Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 34 vom 15.11.2013 Seite 613 bis 622
Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO) |
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Verordnung über die Mindestgrößen der Förderschulen und der Schulen für Kranke (MindestgrößenVO)
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Verordnung
über die Mindestgrößen der Förderschulen
und der Schulen für Kranke
(MindestgrößenVO)
Vom
16. Oktober 2013
Auf
Grund des § 82 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), geändert durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe g des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird verordnet:
§
1
Schülerzahlen der Förderschulen und der Schulen für Kranke
(1)
Für die Errichtung und Fortführung öffentlicher Förderschulen im Bereich der
Primarstufe und der Sekundarstufe I und von Schulen für Kranke sind
erforderlich:
1.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Lernen: 144 Schülerinnen und Schüler,
112 Schülerinnen und Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I,
2.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache: 55 Schülerinnen und Schüler an
Schulen der Primarstufe, 66 Schülerinnen und Schüler an Schulen der
Sekundarstufe I,
3.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung: 88
Schülerinnen und Schüler an Schulen mit Primarstufe und Sekundarstufe I, 33
Schülerinnen und Schüler an Schulen der Primarstufe, 55 Schülerinnen und
Schüler an Schulen der Sekundarstufe I,
4.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation sowie mit dem
Förderschwerpunkt Sehen: jeweils 110 Schülerinnen und Schüler; hierbei werden
die Kinder in der pädagogischen Frühförderung mitgezählt; soweit die
Schulaufsichtsbehörde die Förderschule beauftragt hat, Schülerinnen und Schüler
mit entsprechendem Förderbedarf in allgemeinen Schulen zu unterstützen, werden
auch diese Schülerinnen und Schüler mitgezählt,
5.
Förderschulen mit dem Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung:
110 Schülerinnen und Schüler,
6.
Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung: 50 Schülerinnen
und Schüler; hierbei werden die Schülerinnen und Schüler in der
Berufspraxisstufe mitgezählt,
7.
Förderschulen im Verbund: 144 Schülerinnen und Schüler, 112 Schülerinnen und
Schüler an Schulen mit allein der Sekundarstufe I; diese Mindestgrößen können
unterschritten werden, wenn für jeden ihrer Förderschwerpunkte die
Schülerzahlen nach den Nummern 2 bis 6 erreicht werden,
8.
Schulen für Kranke: 12 Schülerinnen und Schüler, bei denen ein mindestens
vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist.
(2)
Eine Förderschule kann in einem begründeten Fall mit Genehmigung der oberen
Schulaufsichtsbehörde nach Maßgabe des § 83 Absätze 6 und 7 des Schulgesetzes
NRW an Teilstandorten in zumutbarer Entfernung geführt werden. In diesem Fall
ist an jedem Teilstandort mindestens die Hälfte der Schülerzahl nach Absatz 1
Nummern 1 bis 7 erforderlich.
§
2
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschriften, Berichtspflicht
(1)
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Die Schulträger
fassen die erforderlichen schulorganisatorischen Beschlüsse mit Wirkung
spätestens zum Schuljahresbeginn 2015/2016, für Förderschulen, die am
Schulversuch „Ausbau von Förderschulen zu Kompetenzzentren für
sonderpädagogische Förderung gemäß § 20 Absatz 5 Schulgesetz NRW“ teilnehmen
und beim Inkrafttreten dieser Verordnung die Mindestgröße unterschreiten, mit
Wirkung spätestens zum Schuljahresbeginn 2016/2017.
(2)
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Sechste Verordnung zur Ausführung
des Schulverwaltungsgesetzes vom 17. Oktober 1978 (GV. NRW. S. 548) außer
Kraft.
(3)
Wird eine Förderschule dadurch aufgelöst, dass sie jahrgangsweise abgebaut
wird, kann der Schulträger Klassen dieser Schule auch an eine allgemeine Schule
verlagern und dort auslaufend fortführen.
(4)
Das Ministerium überprüft die Auswirkungen dieser Verordnung und unterrichtet
das Kabinett bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2021 über das Ergebnis.
Düsseldorf,
den 16. Oktober 2013
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Sylvia L
ö h r m a n n
GV.
NRW. 2013 S. 621