Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2013 Nr. 45 vom 30.12.2013 Seite 847 bis 888

Achte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung
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Achte Satzungsänderung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen gemäß Beschluss der Vertreterversammlung

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Achte Satzungsänderung
der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen
gemäß Beschluss der Vertreterversammlung

Vom 4. Dezember 2013

Die Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen hat in ihrer Sitzung am 4. Dezember 2013 in Düsseldorf gemäß §§ 33 Absatz 1 Satz 1 und 34 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) folgende Satzungsänderung beschlossen:

Artikel 1

Die Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen vom 28. November 2007 (GV. NRW. S. 621, ber. 2008 S. 54), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 681), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 129 Abs. 4 SGB VII“ durch die Angabe „§§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII“ ersetzt.

b) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land, Gemeinden oder Gemeindeverbände allein oder zusammen mit anderen Gemeinden oder Gemeindeverbänden, einem oder mehreren Bundesländern oder dem Bund

a) bei Kapitalgesellschaften unmittelbar oder mittelbar die Mehrheit der Kapitalanteile auf sich vereinen oder

b) bei sonstigen Unternehmen die Stimmenmehrheit in dem Organ, dem die Verwaltung und Führung des Unternehmens obliegt, auf sich vereinen,
(§§ 128 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, 129 a SGB VII), soweit nicht in §§ 129 Abs. 4, 218 d Abs. 3 SGB VII etwas anderes bestimmt ist,“.

c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3. für in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung, für welche die Unfallkasse am 31. Dezember 1996 zuständig war und bei denen seitdem keine wesentliche Änderung im Sinne des § 218d Abs. 2 SGB VII eingetreten ist,“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 10 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b) Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Vorsorgeuntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden, soweit die Unfallkasse für das Unternehmen zuständig ist, das die Maßnahme zur Gewinnung von Blut, körpereigenen Organen, Organteilen oder Gewebe oder die Vorsorgeuntersuchung oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende durchführt (§§ 2 Abs. 1 Nr. 13b, 133 Abs. 1 SGB VII),“.

b) In Nummer 18 werden nach dem Wort „beschäftigt“ die Wörter „und in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 4 Absatz 1 Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) pflichtversichert“ eingefügt.

c) Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 21 angefügt:

„21. Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII), soweit die Unfallkasse für den zugelassenen Träger der Maßnahme zuständig ist.“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „können sich“ die Wörter „auf schriftlichen Antrag bei der Unfallkasse“ eingefügt.

b) Dem einzigen Satz wird folgender Satz angefügt:

„In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 kann auch die Organisation, für die die Ehrenamtsträger tätig sind, oder ein Verband, in dem die Organisation Mitglied ist, den Antrag stellen; eine namentliche Bezeichnung des Versicherten ist in diesen Fällen nicht erforderlich.“

c) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese führt ein Verzeichnis der freiwillig Versicherten und bestätigt diesen die Versicherung; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 bestätigt sie die Versicherung der Organisation oder dem Verband.“

d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Für Versicherte nach Absatz 1 Satz 2 ist die jeweilige Organisation oder der jeweilige Verband beitragspflichtig (§ 150 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 185 Abs. 1 SGB VII).“

bb) In dem neuen Satz 4 werden nach den Wörtern „Versicherte nach Absatz 1 Nr. 2“ die Wörter „sowie nach Absatz 1 Satz 2“ eingefügt.

4. Der Anhang zu § 27 der Satzung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen, Beitragsordnung, wird wie folgt geändert:

a) § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile

„LA1“ die Wörter „Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind,“ ersetzt.

bb) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „LS1“ das Wort „Aufwendung“ durch das Wort „Aufwendungen“ sowie die Wörter „Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

cc) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „LS2“ die Wörter „Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

dd) In der Tabellenspalte „Bezeichnung“ werden die Wörter „LS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende)“ durch die Wörter „LS3 (Schüler an berufsbildenden Schulen, Studierende, Lernende, Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII)“ ersetzt.

ee) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „LS3“ die Wörter „Unternehmen nach § 128 Abs. 4 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem Landesbereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

ff) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „LS3“ nach den Wörtern „Träger von öffentlichen Hochschulen i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 8c“ die Wörter „SGB VII, von Maßnahmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII“ eingefügt.

b) § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KA1“ die Wörter „Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind,“ ersetzt.

bb) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KA3“ nach den Wörtern § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII“ die Wörter „sowie an Stelle dieser Ehrenamtsträger in Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB VII die antragstellende gemeinnützige Organisation oder ihr antragstellender Verband“ eingefügt.

cc) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KS1“ die Wörter „Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

dd) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KS2“ die Wörter „Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

ee) In der Tabellenspalte „Mitglieder der Umlagegruppe“ werden in der Tabellenzeile „KS3“ die Wörter „Unternehmen nach § 129 Abs. 3 SGB VII in der Fassung bis 31. Dezember 2004 i.V.m. § 218d SGB VII und“ durch die Wörter „Unternehmen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Satzung, die dem kommunalen Bereich zuzuordnen sind, sowie“ ersetzt.

c) § 3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Umlagegruppe LA1 wird nach dem Spiegelstrich „- Deutsche, die im Ausland bei einer amtlichen Vertretung des Landes oder bei deren Leitern, deutschen Mitgliedern oder Bediensteten beschäftigt sind (§ 2 Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII)“ folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),“.

bb) In Umlagegruppe LA1 wird der Spiegelstrich „-Blut-, Organ- und Gewebespender § 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)“ wie folgt gefasst:

„- Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)“.

cc) In Umlagegruppe LS3 wird nach dem Spiegelstrich „Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII)“ der Punkt gestrichen und folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und das Land Nordrhein-Westfalen Träger der Maßnahme ist.“

d) § 3 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Umlagegruppe KA1 wird nach dem Spiegelstrich „- Personen, die nach Erfüllung der Schulpflicht auf der Grundlage einer schriftlichen Vereinbarung im Dienst eines geeigneten Trägers im Umfang von durchschnittlich mindestens acht Wochenstunden und für die Dauer von mindestens sechs Monaten als Freiwillige einen Freiwilligendienst aller Generationen unentgeltlich leisten (§ 2 Abs. 1a SGB VII)“ folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Personen, die einen internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie Internationaler Jugendfreiwilligendienst des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend vom 20. Dezember 2010 (GMBl. S. 1778) leisten (§ 2 Abs. 3 Nr. 2c SGB VII),“.

bb) In Umlagegruppe KA1 wird der Spiegelstrich „-Blut-, Organ- und Gewebespender (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)“ wie folgt gefasst:

„- Personen, die Blut oder körpereigene Organe, Organteile oder Gewebe spenden oder bei denen Voruntersuchungen oder Nachsorgemaßnahmen anlässlich der Spende vorgenommen werden (§ 2 Abs. 1 Nr. 13b SGB VII)“.

cc) In Umlagegruppe KA2 wird nach dem Spiegelstrich „- Personen, die sich bei der Verfolgung oder Festnahme einer Person persönlich einsetzen (§ 2 Abs. 1 Nr. 13c SGB VII)“ folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Einrichtung zur Hilfe bei Unglücksfällen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 7 der Satzung Träger der Maßnahme ist“.

dd) In Umlagegruppe KA4 wird nach dem Spiegelstrich „- Personen, die in Feuerwehren im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung tätig sind (§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Nr. 12 SGB VII) folgender Spiegelstrich eingefügt:

„- Personen, die an einer Maßnahme teilnehmen, wenn die Person selbst oder die Maßnahme über die Bundesagentur für Arbeit, einen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II zuständigen Träger oder einen nach § 6a SGB II zugelassenen kommunalen Träger gefördert wird (§§ 2 Abs. 1 Nr. 14b, 136 Abs. 3 Nr. 3 SGB VII) und eine Feuerwehr im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Satzung Träger der Maßnahme ist“.

e) § 4 Absatz 10 wird wie folgt geändert:

In Satz 1 werden nach den Wörtern „deren Träger der Umlagegruppe zugeordnet ist“ die Wörter „, sowie der Teilnehmer an einer Maßnahme nach § 2 Abs. 1 Nr. 14b SGB VII, wenn der Träger der Förderung der Umlagegruppe zugeordnet ist“ eingefügt.

Artikel 2

Artikel 1 tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2013

Der Vorsitzende der Vertreterversammlung

B i e w a l d

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

Genehmigung

Der von der Vertreterversammlung der Unfallkasse Nordrhein-Westfalen am 4. Dezember 2013 beschlossene Achte Satzungsnachtrag wird gemäß § 34 Absatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 114 Absatz 2 SGB VII genehmigt.

Düsseldorf, den 17. Dezember 2013

Ministerium
für Arbeit, Integration und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen

V A 4 – 3541.8.112                                                                                                                                  Im Auftrag

(Siegel)                                                                                                                                              F r i e d r i c h

GV. NRW. 2013 S. 884