Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 38 vom 4.12.2013 Seite 667 bis 688
Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb |
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb
2022
Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung
für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb
Vom 21. November 2013
Auf Grund der §§ 6 Absatz 1, 7 Absatz 1 Buchstabe d und 23 Absatz 2 Landschaftsverbandsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474), in Verbindung mit § 107 Absatz 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), sowie der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644, ber. 2005 S. 15), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. August 2012 (GV. NRW. S. 296), hat die 13. Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 21. November 2013 folgende Änderung der Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb beschlossen:
Artikel 1
Die Betriebssatzung für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2006 (GV. NRW. S. 112), zuletzt geändert durch Satzung vom 22. Februar 2007 (GV. NRW. S. 124), wird wie folgt geändert:
1. In § 14 wird in der Überschrift das Wort „Kasse“ durch das Wort „Zahlungsabwicklung“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die LWL-Finanzabteilung führt die Bankgeschäfte im Auftrag für den LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb aus. Die Buchführung und Zahlungsabwicklung erfolgt beim LWL-Bau- und Liegenschaftsbetrieb nach den geltenden Bestimmungen.“
3. § 17 wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Stammkapital
Das Stammkapital des LWL-Bau- und Liegenschaftsbetriebes beträgt 22.500.000 Euro.“
Artikel 2
Diese Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 21. November 2013
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der 13. Landschaftsversammlung
Dr. Wolfgang K i r s c h
Schriftführer der 13. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 21. November 2013
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Dr. Wolfgang K i r s c h
GV. NRW. 2013 S. 668