Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 21 vom 9.8.2006 Seite 359 bis 382
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
Bekanntmachung des Staatsvertrages zwischen den Ländern Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
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Bekanntmachung
des Staatsvertrages zwischen
den Ländern Nordrhein-Westfalen und der
Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung
der Region der AOK Rheinland/Hamburg
Vom
4. Juli 2006
Der
Landtag Nordrhein-Westfalen hat in seiner Sitzung am 31. Mai 2006 gemäß Artikel
66 Satz 2 der Landesverfassung dem Staatsvertrag zwischen den Ländern
Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg über die Bestimmung
der Region der AOK Rheinland/Hamburg zugestimmt.
Der Staatsvertrag
ist nach seinem Artikel 6 Abs. 1 und 2 am 3. Juli 2006 in Kraft getreten.
Das In-Kraft-Treten
nach Artikel 6 Abs. 3 des Staatsvertrages wird gesondert bekannt gemacht.
Düsseldorf, den 4.
Juli 2006
Der
Ministerpräsident
des Landes Nordhein-Westfalen
Dr.
JürgenR ü t t
g e r s
(L. S.)
Staatsvertrag
zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und der Freien und Hansestadt Hamburg
über die Bestimmung der Region der AOK Rheinland/Hamburg
Das
Land Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales und
die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senat,
dieser vertreten durch den Präses der Behörde
für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz,
schließen aufgrund von § 143 Abs. 3 des
Sozialgesetzbuches Fünftes Buch – Gesetzliche Krankenversicherung – (SGB V) vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.
Dezember 2005 (BGBl. I S. 3686) sowie Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes
in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 2 des Staatsvertrages über die Bestimmung aufsichtsführender Länder nach Artikel 87 Abs. 2 Satz 2 des
Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland folgenden Staatsvertrag:
Artikel
1
Die Region der AOK Rheinland/Hamburg nach § 143
Abs. 3 SGB V erstreckt sich auf den Landesteil Rheinland des Landes
Nordrhein-Westfalen (Regierungsbezirke Düsseldorf und Köln) und die Freie und
Hansestadt Hamburg.
Artikel
2
Die Aufsicht über die AOK Rheinland/Hamburg
führt das Land Nordrhein-Westfalen. Die AOK Rheinland/Hamburg ist eine
landesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts des Landes
Nordrhein-Westfalen.
Artikel
3
Die Aufsicht führende Behörde des Landes
Nordrhein-Westfalen unterrichtet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde der
Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel vor Entscheidungen von
grundsätzlicher Bedeutung.Das Nähere wird in
einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.
Artikel
4
Für den Fall einer Vereinigung der AOK
Rheinland/Hamburg mit der AOK Westfalen-Lippe wird die Region der vereinigten
AOK auf Nordrhein-Westfalen und die Freie und Hansestadt Hamburg erstreckt.
Artikel 2 gilt entsprechend.
Artikel
5
(1) Dieser Staatsvertrag kann von jedem Land
durch schriftliche Erklärung gegenüber dem anderen beteiligten Land mit einer
Frist von einem Jahr zum Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden.
(2) Im Falle einer Kündigung bestehen die
Regelungen dieses Staatsvertrages bis zum Abschluss eines neuen Staatsvertrages
fort.
Artikel
6
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden ausgetauscht.
(2) Dieser Staatsvertrag tritt mit dem Tag in
Kraft, an dem die Vereinigung wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V), jedoch nicht
vor dem Austausch der Ratifikationsurkunden.
(3) Abweichend von Absatz 2 tritt Artikel 4 mit
dem Tag in Kraft, an dem die Vereinigung der AOK Rheinland/Hamburg mit der AOK
Westfalen-Lippe wirksam wird (§ 144 Abs. 3 SGB V).
Düsseldorf, den 27. April 2006
Für das
Land Nordrhein-Westfalen
namens des Ministerpräsidenten
Der
Minister
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Karl-JosefL a u m a n
Hamburg, den 4. Mai 2006
Für
den Senat der
Freien und Hansestadt Hamburg
Der
Präses der Behörde für
Soziales, Familie, Gesundheit und
Verbraucherschutz
BirgitS c h n i e b e r-J a
s t r a m
GV.NRW. 2006
S. 380
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