlich nicht ausgestattet und kann auch nicht mit vertretbarem
Aufwand dafür ausgestattet werden.
(6)
Auf dem Weg zu einem inklusiven Schulangebot können Schulträger mit Zustimmung
der oberen Schulaufsichtsbehörde allgemeine Schulen als Schwerpunktschulen
bestimmen. Eine solche Schule umfasst über die Förderschwerpunkte Lernen,
Sprache sowie Emotionale und soziale Entwicklung hinaus weitere
Förderschwerpunkte, mindestens aber einen weiteren Förderschwerpunkt. Die
Schwerpunktschule unterstützt andere Schulen im Rahmen der Zusammenarbeit nach
§ 4.“
c)
Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.
e)
Die bisherigen Absätze 6 bis 8 werden aufgehoben.
7.
§ 37 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3)
Die Schulpflicht nach Absatz 1 der Schülerinnen und Schüler mit Bedarf an
zieldifferenter sonderpädagogischer Unterstützung dauert unabhängig vom Ort der
sonderpädagogischen Förderung zehn Schuljahre. Bei zielgleicher Förderung in
Förderschulen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4)
Kinder und Jugendliche mit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung können,
wenn das Bildungsziel in anderer Weise nicht erreicht werden kann und Hilfen
nach dem Achten Buch des Sozialgesetzbuches erforderlich sind, auf Vorschlag
des Jugendamtes und mit Zustimmung der Eltern durch die Schulaufsichtsbehörde
auch in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden, um dort ihre
Schulpflicht zu erfüllen.“
8.
§ 40 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2.
während des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes oder eines
Bundesfreiwilligendienstes,“.
bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „wenn der Träger der Einrichtung einen
hinreichenden Unterricht erteilt“ durch die Wörter „das nach den hierfür
maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen abgeleistet wird“ ersetzt.
cc)
In Nummer 4 werden die Wörter „wenn der Dienstherr in eigenen Einrichtungen
einen hinreichenden Unterricht erteilt,“ gestrichen.
b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „die auch in einer Förderschule nach
Ausschöpfen aller Fördermöglichkeiten“ durch die Wörter „die selbst nach
Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung“ ersetzt.
9.
§ 46 wird wie folgt geändert:
a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:
„(4)
Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann im Einvernehmen mit dem Schulträger
die Zahl der in die Klasse 5 einer Schule der Sekundarstufe I oder mit
Sekundarstufe I aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler begrenzen, wenn
1.
ein Angebot für Gemeinsames Lernen (§ 20 Absatz 2) eingerichtet wird,
2.
rechnerisch pro Parallelklasse mindestens zwei Schülerinnen und Schüler mit
festgestelltem sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf aufgenommen werden und
3.
im Durchschnitt aller Parallelklassen der jeweilige Klassenfrequenzrichtwert
nach der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz nicht
unterschritten wird.
Die
Vorschriften zu den Klassengrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2
Schulgesetz bleiben unberührt.“
b)
Die bisherigen Absätze 4 bis 8 werden die Absätze 5 bis 9.
10.
§ 65 Absatz 2 Nummer 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
Vorschlag der Schule zur Einrichtung des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2),“.
11.
In § 76 Nummer 8 werden die Wörter „Gemeinsamen Unterrichts“ durch die Wörter
„Gemeinsamen Lernens“ ersetzt.
12.
In § 77 Absatz 3 Nummer 5 werden die Wörter „die Vereinigung der Industrie- und
Handelskammern des Landes“ durch die Wörter „der Zusammenschluss der Industrie-
und Handelskammern in“ ersetzt.
13.
§ 80 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „gleichmäßigen“ ein Komma und das Wort
„inklusiven“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Schularten“ die Wörter „einschließlich allgemeiner
Schulen als Orte des Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 2)“ eingefügt.
bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „vielfältiges“ ein Komma und das Wort
“inklusives“ eingefügt.
c)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Schularten,“ die Wörter „Orte des Gemeinsamen
Lernens,“ eingefügt.
bb)
In Nummern 2 und 3 werden jeweils nach dem Wort „Schularten“ ein Komma und die
Wörter „Orten des Gemeinsamen Lernens“ eingefügt.
14.
In § 84 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „§ 46 Absatz 4 und 5“ durch die
Wörter „§ 46 Absätze 5 und 6“ ersetzt.
15.
§ 132 wird wie folgt geändert:
a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 132
Übergangsvorschriften, Öffnungsklausel“.
b)
Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:
„(1)
Kreise und kreisangehörige Gemeinden als Schulträger können im Gebiet eines
Kreises mit Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde vereinbaren, ihre
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen, mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung und mit dem Förderschwerpunkt Sprache auch
dann aufzulösen, wenn sie die in der Verordnung über die Mindestgrößen von
Förderschulen bestimmten Schülerzahlen erreichen. Dabei muss gewährleistet
sein, dass allein die allgemeine Schule Ort der sonderpädagogischen Förderung
ist; § 20 Absätze 2 und 4 und § 78 Absatz 4 sind in diesem Fall nicht
anwendbar. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für kreisfreie Städte als
Schulträger. Die Rechtsstellung der Schulen in freier Trägerschaft bleibt
unberührt.
(2)
Auf Antrag eines Schulträgers kann die obere Schulaufsichtsbehörde die
Auflösung aller Förderschulen eines oder mehrerer der unter Absatz 1 genannten
Förderschwerpunkte zugunsten eines inklusiven Schulangebots genehmigen.
Absatz 1 Satz 2 gilt auch in diesem Fall. § 78 Absätze 1 bis 3 bleiben
unberührt.
(3)
Für Schülerinnen und Schüler mit einem besonders ausgeprägten, umfassenden
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung im Förderschwerpunkt Emotionale und
soziale Entwicklung können öffentliche und freie Schulträger in den Fällen
1.
des Absatzes 1 oder
2.
des Absatzes 2 bei Auflösung der Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt
Emotionale und soziale Entwicklung
mit
Genehmigung der oberen Schulaufsichtsbehörde einen schulischen Lernort
einrichten. Dieser kann als Teil einer allgemeinen Schule oder als Förderschule
geführt werden. Darin werden Schülerinnen und Schüler befristet mit dem Ziel
unterrichtet und erzogen, sie in Abstimmung mit ihrer Schule auf die baldige
Rückkehr vorzubereiten. Die Kinder und Jugendlichen bleiben Schülerinnen und
Schüler der allgemeinen Schule.“
c)
Die bisherigen Absätze 4 bis 6 werden aufgehoben.
d)
Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 4.
e)
Die bisherigen Absätze 8 und 9 werden aufgehoben.
16.
Die Überschrift zu § 133 wird wie folgt gefasst:
„§ 133
Inkrafttreten“.
Artikel 2
Übergangsvorschriften
(1)
Die Regelungen in § 19 Absatz 5 Satz 3 des Schulgesetzes NRW finden nach
Maßgabe dieses Gesetzes erstmals Anwendung
1.
zum Schuljahr 2014/2015 für Schülerinnen und Schüler, bei denen erstmals ein
Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung festgestellt wurde oder die in der
Primarstufe sonderpädagogisch gefördert werden und in die Klasse 5 einer
weiterführenden Schule oder die Eingangsklasse einer gymnasialen Oberstufe wechseln
wollen; zum Schuljahr 2015/2016 und zu den darauf folgenden Schuljahren gelten
diese Bestimmungen auch für Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren
Klasse,
2.
zum Schuljahr 2016/2017 für Schülerinnen und Schüler der Eingangsklasse eines
Berufskollegs; zum Schuljahr 2017/2018 und den darauf folgenden Schuljahren
gilt dies auch für die Schülerinnen und Schüler der jeweils nächsthöheren
Klasse.
(2)
Der Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für
sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ endet mit
Ablauf des Schuljahres 2013/2014. Die daran beteiligten Förderschulen werden
als Förderschulen fortgeführt.
(3)
Integrative Lerngruppen gemäß § 20 Absatz 8 des Schulgesetzes NRW vom 15.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), können letztmalig zum Schuljahr
2013/2014 gebildet werden. Danach können sie auslaufend fortgeführt werden.
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Artikel 3
Änderung des Landesbesoldungsgesetzes
Die
Anlage 1 des Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17.
Februar 2005 (GV. NRW. S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 481), wird wie folgt geändert:
Nach
Nummer 1.11 der Vorbemerkungen zu den Landesbesoldungsordnungen wird folgende
Nummer angefügt:
„1.12
Die zur Schulleitung gehörenden Ämter an Grundschulen, Hauptschulen und
Realschulen können auch Lehrkräften mit der Befähigung zum Lehramt für
sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt
an Sonderschulen verliehen werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten,
Berichtspflicht
§ 1
Dieses
Gesetz tritt am 1. August 2014 in Kraft; Artikel 2 bleibt hiervon unberührt.
Die Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention vom 13. Dezember 2006 durch
Artikel 1 und 2 wird wissenschaftlich begleitet und ausgewertet.
§ 2
Das
für Schule zuständige Ministerium berichtet namens der Landesregierung dem Landtag
darüber bis zum 31. Dezember 2018. Der Bericht erstreckt sich auch auf die
Veränderung des regionalen Schulangebots (allgemeine Schulen als Orte der
sonderpädagogischen Förderung, Schwerpunktschulen, Förderschulen), die
Inanspruchnahme der Öffnungsklausel gemäß § 132 Absätze 1 bis 3 Schulgesetz NRW
und auf die Ausnahmeentscheidungen gemäß § 20 Absätze 4 und 5 Schulgesetz NRW.
Die Kommunalen Spitzenverbände sind an der Erstellung des Berichts zu
beteiligen.
§ 3
(1)
Das für Schule zuständige Ministerium ermittelt im Rahmen einer gesonderten,
unter Beteiligung der Kommunalen Spitzenverbände zu erstellenden Untersuchung,
ob und gegebenenfalls welche finanziellen Auswirkungen für die Kommunen im
Rahmen ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit der Veränderung des regionalen
Schulangebots durch dieses Gesetz entstehen.
(2)
Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit
dem Landtag bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 1, 2 KonnexAG NRW auf der
Grundlage der in der Untersuchung ermittelten Kosten durch eine
Kostenausgleichsregelung den Ersatz der
a)
durch Übertragung neuer Aufgaben oder
b)
durch Veränderung bestehender Aufgaben
für
den kommunalen Aufgabenträger entstehenden notwendigen durchschnittlichen
Aufwendungen in pauschalierter Form zu regeln. Eine entsprechende
Kostenausgleichregelung kann unter den gleichen Voraussetzungen auch durch
Gesetz erfolgen.
(3)
Eine solche unter Berücksichtigung der Untersuchung nach Absatz 1 zu
erstellende Kostenausgleichregelung hat rückwirkend auf die entstandenen
durchschnittlichen Kosten eines bestimmten Zeitraumes, der nicht mehr als drei
Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes umfassen darf, abzustellen. Zur
Ermittlung der Kosten kann auf Durchschnittsbetrachtungen repräsentativer Kommunen
abgestellt werden, wenn die Auswahl der Kommunen im Einvernehmen mit den
Kommunalen Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt; ebenso kann die
Erhebung und Ermittlung der Kosten durch einen geeigneten sachkundigen Dritten
erfolgen, wenn die Auswahl des Dritten nach Anhörung mit den Kommunalen
Spitzenverbänden in Nordrhein-Westfalen erfolgt. In die Rechtsverordnung sind
auch der Verteilschlüssel und Regelungen zum Verfahren der Kostenermittlung
aufzunehmen.
Düsseldorf,
den 5. November 2013
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Die
Ministerpräsidentin
Hannelore K r a f t
(L.
S.)
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
Für den
Finanzminister
Der Minister
für Wirtschaft, Energie, Industrie,
Mittelstand und Handwerk
Garrelt D u i n
Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister
Thomas K u t s c h a t y
Für den Minister
für Arbeit, Integration und Soziales
Die Ministerin
für Bundesangelegenheiten, Europa und Medien
Dr.
Angelica S c h w a l l-D ü r e n
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2013 S.
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