Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 27 vom 18.10.2006 Seite 441 bis 454

Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr
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Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr

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Verordnung
zur Übertragung von Befugnissen
nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung
im Geschäftsbereich des Ministeriums
für Bauen und Verkehr

 

Vom 6. September 2006

 

Aufgrund der §§ 57 Satz 2, 58 Abs. 1 Satz 2 und 59 Abs. 1 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung (LHO) in der Fassung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird für die Behörden, Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs - soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Finanzministerium - verordnet:

 

§ 1

Dem Vorstand des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird die Befugnis übertragen, gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen.

 

§ 2

(1) Den Bezirksregierungen werden, vorbehaltlich abweichender Regelungen in den §§ 4 und 5, folgende Befugnisse übertragen:

1. gemäß § 57 Satz 1 Landeshaushaltsordnung in Verträge zwischen Angehörigen des öffentlichen Dienstes und ihrer Dienststelle einzuwilligen, soweit es sich um Behörden handelt, die der Aufsicht der Bezirksregierungen unterliegen,

2. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

3. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Gesamtbetrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

 

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro

niederzuschlagen,

 

6. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 3

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden auf Landesbetriebe und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs übertragen:

1. Verträge gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung zum Nachteil des Landes aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes einmalig nicht mehr als 100.000 Euro und bei fortdauernden Leistungen nicht mehr als 50.000 Euro pro Jahr beträgt,

2. Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abzuschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung zu erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und ein Betrag von 500.000 Euro im Einzelfall nicht überschritten wird,

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten zu stunden,

 

4. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 35.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 20.000 Euro

niederzuschlagen,

 

5. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 10.000 Euro zu erlassen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 4

(1) Die nachstehenden Befugnisse werden in Fällen notwendiger Erstattungsansprüche bei zu Unrecht gezahltem Wohngeld übertragen:

1. Die Bezirksregierungen dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 4.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 5 Jahren stunden,

 

c) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 8.000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro

niederschlagen,

 

d) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro erlassen.

 

2. Die Gemeinden dürfen:

a) Vergleiche gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung abschließen oder die Zustimmung zu gerichtlichen oder außergerichtlichen Schuldenbereinigungen nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung erteilen, soweit die entsprechenden Haushaltsmittel zur Deckung der dem Land durch den Abschluss des Vergleichs entstehenden Ausgaben oder Verpflichtungen zur Verfügung stehen und der ursprüngliche Erstattungsanspruch einen Betrag von 2.000 Euro im Einzelfall nicht übersteigt,

b) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 3 Jahren stunden,

 

c) Ansprüche nach § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

aa) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 4.000 Euro,

bb) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 2.000 Euro

niederschlagen,

 

d) Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 500 Euro erlassen.

 

(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 5

(1) Bezüglich festgesetzter Ausgleichszahlungen nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen (AFWoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 2001 (BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022, 3062), in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (AFWoG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. März 2000 (GV. NRW. S. 356), zuletzt geändert durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (6. AFWoÄndG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 857) und ab 1. Januar 2005 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1 des Zweiten Gesetzes über den Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen für das Land Nordrhein-Westfalen (2. AFWoG NRW) vom 16. März 2004 (GV. NRW. S. 137), werden den Bezirksregierungen und den Oberfinanzdirektionen sowie den im Wege der Organleihe für die Durchführung des AFWoG NRW vom Bundesministerium der Finanzen und dem Bundeseisenbahnvermögen als Rechtsnachfolger der Deutschen Bundesbahn zur Verfügung gestellten Behörden und Stellen (Verwaltungsabkommen über die Erledigung von Aufgaben nach dem AFWoG und dem AFWoG NRW zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundesministerium der Finanzen vom 2. April 1990 (GV. NRW. S. 242) sowie Verwaltungsabkommen zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen und dem Bundeseisenbahnvermögen vom 14. August 1996 (GV. NRW. S. 349) in der jeweils gültigen Fassung) und der mit dem Vollzug des AFWoG NRW beliehenen Deutsche Post Immobilienservice GmbH (Beleihungsvereinbarung vom 8. Juni 2005 (GV. NRW. S. 628) in der jeweils gültigen Fassung) folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 100.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu 18 Monaten und bei Beträgen bis zu 40.000 Euro mit einer Stundungsdauer bis zu drei Jahren zu stunden,

 

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 75.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 50.000 Euro

niederzuschlagen.

 

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 25.000 Euro zu erlassen.

 

(2) Den Kreisen und Gemeinden als zuständige Stellen im Sinne des § 11 AFWoG werden folgende Befugnisse übertragen:

1. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 1 Landeshaushaltsordnung bei Beträgen bis zu 25.000 Euro für die Dauer von bis zu 5 Jahren zu stunden,

 

2. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 2 Landeshaushaltsordnung im Falle der

a) befristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 15.000 Euro,

b) unbefristeten Niederschlagung bei Beträgen bis zu 7.500 Euro

niederzuschlagen,

 

3. Ansprüche gemäß § 59 Abs. 1 Nr. 3 bei Beträgen bis zu 5.000 Euro zu erlassen.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung.

 

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. Die Verordnung zur Übertragung von Befugnissen nach den §§ 57 bis 59 der Landeshaushaltsordnung im Geschäftsbereich des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport vom 13. Januar 2005 (GV. NRW. S. 55) wird aufgehoben.

 

Düsseldorf, den 6. September 2006

 

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2006 S. 445