Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 11 vom 11.4.2014 Seite 253 bis 266
Zweites Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens (Zweites Katastermodernisierungsgesetz) |
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Zweites Gesetz zur Modernisierung des Vermessungs- und Katasterwesens (Zweites Katastermodernisierungsgesetz)
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Zweites Gesetz
zur Modernisierung des Vermessungs-
und Katasterwesens
(Zweites Katastermodernisierungsgesetz)
Vom 1. April 2014
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Zweites Gesetz
zur Modernisierung des Vermessungs-
und Katasterwesens
(Zweites Katastermodernisierungsgesetz)
Artikel 1
Gesetz
über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen
und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen
(ÖbVIG NRW)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Grundsätze
§ 1 Öffentliche Bestellung
§ 2 Weitere Tätigkeiten
§ 3 Allgemeine Berufspflichten
Teil 2
Bestellung
§ 4 Bestellungsvoraussetzungen
§ 5 Versagungsgründe
§ 6 Erlöschen der Bestellung
§ 7 Abwicklung
Teil 3
Berufsausübung
§ 8 Niederlassung
§ 9 Ausführung von Amtshandlungen
§ 10 Vergütung
§ 11 Fachkräfte
§ 12 Vertretung
§ 13 Kooperationen
Teil 4
Aufsicht
§ 14 Wahrnehmung der Aufsicht
§ 15 Ahndung von Berufspflichtverletzungen
§ 16 Ordnungswidrigkeiten
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Übergangsbestimmungen
§ 18 Anhörung der Berufsvertretungen
§ 19 Rechtsverordnungen
§ 20 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Teil 1
Grundsätze
§ 1
Öffentliche Bestellung
(1) Personen, die nach diesem Gesetz vom Land Nordrhein-Westfalen bestellt sind, führen die Berufsbezeichnung „Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin“ oder „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur“. Andere Personen dürfen diese Berufsbezeichnungen nicht führen. Soweit in diesem Gesetz sowie in den zugehörenden Rechtsverordnungen personenbezogene Bezeichnungen im Maskulinum stehen, wird diese Form verallgemeinernd verwendet und bezieht sich auf beide Geschlechter.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt einen freien Beruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe. Als unabhängiger Träger der amtlichen Vermessungsverwaltung ist er neben den Behörden der Vermessungs- und Katasterverwaltung als beliehener Unternehmer zur Ausführung folgender Amtshandlungen berechtigt:
1. Liegenschaftsvermessungen nach § 12 Nummer 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), auszuführen,
2. Geobasisdaten im Auftrag der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen gemäß § 5 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zur Nutzung amtlich bereitzustellen,
3. die Übereinstimmung des Nachweises des Liegenschaftskatasters mit der Örtlichkeit zu bescheinigen oder zu beurkunden,
4. Anträge auf Vereinigung oder Teilung von Grundstücken öffentlich zu beglaubigen,
5. Tatbestände, die er durch vermessungstechnische Ermittlungen am Grund und Boden festgestellt hat, mit öffentlichem Glauben zu beurkunden und
6. weitere ihm nach Gesetzen und Rechtsverordnungen des Landes zugewiesene Amtshandlungen auszuführen.
(3) Er untersteht der Aufsicht des Landes Nordrhein-Westfalen. Aufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk er sich gemäß § 8 niederlässt. Die für den Bürger und die Verwaltung erforderlichen Angaben zu jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur werden von der Aufsichtsbehörde bekanntgegeben.
(4) Er ist als privater Rechtsträger tätig und verpflichtet, sich gegen Haftpflichtgefahren angemessen zu versichern; das Land Nordrhein-Westfalen haftet nicht für Schäden, die aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs entstehen.
§ 2
Weitere Tätigkeiten
(1) Neben den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur
1. an der Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters nach § 12 Nummer 2 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster und der Landesvermessung nach § 9 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster mitwirken,
2. unter Berufung auf seinen Berufseid als Sachverständiger in Angelegenheiten seiner Berufsausübung tätig werden - die öffentlichen Bestellungen und Vereidigungen von Sachverständigen nach dem Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), und der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 24. April 2013 (BGBl. I S. 930), bleiben unberührt -,
3. Aufgaben wahrnehmen, die ihm durch Gesetze und Verordnungen des Bundes zugewiesen wurden und
4. sonstige Tätigkeiten ausführen, zu denen er auf Grund seiner Ausbildung gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 befähigt ist.
(2) Die Ausführung von Amtshandlungen soll überwiegen. Sie darf nicht durch die Tätigkeiten nach Absatz 1 beeinträchtigt werden. Diese Tätigkeiten sind nicht den Amtshandlungen zuzuordnen.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf über die Berufstätigkeit nach Absatz 1 und § 1 Absatz 2 hinaus keinen weiteren Beruf ausüben.
§ 3
Allgemeine Berufspflichten
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seinen Beruf selbstständig und eigenverantwortlich, gewissenhaft und unparteiisch auszuüben. Er hat sich jeder Tätigkeit zu enthalten, die mit dem Beruf oder mit dem Ansehen des Berufs unvereinbar ist. In Ausübung seines Berufs muss sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen entsprechen, die dem Beruf entgegengebracht werden.
(2) Er ist verpflichtet, über Angelegenheiten, die ihm in Ausübung seines Berufs anvertraut oder sonst wie bekannt werden, Schweigen zu bewahren, es sei denn, dass er von der Schweigepflicht entbunden ist oder seinen Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nachkommen muss. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch bestehen, wenn die Bestellung nach § 6 erloschen ist. Er muss die bei ihm eingesetzten Personen in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichten; die Verpflichtung ist zu dokumentieren.
(3) Regelungen anderer Gesetze und Verordnungen, die bei der Durchführung von Amtshandlungen einzuhalten sind, bleiben unberührt, soweit aufgrund dieses Gesetzes nichts anderes bestimmt ist.
(4) Werbung ist ihm gestattet, soweit er damit in Inhalt und Form sachlich und berufsbezogen informiert.
(5) Er hat sich in dem für seine Berufsausübung erforderlichen Umfang fortzubilden.
(6) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat dafür zu sorgen, dass die für ihn aufgrund dieses Gesetzes geltenden Berufspflichten auch von den bei ihm beschäftigten Personen, seinen Kooperationspartnern (§ 13) sowie sonstigen Vertragspartnern beachtet werden.
Teil 2
Bestellung
§ 4
Bestellungsvoraussetzungen
(1) Auf Antrag bestellt die Aufsichtsbehörde eine Person zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Die Bestellung wird nach Ablegen des Berufseides mit der Aushändigung der Bestellungsurkunde wirksam.
(2) Zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur darf nur bestellt werden, wer
1. die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis gemäß § 7 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Artikel 15 Absatz 16 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), erfüllt und
2. die Befähigung zur Laufbahn
a) des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes besitzt und mindestens ein Jahr Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat oder
b) des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt und mindestens sechs Jahre Erfahrungen in der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen erworben hat.
§ 5
Versagungsgründe
Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist einer Person zu versagen, die
1. nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat oder die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft,
2. infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt,
3. ihre Beamtenrechte verloren hat oder aus dem öffentlichen Dienst entfernt worden ist,
4. sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen lässt, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auszuüben,
5. nicht die persönliche Zuverlässigkeit für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs hat und sich dieses aus Tatsachen ergibt,
6. infolge eines körperlichen Gebrechens, wegen Schwäche der geistigen oder körperlichen Kräfte oder wegen einer Sucht nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ordnungsgemäß auszuüben,
7. in Vermögensverfall geraten ist,
8. Beamter ist, es sei denn, dass die Person Ehrenbeamter ist,
9. beabsichtigt, nach der Bestellung ihre Berufsausübung überwiegend auf Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 auszurichten oder über ihre Berufstätigkeit nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 hinaus einen weiteren Beruf auszuüben,
10. im Zeitpunkt der Antragstellung das 60. Lebensjahr vollendet hat,
11. in einem anderen Land zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bestellt ist,
12. den Nachweis über die Haftpflichtversicherung oder über die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 nicht erbracht hat,
13. im Zusammenhang mit einer früheren Bestellung als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur dem Land Beträge nach § 6 Absatz 4 und § 7 Absatz 8 noch nicht erstattet hat oder
14. auf Grund einer unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung gemäß § 6 Absatz 1 Nummer 3 nicht mehr als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur tätig sein darf. In Abhängigkeit vom Grund der Aufhebung gilt dieser Versagungsgrund nur für mindestens zwei bis maximal zehn Jahre nach der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung.
§ 6
Erlöschen der Bestellung
(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erlischt,
1. wenn die Aufsichtsbehörde seinem Antrag auf Verzicht schriftlich zugestimmt hat (Absatz 2),
2. im Falle seines Todes oder
3. mit der unanfechtbaren Aufhebung der Bestellung durch die Aufsichtsbehörde (Absatz 3).
(2) Will der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur auf seine Bestellung verzichten, so hat er dies bei der Aufsichtsbehörde schriftlich zu beantragen. Nach diesem Antrag darf er keine Anträge für Amtshandlungen mehr annehmen und soll begonnene Amtshandlungen ordnungsgemäß abschließen. Zusammen mit seinem Verzichtsantrag berichtet er der Aufsichtsbehörde schriftlich über den Bearbeitungsstand dieser Amtshandlungen. Die Aufsichtsbehörde stimmt dem Verzichtsantrag schriftlich zu, wenn alle Amtshandlungen durch ihn ordnungsgemäß abgeschlossen sind. Sie kann dem Verzichtsantrag ausnahmsweise auch vor dem Abschluss der Amtshandlungen zustimmen, wenn eine Abwicklung nach § 7 zweckmäßig oder der Abschluss der Amtshandlungen mit Einverständnis der Antragsteller anderweitig sichergestellt ist.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat die Bestellung aufzuheben, wenn
1. diese durch Zwang, arglistige Täuschung oder Bestechung herbeigeführt worden ist,
2. sich erst später ergibt, dass eine der Bestellungsvoraussetzungen nach § 4 nicht vorlag oder zum Zeitpunkt der Bestellung Versagungsgründe nach § 5 nicht bekannt waren,
3. nach der Bestellung Gründe entsprechend § 5 Nummern 1, 2, 4, 5, 6, 8 oder 11 eingetreten sind,
4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in Vermögensverfall geraten ist und dadurch die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht nur vorübergehend gefährdet wird oder
5. sich dies aus der Ahndung von Berufspflichtverletzungen nach § 15 ergibt.
(4) Ist im Falle des § 9 Absatz 7 die Bestellung bereits erloschen, verpflichtet die Aufsichtsbehörde einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, die erforderlichen Arbeiten zur Behebung der Mängel gegen eine Aufwandserstattung auszuführen. Sie soll diese Kosten gegenüber dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur geltend machen.
(5) Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die Erlaubnis erteilen, sich in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 „Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur in Ruhe“ zu nennen. Diese Berufsbezeichnung ist jedoch nicht im Zusammenhang mit einer anderen Berufsausübung zu verwenden. Sie kann mit seinem Einverständnis bis zu einem Jahr nach Erlöschen der Bestellung in der Kooperation nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 oder in seiner, an einen anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur übergebenen Geschäftsstelle mit aufgeführt werden. Entspricht das Verhalten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in Ruhe nicht den Berufspflichten nach § 3 Absatz 1 Satz 2 oder 3 oder § 3 Absatz 2 Satz 1, kann die Aufsichtsbehörde die Verwendung dieser Berufsbezeichnung untersagen.
(6) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Verwendung und den sicheren Verbleib der die Berufsausübung betreffenden analogen Unterlagen und digitalen Daten und kann die hierfür erforderlichen Anordnungen treffen.
§ 7
Abwicklung
(1) Die Aufsichtsbehörde regelt die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, dessen Bestellung erloschen ist.
(2) Beginn und Abschluss der Abwicklung sowie die nach Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 Beauftragten sind von der Aufsichtsbehörde bekannt zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde erstellt eine Übersicht aller noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen einschließlich der Bearbeitungsstände und informiert die Antragsteller und die betroffenen Katasterbehörden über die Abwicklung. Sie kann unter Festsetzung einer Aufwandserstattung hiermit auch eine andere geeignete Person beauftragen.
(4) Die noch nicht abgeschlossenen Aufträge zu den Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 sind nicht Gegenstand der Abwicklung. Hierüber kann die Aufsichtsbehörde oder die nach Absatz 3 Satz 2 beauftragte Person die ihr bekannten Auftraggeber informieren, soweit diese Tätigkeiten nicht durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dessen Bestellung erloschen ist, oder durch andere Stellen eigenverantwortlich weitergeführt werden.
(5) Die Aufsichtsbehörde beauftragt einen oder mehrere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die begonnenen Amtshandlungen zum Abschluss zu bringen. Ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf den Auftrag nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Aufsichtsbehörde kann die Beauftragung jederzeit widerrufen.
(6) Der nach Absatz 5 beauftragte Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Kosten für die gesamte Amtshandlung im eigenen Namen geltend zu machen. Einen bereits an den ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gezahlten Vorschuss muss er sich dabei anrechnen lassen; dieser Vorschuss wird ihm von der Aufsichtsbehörde erstattet. Sind Leistungen des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bei der abschließenden Bearbeitung der Amtshandlung verwendet worden, so hat der Beauftragte diese Leistungsanteile zu beschreiben und der Aufsichtsbehörde die von ihr hierfür festgesetzten Gebührenanteile zu erstatten. Bedient sich der Beauftragte des Personals oder der Sachmittel der Geschäftsstelle des ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs, so hat er dies eigenverantwortlich abzugelten.
(7) Die mit der Abwicklung befassten Personen sind berechtigt, die Räume der Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs zu betreten; § 14 Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Personen sind berechtigt, alle zur Abwicklung erforderlichen analogen Unterlagen und digitalen Daten zu sichten und sicherzustellen.
(8) Abschließend stellt die Aufsichtsbehörde alle Kostenansprüche nach Absatz 6 Sätze 2 und 3 zusammen und verrechnet sie gegeneinander. Der sich aus dieser Verrechnung ergebende Kostenanspruch ist dem ausgeschiedenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise der Aufsichtsbehörde zu erstatten.
(9) Im Falle eines Insolvenzverfahrens hat die Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit dem Insolvenzverwalter die Abwicklung der noch nicht abgeschlossenen Amtshandlungen zu betreiben und abschließend das Ergebnis nach Absatz 8 dem Insolvenzverwalter mitzuteilen.
Teil 3
Berufsausübung
§ 8
Niederlassung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf seinen Beruf nur von seinem Niederlassungsort in Nordrhein-Westfalen ausüben.
(2) Er muss am Niederlassungsort eine Geschäftsstelle einrichten und diese so ausstatten, dass eine ordnungsgemäße Berufsausübung gewährleistet ist. Er darf keine Zweigstellen errichten oder unterhalten.
(3) Er ist verpflichtet, die Verlegung seiner Geschäftsstelle der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Geschäftsstelle des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gilt als sein Sitz im Sinne des § 52 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), für seine sowie ihn betreffende Amtshandlungen.
§ 9
Ausführung von Amtshandlungen
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat seine Amtshandlungen unter Beachtung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in einer der Sachlage und Zweckbestimmung entsprechenden wirtschaftlichen Weise sorgfältig und gewissenhaft auszuführen.
(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, Anträge zur Ausführung von Amtshandlungen anzunehmen, soweit nicht Gründe nach Absatz 3 vorliegen oder angemessene Vorschüsse oder Sicherheitsleistungen nach § 16 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), verweigert werden.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur muss die Annahme eines Antrags ablehnen, wenn
1. er durch ein ihm zugemutetes Verhalten seine Berufspflichten verletzen würde,
2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566), vorliegt,
3. die Aufsichtsbehörde aufgrund von Rückständen bei der Ausführung von Amtshandlungen verfügt hat, weitere Anträge abzulehnen oder
4. er sich aus anderen Gründen befangen fühlt.
Im Zweifelsfall entscheidet die Aufsichtsbehörde, ob der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur einen Antrag annehmen muss.
(4) Lehnt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Annahme eines Antrages nach den Absätzen 2 oder 3 ab oder kann er eine beantragte Amtshandlung nicht in angemessener Zeit ausführen, so hat er dies dem Antragsteller unverzüglich mitzuteilen.
(5) Er ist verpflichtet, alle Amtshandlungen so auszuführen, dass sie geeignet sind, dem Geobasisinformationssystem gemäß dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster zu dienen.
(6) Die im Rahmen der Amtshandlungen nach dem Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster erstellten Vermessungsschriften sind unmittelbar nach ihrer Erstellung bei den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Stellen einzureichen. Ergebnisse sonstiger Tätigkeiten sind, soweit sie der Aktualisierung des Geobasisinformationssystems dienen können, den zuständigen Stellen abweichend von § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(7) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat Mängel in der Ausführung seiner Amtshandlungen auf seine Kosten zu beheben. Dies gilt auch dann, wenn die Vermessungsschriften schon in das Geobasisinformationssystem übernommen worden sind. Stellt die für die Führung der Geobasisdaten zuständige Stelle schwerwiegende Mängel fest oder fehlen wesentliche Unterlagen, so sollen die gesamten Vermessungsschriften dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zur Behebung der Mängel oder zur Vervollständigung zurückgegeben werden, soweit er dafür die Verantwortung trägt. In Streitfällen entscheidet die für die Sachentscheidung zuständige Aufsichtsbehörde in Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs.
§ 10
Vergütung
(1) Für die Vergütung der Amtshandlungen gelten die §§ 6, 8 und 23 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht.
(2) Diese Amtshandlungen sind mit den Gebührensätzen für dieselben Amtshandlungen der Vermessungs- und Katasterbehörden zu vergüten.
§ 11
Fachkräfte
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll sich der Mitwirkung geeigneter, bei ihm vertraglich beschäftigter Fachkräfte bedienen. Eine wirksame persönliche Überwachung der Arbeiten durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur muss gewährleistet sein.
(2) Außerhalb dieses Beschäftigungsverhältnisses dürfen die Fachkräfte keine selbstständige Tätigkeit entsprechend § 2 Absatz 1 ausüben.
(3) Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummern 1 und 5 darf der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur nur einer Fachkraft übertragen, für die von der Aufsichtsbehörde eine Vermessungsgenehmigung erteilt wurde.
(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist berechtigt, Nachwuchskräfte für den Vermessungsberuf nach den hierfür ergangenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften auszubilden.
(5) Er hat über jede bei ihm vertraglich beschäftigte Fachkraft oder auszubildende Person eine Personalakte zu führen.
§ 12
Vertretung
(1) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur kann für seine Vertretung sorgen, wenn er durch Urlaub, Krankheit oder aus anderen unaufschiebbaren Gründen gänzlich verhindert ist, seinen Beruf auszuüben. Bei einer Verhinderung von mehr als einer Woche muss er für seine Vertretung sorgen und dies der Aufsichtsbehörde umgehend anzeigen. Eine Vertretung von mehr als vier Wochen bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
(2) Als Vertreter kann benannt werden
1. ein im Land Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder
2. eine andere Person, die die Bestellungsvoraussetzungen gemäß § 4 Absatz 2 erfüllt und bei der keine dem § 5 Nummern 1 bis 6, 8, 13 oder 14 entsprechenden Versagungsgründe vorliegen. Vor Beginn der erstmaligen Vertretung hat sie den Berufseid bei der Aufsichtsbehörde zu leisten. Für die Dauer dieser Vertretung gilt dieses Gesetz für diese Person entsprechend.
(3) Kommt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 2 oder 3, nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde einen Vertreter von Amts wegen zu bestellen. Der Vertreter darf seine Bestellung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen; über die Ablehnung entscheidet die Aufsichtsbehörde. Die Bestellung kann widerrufen werden.
(4) Der Vertreter bedient sich der Geschäftsstelle des Vertretenen. Er darf einen Antrag nicht annehmen, wenn er oder der Vertretene ihn nach § 9 Absatz 2 oder 3 ablehnen müsste. Für eine Amtspflichtverletzung des Vertreters haftet der Vertretene dem Geschädigten.
§ 13
Kooperationen
(1) Die in Nordrhein-Westfalen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure dürfen sich nur wie folgt durch einen schriftlichen Vertrag zur Berufsausübung zusammenschließen. Sie dürfen
1. gemeinsam eine Geschäftsstelle zur Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 einrichten (Bürogemeinschaft). Amtshandlungen sind jedoch durch jeden Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eigenverantwortlich auszuführen. Abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 können die Fachkräfte auch bei der Bürogemeinschaft vertraglich beschäftigt sein. Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure der Bürogemeinschaft vertreten sich gegenseitig und die Anzeigepflicht gemäß § 12 Absatz 1 Satz 2 entfällt, soweit der Aufsichtsbehörde kein anderer Vertreter mitgeteilt wird.
2. sich ohne die Einrichtung einer gemeinsamen Geschäftsstelle bei der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 unterstützen, indem bei anderen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren beschäftigte Fachkräfte zur Abarbeitung von eigenen Auftragsüberhängen oder zum Zweck der Einführung neuer Verfahren und Techniken gelegentlich eingesetzt werden. Die eigenverantwortliche Ausführung der Amtshandlungen muss gewahrt bleiben; § 11 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Berufspflichten, insbesondere § 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 Satz 2 dürfen hierdurch nicht verletzt werden.
3. sich bei Tätigkeiten nach § 2 auch außerhalb der Bürogemeinschaft mit anderen natürlichen Personen zusammenschließen, soweit ihre selbstständige, eigenverantwortliche und unparteiische Berufsausübung gewahrt bleibt. Zu deren Gewährleistung ist von den Kooperationspartnern eine angemessene Versicherung gegen Haftpflichtgefahren abzuschließen. Die Tätigkeiten nach § 2 dürfen in keinem Zusammenhang mit eigenen Amtshandlungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs stehen, insbesondere sind hierbei § 3 Absatz 4 und § 8 Absatz 2 Satz 2 zu beachten. Die Verpflichtung gemäß § 8 Absatz 1 sowie die Verpflichtung, dass die Fachkräfte gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 bei ihm vertraglich beschäftigt sein müssen, gelten für diese Kooperationen nicht.
4. bei der Ausstattung der Geschäftsstelle mit Hard- und Software sowie Vermessungsinstrumenten auch mit anderen kooperieren. Die Verantwortung für deren ordnungsgemäße Verwendung obliegt dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(2) Die Gründung und Auflösung der Kooperation ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ihr den Kooperationsvertrag sowie weitere geeignete Unterlagen zur Überprüfung der Kooperation vorzulegen.
(3) Die Aufsichtsbehörde kann die Kooperation untersagen, wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung nicht gewährleistet ist, insbesondere die in Absatz 1 aufgeführten Bedingungen oder die Informationspflichten gemäß Absatz 2 oder die Pflicht nach § 3 Absatz 6 nicht erfüllt werden.
Teil 4
Aufsicht
§ 14
Wahrnehmung der Aufsicht
(1) Die Aufsichtsbehörde überwacht den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in seiner Berufsausübung nach § 1. Auf Anforderung der Aufsichtsbehörde unterstützt die jeweilige Fachbehörde sie bei ihrer Wahrnehmung der Aufsicht über Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 6. Die Aufsicht muss von einer Beamtin oder einem Beamten geleitet werden, die oder der dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehört. Die Wahrnehmung der Aufsicht durch die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen gemäß dem Baukammerngesetz bleibt unberührt.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann allgemeine oder besondere Weisungen erteilen, um die recht- und zweckmäßige Erfüllung der Aufgaben zu sichern.
(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde persönlich sachgemäße Auskünfte über seine Berufsausübung gemäß § 1 zu geben und ihren Beauftragten während der Geschäftsstunden Zutritt zur Geschäftsstelle und entsprechende Einsicht in die Geschäftsvorgänge zu gewähren. Diese Verpflichtung gilt auch für Tätigkeiten nach § 2, soweit dies für die Prüfung der Einhaltung der Berufspflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs erforderlich ist. Ist der Zugang zu den Räumen der Geschäftsstelle nur über eine Wohnung möglich, wird das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Artikel 13 des Grundgesetzes vom 23. Mai 1949 (BGBl. III Gliederungsnummer 100-1), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1478), insoweit eingeschränkt. Die Auskunftspflicht umfasst alle für die Prüfung durch die Aufsichtsbehörde benötigten Informationen; erforderliche analoge und digitale Daten oder Materialien (Unterlagen) sind der Aufsichtsbehörde im Original oder in Kopie zur Verfügung zu stellen.
(4) Gerichte und Behörden sowie andere öffentliche und private Stellen haben personenbezogene Daten, die für die Versagung oder Aufhebung der Bestellung, für den Widerruf einer Vermessungsgenehmigung sowie für ein Verfahren wegen Verletzung der Berufspflichten erforderlich sind, der Aufsichtsbehörde zu übermitteln, soweit hierdurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden oder das öffentliche Interesse das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt. Die Übermittlung unterbleibt, wenn besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
(5) Die Aufsichtsbehörde informiert die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen über die Bestellung von Personen nach § 1, das Erlöschen deren Bestellung, die Einleitung und den Abschluss der Abwicklung deren Amtshandlungen, die Gründung und die Auflösung von Kooperationen nach § 13 sowie getroffene Ahndungsmaßnahmen nach § 15 Absatz 1. Die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen teilt der Aufsichtsbehörde die Einleitung, den Abschluss und das Ergebnis berufsgerichtlicher Verfahren sowie ihr bekannt gewordene für die Aufsicht bedeutsame Sachverhalte mit.
(6) Mit Beginn der Bestellung führt die Aufsichtsbehörde eine Personalakte über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
(7) Für den sich aus der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Aufwand des Landes, der nicht durch Gebühren abgegolten ist, wird von jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ein jährlicher Kostenbeitrag erhoben.
§ 15
Ahndung von Berufspflichtverletzungen
(1) Die Aufsichtsbehörde ahndet schuldhafte Berufspflichtverletzungen des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs durch
1. die Erteilung eines Verweises,
2. die Festsetzung einer Geldbuße bis zu 20 000 Euro oder
3. die Aufhebung der Bestellung.
(2) Bei schuldhaften Verstößen gegen das Kostenrecht soll die Geldbuße den mittelbaren oder unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil, den der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur aus der Berufspflichtverletzung gezogen hat, übersteigen. Reicht das Höchstmaß gemäß Absatz 1 Nummer 2 hierzu nicht aus, so kann es überschritten werden.
(3) Wenn die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht mehr gewährleistet ist, ist die öffentliche Bestellung auch ohne vorherige Ahndungsmaßnahmen nach Absatz 1 Nummern 1 oder 2 aufzuheben.
§ 16
Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. die Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 oder § 6 Absatz 5 führt, ohne hierzu berechtigt zu sein,
2. die Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 im eigenen Namen anbietet oder abrechnet, ohne hierzu berechtigt zu sein oder
3. den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu einer Unterschreitung der durch Rechtsverordnung (§ 19 Nummer 4) festgelegten Vergütung auffordert.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50 000 Euro geahndet werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 können alle unberechtigt erstellten analogen und digitalen Unterlagen eingezogen oder vernichtet werden.
(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786), ist die Aufsichtsbehörde.
(5) Ist zum Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit auch ein strafrechtliches Verfahren eingeleitet worden, so kann die Aufsichtsbehörde das Verfahren zurückstellen und über die Ordnungswidrigkeit unter Berücksichtigung des Ergebnisses des strafrechtlichen Verfahrens entscheiden. § 21 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bleibt unberührt.
Teil 5
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17
Übergangsbestimmungen
(1) Der bisher in Nordrhein-Westfalen zugelassene Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gilt als bestellt im Sinne dieses Gesetzes.
(2) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Abwicklungen werden nach dem bisherigen Berufsrecht weitergeführt.
(3) Berufspflichtverletzungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind nach dem bisherigen Berufsrecht zu ahnden.
§ 18
Anhörung der Berufsvertretungen
Die Berufsvertretungen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sollen bei der Vorbereitung allgemeiner Regelungen der Rechtsverhältnisse der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gehört werden.
§ 19
Rechtsverordnungen
Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. Einzelheiten der Beleihung, insbesondere bezüglich des Verfahrens der Bestellung (§ 4 Absatz 1), des Einsatzes von Fachkräften (§ 11), der Inhalte und der Form der Bekanntgaben (§ 1 Absatz 3 Satz 2 und § 7 Absatz 2) sowie der Inhalte und der Führung der Personalakten (§ 11 Absatz 5 und § 14 Absatz 6).
2. Einzelheiten der Berufsausübung, insbesondere bezüglich der Ausstattung der Geschäftsstelle (§ 8 Absatz 2), der Geschäftsführung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Berufsausübung, der Werbung (§ 3 Absatz 4), des Umfangs und der Höhe der Haftpflichtversicherung (§ 1 Absatz 4), der Höhe und des Verfahrens für die Erhebung des Kostenbeitrages (§ 14 Absatz 7) sowie der Stundung, Niederschlagung und des Erlasses von Forderungen (§ 19 Satz 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen).
3. Einzelheiten der Aufsicht, insbesondere bezüglich deren Wahrnehmung (§ 14) einschließlich der sich daraus ergebenden Pflichten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs (§ 14 Absatz 3) und anderer Stellen (§ 14 Absatz 4) sowie des Maßes und der Verfahren der Ahndungen von Berufspflichtverletzungen (§ 15) und der Verfahren beim Erlöschen der Bestellung (§ 6).
4. die Vergütung (§ 10).
§ 20
Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2018 außer Kraft.
(2) Die Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure/Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen in Nordrhein-Westfalen - ÖbVermIng BO NRW - vom 15. Dezember 1992 (GV. NRW. S. 524), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2009 S. 566) tritt gleichzeitig außer Kraft.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster
Das Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster in der Fassung der Bekanntmachung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. 2013 S. 566), wird wie folgt geändert:
1. In Abschnitt VII der Inhaltsübersicht wird das Wort „Bußgeldvorschriften“ durch das Wort „Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
2. Die §§ 4, 5, 8, 11, 15, 16 und 27 der Inhaltsübersicht werden wie folgt gefasst:
„§ 4 Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten“,
„§ 5 Bereitstellung durch andere Stellen“,
„§ 8 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich der Landesvermessung“,
„§ 11 Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich des Liegenschaftskatasters“,
„§ 15 (weggefallen)“,
„§ 16 Pflichten“ und
„§ 27 Ordnungswidrigkeiten“.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Aufgaben des amtlichen Vermessungswesens werden durch die Kreise und kreisfreien Städte als Katasterbehörden, die für die Landesvermessung zuständige Behörde und die Bezirksregierungen wahrgenommen. Zur einheitlichen Führung des Liegenschaftskatasters werden die Katasterbehörden durch das Land gemäß einer Rechtsverordnung unterstützt.“
b) Absatz 2 Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
c) In Absatz 3 werden die Wörter „und Abmarkungen“ gestrichen.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 12 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12 Nummer 1“ ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird vor den Wörtern „zu unterrichten“ das Wort „zeitnah“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Behörden, die in einem behördlichen oder behördlich geleiteten Verfahren, insbesondere in einem Planfeststellungsverfahren, die öffentlich-rechtlichen Voraussetzungen für Veränderungen schaffen wollen, die für das Liegenschaftskataster bedeutsam sind, sind verpflichtet, dies der Katasterbehörde zeitnah mitzuteilen.“
b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Vorhaben der fluggestützten Fernerkundung, insbesondere Bildflug- und Laserscanvorhaben, die den Zwecken des Geobasisinformationssystems (§ 1 Absatz 3) dienen können, sind der für die Landesvermessung zuständigen Behörde anzuzeigen.“
bb) Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
5. Die §§ 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
„§ 4
Bereitstellung und Nutzung der Geobasisdaten
(1) Die Geobasisdaten werden von der für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörde zur Nutzung amtlich bereitgestellt und verbreitet. Die Nutzung der bereitgestellten Geobasisdaten darf nur unter Einhaltung der Nutzungsbedingungen mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen, die auch die Urheber- und Leistungsschutzrechte an ihren Geobasisdaten wahrnimmt.
(2) Durch die Bereitstellung wird die Einsicht in das Geobasisinformationssystem für Berechtigte sowie die Erteilung von Auskünften und Auszügen daraus durch die zuständigen Behörden ermöglicht. Insbesondere sind hierzu Geodatendienste nach § 3 Absatz 3 des Geodatenzugangsgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2009 (GV. NRW. S. 84) einzusetzen. Die Unversehrtheit des Originaldatenbestandes ist ständig zu gewährleisten.
§ 5
Bereitstellung durch andere Stellen
Nach Maßgabe einer Rechtsverordnung dürfen neben den für die Führung der Geobasisdaten zuständigen Behörden in deren Auftrag auch andere behördliche Stellen Aufgaben nach § 4 Absatz 1 und 2 wahrnehmen.“
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „dem Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „der für die Landesvermessung zuständigen Behörde“ ersetzt.
b) In Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter „Das Landesvermessungsamt“ durch die Wörter „Die für die Landesvermessung zuständige Behörde“ ersetzt.
c) Nach Absatz 7 wird der nachstehende Absatz 8 eingefügt:
„(8) Für die Rückübertragung des Eigentums an den dem Land auf der Grundlage der Gesetze betreffend die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 (PrGS. 1865 S. 1033) und vom 7. April 1869 (PrGS. 1869 S. 729) überlassenen Grundstücken genügen die Einigung des aktuellen, zur Übernahme bereiten, Eigentümers des durch die Überlassung verkleinerten Grundstücks mit dem Land, vertreten durch die für die Landesvermessung zuständige Behörde, sowie gegebenenfalls die Eintragung in das Grundbuch. Die Eintragung erfolgt auf Ersuchen der für die Landesvermessung zuständigen Behörde. Für die Eintragung werden keine Kosten erhoben.“
7. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:
„§ 8
Zweck und Inhalt des Geobasisinformationssystems für den Bereich
der Landesvermessung
(1) Im Geobasisinformationssystem für den Bereich der Landesvermessung sind für das Landesgebiet der Raumbezug einzurichten und die Erdoberfläche des Landes in ihrer topographischen Ausprägung darzustellen und zu beschreiben.
(2) Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet
1. Geobasisdaten des geodätischen Raumbezugs für Lage, Höhe und Schwere, insbesondere im Anschluss an internationale Bezugssysteme, und
2. die topographisch-kartographischen Geobasisdaten über die Erdoberfläche des Landes
unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.“
§ 9
Erhebung und Führung von Geobasisdaten der Landesvermessung
Die Erhebung der Geobasisdaten der Landesvermessung umfasst alle Maßnahmen, die erforderlich sind, um diese Daten im Sinne von § 8 im Geobasisinformationssystem zu führen. Hierzu gehören insbesondere
1. die Einrichtung und Laufendhaltung der Festpunktfelder nach Lage, Höhe und Schwere,
2. der Aufbau und die Unterhaltung eines Satellitenpositionierungsdienstes und
3. die Einrichtung und Laufendhaltung des topographisch-kartographischen Informationssystems.
§ 10
Bereitstellung und Nutzung von Geobasisdaten der Landesvermessung
(1) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde stellt die Geobasisdaten der Landesvermessung und die hieraus abgeleiteten Produkte zur Nutzung bereit (§ 4). Hierbei handelt es sich insbesondere um die Geobasisdaten des Informationssystems nach § 9.
(2) Die für die Landesvermessung zuständige Behörde kann weitere Geobasisdaten und Produkte bereitstellen.“
8. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Inhalt und Zweck“ durch die Bezeichnung „Zweck und Inhalt“ ersetzt.
b) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Im Geobasisinformationssystem für den Bereich des Liegenschaftskatasters sind für das Landesgebiet alle Liegenschaften (Flurstücke und Gebäude) aktuell darzustellen und zu beschreiben. Zu diesem Zweck sind für das Landesgebiet die Liegenschaftsangaben, die Eigentümerangaben, die Angaben zur tatsächlichen Nutzung und die Angaben zur charakteristischen Topographie unter besonderer Beachtung des § 1 in jederzeit unverändert wiedergabefähiger Form im Nachweis zu führen.“
c) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Eigentümerangaben sind in Übereinstimmung mit dem Grundbuch die Namen, Geburtsdaten und rechtlichen Anteilsverhältnisse der Eigentümerinnen und Eigentümer sowie der Erbbauberechtigten, die der Katasterbehörde bekannt gewordenen aktuellen Anschriften und die Angaben zu Verwaltern sowie die Grundbuchbezeichnung.“
9. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Erhebung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters
Die Erhebung umfasst alle Maßnahmen zur Erneuerung und Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters. Hierzu gehören insbesondere:
1. Vermessungen zur Feststellung, Abmarkung oder Koordinierung von Grundstücksgrenzen, zur Erfassung von Gebäuden und zur Laufendhaltung des Anschlusspunktfeldes (Liegenschaftsvermessungen);
2. Erhebungen zur Laufendhaltung der Angaben über die tatsächliche Nutzung und die charakteristische Topographie;
3. die Verwendung der Mitteilungen zur Laufendhaltung der Liegenschafts- und Eigentümerangaben;
4. die Verwendung sonstiger Informationen zur Fortführung der Geobasisdaten des Liegenschaftskatasters.“
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Liegenschaftskataster wird in einem landeseinheitlichen Standard eingerichtet und geführt. Auf der Grundlage fortschreitender technischer Entwicklungen ist das Liegenschaftskataster bei Bedarf neu einzurichten. Die Neueinrichtung des Liegenschaftskatasters ist ortsüblich bekanntzugeben.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Werden im Liegenschaftskataster nachrichtlich geführte Daten von der jeweils zuständigen Behörde in einem Informationssystem originär geführt, ist durch eine Verknüpfung mit diesem Informationssystem ein automatisierter Zugriff der Katasterbehörde auf den jeweils zugelassenen Datenbestand sicherzustellen. Dieses Verfahren ersetzt die Führung der jeweiligen Daten im eigenen Informationssystem der Katasterbehörde. Entsprechend kann eine andere Behörde im für sie erforderlichen Umfang auf die Daten des Liegenschaftskatasters zugreifen.“
c) Absatz 3 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„ Die Erneuerung und Fortführung der Liegenschaftsangaben gemäß § 11 Absatz 4 sowie der Eigentümerangaben nach § 11 Absatz 5 Satz 1 und 2 ist den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten schriftlich bekannt zu geben. Hiervon ausgenommen sind Koordinaten und geringfügige Flächenänderungen sowie Daten, die nach Absatz 2 geführt werden.“
d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Grundbuch- und Finanzverwaltung werden über die Neueinrichtung sowie die Erneuerung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters entsprechend einer Rechtsverordnung benachrichtigt.“
e) in Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Neueinrichtung“ durch die Wörter „Die Erneuerung“ ersetzt.
11. § 14 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 1 wird die Angabe „(§§ 4 und 5)“ durch die Angabe „(§ 4)“ ersetzt.
b) Absatz 4 wird aufgehoben.
12. § 15 wird wie folgt gefasst:
„§15
(weggefallen)“.
13. § 16 wird wie folgt geändert:
a) in der Überschrift werden die Wörter „der Eigentümerinnen und Eigentümer und Nutzungsberechtigten“ gestrichen.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die jeweiligen Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die jeweiligen Erbbau- und Nutzungsberechtigten eines Grundstücks sind verpflichtet, der Katasterbehörde auf Anforderung die für die Fortführung des Liegenschaftskatasters notwendigen Angaben zu machen und Vermessungen auf eigene Kosten durchführen zu lassen, wenn sie für die Übernahme von Veränderungen in das Liegenschaftskataster erforderlich sind.“
c) in Absatz 3 wird die Angabe „(§ 29 Nr. 11)“ durch die Angabe „(§ 29 Nummer 10)“ ersetzt.
14. § 17 wird wie folgt geändert:
a) in Absatz 2 wird die Angabe „(§ 12 Nr. 2)“ durch die Angabe „(§ 12 Nummer 1)“ ersetzt.
b) Absatz 5 wird aufgehoben.
15. In § 19 Absatz 1 werden nach dem Wort „Lage“ die Wörter „eindeutig und zuverlässig“ eingefügt.
16. § 20 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Festgestellte Grundstücksgrenzen sind durch Grenzzeichen eindeutig, dauerhaft und sichtbar zu kennzeichnen (Abmarkung), dabei steht es einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn eine zu Liegenschaftsvermessungen befugte Stelle aufgrund örtlicher Untersuchung entscheidet, dass vorgefundene Grenzzeichen sowie markante Merkmale an Gebäuden oder an Grenzeinrichtungen diese Grundstücksgrenzen zutreffend kennzeichnen. Bei bereits festgestellten Grundstücksgrenzen steht eine solche Entscheidung nur dann einer Abmarkung rechtlich gleich, wenn mit ihr Unklarheiten über den Grenzverlauf und seine Kennzeichnung beseitigt werden (amtliche Bestätigung).“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Von einer Abmarkung kann abgesehen werden, wenn
1. Grenzzeichen die Bewirtschaftung der Grundstücke in unzumutbarer Weise behindern würden und die Beteiligten damit einverstanden sind, dass die Grenzen ihrer Grundstücke nicht abgemarkt werden,
2. es sich um Grenzen zwischen Grundstücken handelt, die dem Gemeingebrauch dienen,
3. Grundstücksgrenzen in der Uferlinie eines Gewässers oder in einem Gewässer verlaufen,
4. die Abmarkung einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde oder
5. eine Grundstücksgrenze auf Grund unterschiedlicher Belastungen im Grundbuch eines Eigentümers beibehalten werden muss, da eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke nicht möglich ist.“
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Abmarkung ist zurückzustellen, wenn und soweit Grundstücksgrenzen, zum Beispiel wegen Bauarbeiten, vorübergehend nicht dauerhaft gekennzeichnet werden können. Die jeweilige Vermessungsstelle ist verpflichtet, die Abmarkung nach Wegfall der Hinderungsgründe vorzunehmen.“
d) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.
e) Nach Absatz 5 werden folgende Absätze 6 und 7 eingefügt:
„(6) Wer Maßnahmen veranlasst, durch die Grenzzeichen unbefugt entfernt oder in ihrer vorgefundenen Lage verändert werden, hat auf seine Kosten die erneute Abmarkung von einer hierzu befugten Stelle (Absatz 5) vornehmen zu lassen. Wird dieser Verpflichtung nachgekommen, kann auf die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit nach § 27 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 27 Absatz 2 verzichtet werden.
(7) Die Katasterbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten nach den Absätzen 3 und 6 nach Maßgabe einer Rechtsverordnung eine angemessene Frist setzen und nach Ablauf der Frist das Erforderliche auf Kosten der Verpflichteten veranlassen.“
17. § 21 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zugleich wird ihnen Gelegenheit gegeben, hierzu ihre Zustimmung zu erklären.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„Das Ergebnis der Grenzermittlung sowie die Abmarkung sind den Beteiligten, die die Anerkennungs- und Zustimmungserklärung gemäß Absatz 2 nicht abgegeben haben, schriftlich oder durch Offenlegung bekannt zu geben. Auf eine erneute Bekanntgabe des Ergebnisses der Grenzermittlung ist zu verzichten, soweit im Grenztermin hierzu bereits ausdrücklich Einwendungen erhoben und in der Niederschrift gemäß Absatz 4 protokolliert worden sind.“
bb) In Satz 3 wird das Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.
18. § 23 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „die“ die Wörter „tatsächliche Nutzung und“ eingefügt.
b) Absätze 3 und 4 werden aufgehoben.
19. § 25 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 12 Nr. 2“ durch die Angabe „§ 12 Nummer 1“ ersetzt.
b) In Absatz 5 wird die Angabe „a)“ durch die Angabe „1.“ und die Angabe „b)“ durch die Angabe „2.“ ersetzt.
20. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium“ und die Wörter „Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ durch die Wörter „für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium“ ersetzt.
21. In der Überschrift zu Abschnitt VII wird das Wort „Bußgeldvorschriften“ durch das Wort „Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
22. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Bußgeldvorschriften“ durch das Wort „Ordnungswidrigkeiten“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 die bereitgestellten Geobasisdaten widerrechtlich nutzt,“.
bb) In Nummer 6 wird der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt und folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. entgegen § 3 Absatz 1 Daten oder Materialien nach Anforderung durch die in § 2 Absatz 1 genannten Behörden diesen nicht zur Verfügung stellt.“
cc) Nach Nummer 7 wird folgender Satz eingefügt:
„Im Übrigen bleiben Ahndungsmaßnahmen nach dem Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 9. Juni 2000 (GV. NRW. 2000 S. 542), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. Juli 2011 (GV. NRW. S. 338), unberührt."
c) In Absatz 3 wird das Wort „verbotswidrig“ durch das Wort „unzulässig“ ersetzt.
23. In § 28 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.
24. § 29 wird wie folgt gefasst:
„§ 29
Rechtsverordnungen
Das für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt durch Rechtsverordnung zu regeln:
1. den Inhalt, die Führung, die Bereitstellung sowie die Nutzung der Geobasisdaten und der hieraus abgeleiteten Produkte (insbesondere § 4, § 5 und § 11 Absatz 1 und 2);
2. die Zuständigkeiten und die Zusammenarbeit einschließlich der Mitwirkung der in § 2 Absatz 1 genannten Behörden;
3. die Zulassung der elektronischen Kommunikation (§ 28);
4. das Verfahren der Offenlegung (§ 13 Absatz 5 und § 21 Absatz 5);
5. das Verfahren bei der Feststellung und Abmarkung von Grundstücksgrenzen (§§ 19 und 20), bei der Abmarkung in Bodenordnungsverfahren, bei der Bildung von Flurstücken zur Vorbereitung von Enteignungs- und öffentlich-rechtlichen Bodenordnungsverfahren nach § 11 Absatz 2 sowie bei der Zurückstellung der Abmarkung nach § 20 Absatz 3 und Durchsetzung der Pflichten nach § 20 Absatz 6;
6. die Einräumung von Nutzungsrechten an Geobasisdaten sowie Entscheidungen über die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) oder Entgelten;
7. im Einvernehmen mit dem Justizministerium und dem Finanzministerium das Verfahren der Benachrichtigung der Grundbuch- und Finanzämter über die Neueinrichtung und Fortführung der sie betreffenden Angaben des Liegenschaftskatasters (§ 13 Absatz 4);
8. im Einvernehmen mit dem für das Archivwesen zuständigen Ministerium die Form und das Verfahren der Abgabe archivwürdiger Katasterdokumente und periodischer Auswertungen aus dem Liegenschaftskataster an die staatlichen Archive. Dabei ist auch kommunalen Aufgaben und Interessen an der weiteren Nutzung archivwürdiger Katasterdokumente Rechnung zu tragen;
9. im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (§ 26);
10. das Verfahren gemäß § 16 Absatz 2 und 3.“
25. In § 30 wird das Wort „Innenministerium“ durch die Wörter „für das amtliche Vermessungswesen zuständige Ministerium“ ersetzt.
Artikel 3
Aufhebung des Gesetzes betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869
Das Gesetz betreffend die Ergänzung der Gesetze über die Errichtung von Marksteinen vom 7. Oktober 1865 und vom 7. April 1869 vom 24. Mai 1901 (PrGS. NRW. S. 161) wird aufgehoben.
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Düsseldorf, den 1. April 2014
Die
Landesregierung
Nordrhein-Westfalen
Für die
Ministerpräsidentin
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
Sylvia L ö h r m a n n
(L. S.)
Der Finanzminister
Dr. Norbert W a l t e r-B o r j a n s
Der
Justizminister
zugleich für den Minister
für Inneres und Kommunales
Thomas K u t s c h a t y
Der Minister
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft,
Natur- und Verbraucherschutz
Johannes R e m m e l
Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
Michael G r o s c h e k
GV. NRW. 2014 S. 256