Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 22 vom 16.8.2006 Seite 383 bis 402

Genehmigung der 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest
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Genehmigung der 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest

Genehmigung der
23. Änderung des Regionalplans
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
- östlicher Teil - (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis)
im Gebiet des Kreises Soest

Vom 4. August 2006

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 22.Juni 2006 die 23. Änderung des Regionalplans für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund – östlicher Teil – (Kreis Soest und Hochsauerlandkreis) im Gebiet des Kreises Soest beschlossen (Darstellung von Bereichen für den Schutz der Natur).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 4. August 2006 - 502 - 30.13.03.22 - gemäß § 20 Abs. 7 Landesplanungsgesetz vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 21 Satz 1 Landesplanungsgesetz.

Gemäß § 21 Satz 2 Landesplanungsgesetz wird die Änderung des Regionalplans beim Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Soest und seinen kreisangehörigen Städten und Gemeinden zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Änderung des Regionalplans wird gemäß § 22 Landesplanungsgesetz mit der Bekanntmachung der Genehmigung zum Ziel der Raumordnung. Sie ist nach Maßgabe der §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu beachten. Soweit die Änderung des Regionalplans Grundsätze enthält, sind sie nach Maßgabe des § 4 Raumordnungsgesetz von den öffentlichen Stellen und Privaten in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.

Gemäß § 23 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Regionalplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Regionalplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 4. August 2006

Die Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dieter  K r e l l

GV. NRW. 2006 S. 401