Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 41 vom 11.12.2013 Seite 721 bis 728

Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW
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Gesetz zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW

602

Gesetz zur Änderung
des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW

 

Vom 3. Dezember 2013

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz zur Änderung
des Einheitslastenabrechnungsgesetzes Nordrhein-Westfalen

 

 

Artikel 1

 

Das Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 127) wird wie folgt geändert:

 

1. In der Überschrift des Gesetzes wird nach den Wörtern „Einheitslastenabrechnungsgesetz NRW“ die Abkürzung „ – ELAG“ eingefügt.

 

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „Länderfinanzausgleich“ durch die Wörter „bundesstaatlichen Finanzausgleich“ ersetzt.

 

b) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Die Wörter „der Jahre 2006, 2007 und 2008“ werden durch die Wörter „des Jahres 2006“ ersetzt.

bb) Nach dem Wort „Gesetzes“ wird folgender Halbsatz eingefügt: „und die der Jahre 2007 bis 2011 nach der Bekanntmachung des Gesetzes zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes]“.

 

3. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die jährliche einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Land errechnet sich aus der Summe der Beträge gemäß Nummern 1 und 2:

1. Der einheitsbedingte Betrag aus der vertikalen und horizontalen Umsatzsteuerverteilung im bundesstaatlichen Finanzausgleich ist die Differenz zwischen der einheitsbedingten Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung und der einheitsbedingten Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich im entsprechenden Ausgleichsjahr des bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Die einheitsbedingte Entlastung des Landes im Rahmen der vertikalen Umsatzsteuerverteilung entspricht dem Einwohneranteil des Landes an der Differenz zwischen dem Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer und dem um sieben Prozentpunkte reduzierten Länderanteil am Aufkommen der Umsatzsteuer jeweils nach § 1 Finanzausgleichsgesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl. I S. 2401) geändert worden ist. Dabei wird das Aufkommen der Umsatzsteuer unter der Annahme eines seit 2007 fortbestehenden allgemeinen Steuersatzes von 16 Prozentpunkten zu Grunde gelegt. Hierzu wird das bundesweite Umsatzsteueraufkommen um einen Abzugsbetrag vermindert. Dieser beträgt für das Jahr 2007 20 100 000 000 Euro, für das Jahr 2008 24 395 000 000 Euro, für das Jahr 2009 24 955 000 000 Euro und für das Jahr 2010 25 445 000 000 Euro. Ab dem Jahr 2011 wird der Abzugsbetrag des Vorjahres mit der jeweiligen jährlichen Steigerungsrate des bundesweiten Umsatzsteueraufkommens zum Vorjahr fortgeschrieben. Im Falle einer Steuersatzerhöhung oder -senkung wird im Jahr ihres Wirksamwerdens der Abzugsbetrag nach Satz 4 in dem der Erhöhung oder Senkung entsprechenden Umfang erhöht oder verringert. Die einheitsbedingte Belastung des Landes im horizontalen Umsatzsteuerausgleich errechnet sich aus der Belastung des Landes im Umsatzsteuerausgleich im jeweiligen Ausgleichsjahr, reduziert um die Differenz zwischen dem Betrag nach § 2 Absatz 2 und dem Einwohneranteil des Landes an dem Betrag von 1 322 712 000 Euro, vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) genannten Gebietes am Volumen des Umsatzsteuerausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt. Umsatzsteuerausgleich im Sinne dieses Gesetzes ist die Differenz zwischen einer vollständigen Verteilung des Länderanteils am Aufkommen der Umsatzsteuer nach der Einwohnerzahl der Länder und dem Umsatzsteueranteil der Länder nach § 2 Finanzausgleichsgesetz in der für das jeweilige Ausgleichsjahr maßgeblichen Fassung.

 

2. Zur Ermittlung der einheitsbedingten Belastung aus dem Länderfinanzausgleich im engeren Sinne wird ein Betrag von 103 Euro mit der Anzahl der Einwohner des Landes im jeweiligen Abrechnungsjahr vervielfältigt und um 550 000 000 Euro vermindert. Der so ermittelte Betrag wird vervielfältigt mit dem prozentualen Anteil des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Gebietes am Volumen des Länderfinanzausgleichs. Zur Ermittlung des Anteils des in Artikel 3 Einigungsvertrag genannten Teils des Landes Berlin wird der Betrag des Landes Berlin im Verhältnis der Einwohnerzahl aufgeteilt.

 

Abweichend von Nummer 1 und 2 beträgt die einheitsbedingte Belastung im Sinne von § 1 Absatz 1 Nummer 1 für das Jahr 2006 315 479 694 Euro.“

 

4. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„vermindert um die an die Gemeinden im Abrechnungsjahr als Kompensationsleistung für die Steuermindereinnahmen infolge des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 gezahlten Beträge und“.

bb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

 

b) In Absatz 3 Nummer 2 werden die Wörter „und 2“ durch die Wörter „bis 3“ ersetzt.

 

5. § 4 Nummer 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Die Angabe „334 246 279“ wird durch die Angabe „339 823 075“ und die Angabe „327 870 508“ durch die Angabe „314 254 834“ ersetzt.

 

6. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8
Grundlagen für die Erhebung und die
Anwendung von Daten

Die zur Abrechnung erforderlichen Daten werden im Zeitpunkt der Abrechnung den folgenden Quellen entnommen:

1. die Anzahl der Einwohner der Länder (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2), das bundesweite Umsatzsteueraufkommen (§ 2 Absatz 1 Nummer 1), die Anteile der Länder am Aufkommen der Umsatzsteuer nach § 2 Finanzausgleichsgesetz zur Ermittlung des Umsatzsteuerausgleichs (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) und die Anteile der Länder am Länderfinanzausgleich (§ 2 Absatz 1 Nummer 2) der für das Ausgleichsjahr maßgeblichen Bundesratsdrucksache der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichgesetzes. Soweit diese Verordnung zum Zeitpunkt der Abrechnung noch nicht in Kraft getreten ist, ist die vorläufige Abrechnung der Umsatzsteuerverteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern für das jeweilige Ausgleichsjahr zu Grunde zu legen;

2. die Einwohnerzahlen des Landes Berlin (§ 2 Absatz 1 Nummer 1 Satz 9 und Nummer 2 Satz 3) der Bevölkerungsfortschreibung, die das Amt für Statistik Berlin-Brandenburg zum 30. Juni des Abrechnungsjahres ermittelt hat,

3. das Steueraufkommen des Landes Nordrhein-Westfalen (§ 3 Absatz 2) der Haushaltsrechnung des Landes für das Abrechnungsjahr;

4. das gemeindliche Steueraufkommen (§ 3 Absatz 3) der amtlichen Kassenstatistik des Landesbetriebs Information und Technik Nordrhein-Westfalen für das Abrechnungsjahr;

5. die verteilbare Finanzausgleichsmasse dem für das Abrechnungsjahr geltenden Gemeindefinanzierungsgesetz;

6. die von jeder Gemeinde im Abrechnungsjahr geleisteten erhöhten Gewerbesteuerumlagen gemäß § 6 Absatz 3 und 5 Gemeindefinanzreformgesetz den Festsetzungen auf Grund der Verordnung über die Aufteilung und Auszahlung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer und die Abführung der Gewerbesteuerumlage in der zum Zeitpunkt der Festsetzung geltenden Fassung.“

 

7. § 10 wird wie folgt geändert:

Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Abweichend von Satz 2 erfolgt eine Auszahlung korrigierter Abrechnungsbeträge der Jahre 2007 bis 2009 und eine Auszahlung der Abrechnungsbeträge der Jahre 2010 und 2011 nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Einheitslastenabrechnungsgesetzes NRW vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 724).“

 

8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

„§ 10a
Bedarfsumlage für die Abrechnung

der Jahre 2009 bis 2011

(1) Abweichend von

1. § 56c Satz 1 Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 646), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 564), beziehungsweise

2. § 23c Satz 1 Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474),

können Gemeindeverbände eine Umlage erheben, auch ohne dass im Haushaltsjahr 2013 eine Inanspruchnahme des Eigenkapitals erfolgt ist. Die Höhe der Umlage nach Satz 1 darf den Differenzbetrag der für die Abrechnung der Jahre 2009 bis 2011 gebildeten Rückstellungen und den festgesetzten Abrechnungsbeträgen für die Jahre 2009 bis 2011 nicht übersteigen.

 

(2) Die Umlage nach Absatz 1 kann in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 erhoben werden.

 

(3) Umlagegrundlagen sind die Umlagegrundlagen des zum Zeitpunkt der Erhebung maßgeblichen Gemeindefinanzierungsgesetzes sowie die Abrechnungsbeträge der umlagezahlenden Kommunen nach Maßgabe dieses Gesetzes für die Jahre 2009 bis 2011.

 

(4) Bei Erhebung einer Sonderumlage nach § 56c Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen darf der durch die Umlage nach Absatz 1 erhobene Betrag nicht erneut berücksichtigt werden. Satz 1 gilt entsprechend für die Erhebung einer Sonderumlage nach § 23c Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen.“

 

Artikel 2

Inkrafttreten

 

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 3. Dezember 2012

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Norbert  W a l t e r-B o r j a n s

Der Minister
für Inneres und Kommunales

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2013 S. 724