Der Landtag
Nordrhein-Westfalen hat gemäß § 4 Abs. 5 des Gesetzes über das Verfahren bei
Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in seiner Sitzung
am 22. Juni 2006 mehrheitlich folgenden Beschluss im Rahmen der Befassung mit
der Volksinitiative „Volksinitiative
für die Beibehaltung der gesetzlich zugesicherten Kinder- und Jugendförderung“
gefasst:
„Das Anliegen
der Volksinitiative wird abgelehnt. Der Landtag stellt fest, dass er die
Volksinitiative damit abschließend behandelt hat.“
Die öffentliche Bekanntmachung im
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt hiermit
gemäß § 4 Abs. 5 Satz 3 VIVBVEG.
Düsseldorf, den 22. Juni 2006
Präsidentin
des Landtags
Reginav a nD i n t h e r
GV. NRW. 2006 S. 356
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