Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402
Genehmigung der 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest |
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Genehmigung der 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest
Genehmigung der
23. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
- östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis)
im Gebiet des Kreises Soest
Vom 4. August 2006
Der
Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 22.Juni
2006 die 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – (Kreis Soest und
Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest beschlossen (Darstellung von
Bereichen für den Schutz der Natur).
Diese
Änderung habe ich mit Erlass vom 4. August 2006 - 502 - 30.13.03.22 - gemäß §
20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im
Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.
Die
Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land
Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.
Gemäß
§ 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim
Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde),
der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Soest
und seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann
niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der
Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe
der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen
zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie
nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und
Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen zu berücksichtigen.
Gemäß
§ 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:
Eine
Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung
und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie
nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach
dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde)
geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die
Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.
Düsseldorf,
den 4. August 2006
Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dieter
K r e l l
GV. NRW. 2006 S. 401