Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen
Verordnung
über die Zuständigkeit der Amtsgerichte
des Landes Nordrhein-Westfalen
in Jugendstrafsachen
auf
Grund des § 33 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427), zuletzt geändert durch
Gesetz vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3599), in Verbindung mit § 1 der
Verordnung über die Ermächtigung des Justizministers zum Erlass von
Rechtsverordnungen über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes
Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 11. März 1975 (GV. NRW. S. 258),
§ 1
Die in der Anlage in Spalte I
aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig
a) für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 2)
aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,
b) für die übrigen zur Zuständigkeit des
Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in
Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte
aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten
Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III
aufgeführten Amtsgerichte bestellt,
c) für die zur Zuständigkeit des
Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV
genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt
sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames
Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten
Amtsgerichte gebildet.
§ 2
(2)
Eine Jugendrichter-Haftsache liegt ferner vor, wenn der Jugendrichter
a)
im Vorverfahren über die Anordnung, Vollstreckung, Fortdauer oder Aufhebung der
Untersuchungshaft zu entscheiden oder Entscheidungen auf Grund des § 115a der
Strafprozessordnung zu treffen hat,
b)
im Vorverfahren Entscheidungen über die einstweilige Unterbringung nach § 126a
der Strafprozessordnung zu treffen hat,
c)
Maßnahmen auf Grund der §§ 21, 22, 28, 41 Abs. 4, 45 Abs. 5 und 47 Abs. 3 des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der
Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), zuletzt geändert durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2005 (BGBl. I S. 2189), gegen Verfolgte zu
treffen hat, die sich nicht auf freiem Fuß befinden.
§ 3
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Zum selben Zeitpunkt
tritt die Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte des Landes
Nordrhein-Westfalen in Jugendstrafsachen vom 5. April 1972 (GV. NRW. S. 84),
zuletzt geändert durch Artikel III der Verordnung vom 19. September 2005 (GV. NRW. S. 819), außer Kraft.
Das
Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2011 über
die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.
Düsseldorf,
den 11. Juli 2007
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
GV. NRW.
2006 S. 394