Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 41 vom 11.12.2013 Seite 721 bis 728

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
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Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

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Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Vom 3. Dezember 2013

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Artikel 1

Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

Das Flüchtlingsaufnahmegesetz vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Aufgabe

(1) Die Gemeinden sind verpflichtet, ausländische Flüchtlinge im Sinne von § 2 aufzunehmen und unterzubringen.

(2) Die Zuweisung von ausländischen Flüchtlingen nach § 2 erfolgt durch die Bezirksregierung Arnsberg. Folgeantragsteller nach § 2 Nummer 1a sowie ihre Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder werden nicht erneut zugewiesen. Hier gilt die Zuweisung aus dem Asylerstverfahren nach Maßgabe des § 71 Absatz 7 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, fort. Bezog sich die räumliche Beschränkung auf ein Kreisgebiet und ist die im früheren Asylverfahren festgelegte Zuweisungsgemeinde nicht mehr feststellbar, tritt an ihre Stelle die durch die zuständige Ausländerbehörde in entsprechender Anwendung des § 3 Absatz 1 bestimmte kreisangehörige Gemeinde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend bei ausländischen Flüchtlingen, die unmittelbar in einer Gemeinde die Aufnahme begehren; § 60 Absatz 2 des Asylverfahrensgesetzes bleibt unberührt."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Geschäftsbereich Statistik -„ und die Angabe „1.1.“ durch die Angabe „1. Januar“ ersetzt.

b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Bei Gemeinden, auf deren Gebiet eine Aufnahmeeinrichtung des Landes für mindestens sechs Monate betrieben wird, vermindert sich ab deren Inbetriebnahme die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber um die Anzahl der dort vorgesehenen Aufnahmeplätze. Soweit sich der Zeitraum für den Betrieb einer landeseigenen Aufnahmeeinrichtung erst im laufenden Betrieb auf mindestens sechs Monate verlängert, vermindert sich die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung des Betriebs. In diesen Fällen wird nach Schließung der Aufnahmeeinrichtung die Zahl der zuzuweisenden Asylbewerber für die Zeit weiter gemäß Satz 1 vermindert, die seit Inbetriebnahme der Einrichtung bis zu der Entscheidung über einen verlängerten Betrieb vergangen ist. Eine Umverteilung der bereits zugewiesenen Asylbewerber erfolgt nicht.

(5) Um die Zahl der nach Absatz 4 nicht zugewiesenen Asylbewerber erhöht sich die Aufnahmequote der übrigen Gemeinden. Der Zuweisungsschlüssel nach Absatz 1 bleibt unberührt.“

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 3 Satz 4“ durch die Wörter „Absatz 2 Satz 4“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 1“ ersetzt.

cc) In Satz 4 wird die Angabe „1.3., 1.6., 1.9. und 1.12.“ durch die Wörter „1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember“ ersetzt.

b) Absatz 2 wird aufgehoben.

c) Absatz 3 wird Absatz 2.

4. Nach § 4a wird folgender § 4b eingefügt:

㤠4b
Pauschalierte Sonderzahlung

An den sich aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2012 zum Asylbewerberleistungsgesetz ergebenden Mehraufwendungen der Gemeinden beteiligt sich das Land im Jahr 2014 mit zusätzlichen Finanzmitteln in Höhe von 20,405 Millionen Euro. Die Mittel werden auf die Gemeinden entsprechend dem Zuweisungsschlüssel in § 3 Absatz 1 verteilt. Der Betrag nach Satz 1 wird zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember mit jeweils einem Viertel durch die Bezirksregierungen ausgezahlt.“

5. § 8 wird aufgehoben.

6. § 9 wird § 8 und wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

㤠8
Inkrafttreten“.

b) Satz 2 wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 3. Dezember 2013

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2013 S. 724