Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 7 vom 14.3.2014 Seite 197 bis 212

Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
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Satzung zur Änderung der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

2022

Satzung zur Änderung
der Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl,
das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm
und das LWL-Jugendheim Tecklenburg
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Vom 30. Januar 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 1, des § 7 Absatz 1 Buchstabe d und des § 23 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 23 Absatz 2 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 30. Januar 2014 folgende Änderung der Betriebssatzung beschlossen:

Artikel 1

Die Betriebssatzung für das LWL-Jugendhilfezentrum Marl, das LWL-Heilpädagogische Kinderheim Hamm und das LWL-Jugendheim Tecklenburg des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 1999 (GV. NRW. S. 72), die zuletzt durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 686) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Mittel der Jugendheime dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sacheinlagen zurück.“

2. § 2 Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Jugendheime oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zurück, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

3. § 10 wird wie folgt gefasst:

㤠10
Stammkapital

Das Stammkapital der Jugendheime besteht jeweils aus den Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer bis zu 15 Jahren (Ausstattungsgegenstände) sowie den Gebäuden und Grundstücken, die auf Dauer genutzt werden und im Eigentum des Landschaftsverbandes stehen. Das Stammkapital entspricht jeweils den in den Bilanzen enthaltenen Werten (LW-LJugendhilfezentrum Marl: 67 214,47 Euro, LWL-Heilpädagogisches Kinderheim Hamm: 270 473,41 Euro, LWL-Jugendheim Tecklenburg: 1 801 171,91 Euro).“

Artikel 2

Die Satzungsänderung tritt am Tag nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Münster, den 30. Januar 2014

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
13. Landschaftsversammlung

Dr. Wolfgang  K i r s c h

Schriftführer der
13. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 30. Januar 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Dr. Wolfgang  K i r s c h

GV. NRW. 2014 S. 198