Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 15 vom 6.6.2014 Seite 301 bis 312
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung) |
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Normkopf Norm Normfuß |
Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung Rheinland und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
2022
Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung Rheinland
und der sachkundigen Bürgerinnen und Bürger
in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)
Vom 9. Mai 2014
Auf Grund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe
d und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von
denen § 16 durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436) geändert worden ist, hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 9. Mai
2014 folgende Entschädigungssatzung beschlossen:
§ 1
Arten der Entschädigung
Die Mitglieder der
Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürgerinnen und Bürger im Sinne von
§ 13 Absatz 3 Satz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994, die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 23. Oktober 2012 (GV. NRW. S. 474) geändert worden ist, und der §§ 11
Absatz 2 und 12 Absatz 1 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und
Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664), das zuletzt durch
Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97) geändert worden
ist, erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung
1. Aufwandsentschädigung ausschließlich
als Sitzungsgeld (Mitglieder der Landschaftsversammlung ) beziehungsweise
Sitzungsgeld (sachkundige Bürgerinnen und Bürger) (§ 2)
2. Fahrkostenerstattung (§ 3)
3. Übernachtungsgeld (§ 4)
4. Dienstreisevergütung (§ 5)
5. Ersatz für Verdienstausfall und
Haushaltsführung (§ 6) und
6. Kinderbetreuungskosten (§ 7).
§ 2
Sitzungsgeld
(1) Für die Teilnahme an den Sitzungen
der Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen wird
für Anwesenheit, die durch die Anwesenheitsliste nachgewiesen ist, eine
Aufwandsentschädigung ausschließlich als Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung vom 5. Mai 2014 (GV. NRW. S. 276), gewährt. Dasselbe
gilt für die Teilnahme an maximal 100 Sitzungen der Fraktionen, ihrer Vorstände
und Arbeitskreise.
(2) Die sachkundigen Bürgerinnen und
Bürger erhalten für die Teilnahme an den Sitzungen der Fachausschüsse,
Unterausschüsse und Kommissionen sowie an maximal 100 Sitzungen der Fraktionen,
ihrer Vorstände und Arbeitskreise ein Sitzungsgeld nach Maßgabe der
Entschädigungsverordnung.
(3) Das nach der
Entschädigungsverordnung ausgewiesene Sitzungsgeld gilt für eine Sitzung. Wird
eine Sitzungsdauer von insgesamt 6 Stunden überschritten, so wird ein weiteres
Sitzungsgeld gewährt. Bei mehreren Sitzungen an einem Tag dürfen nicht mehr als
zwei Sitzungsgelder gewährt werden.
Für die Wahrnehmung von
Mitgliedschaftsrechten gemäß § 8 Absatz 1 können zusätzlich bis zu zwei weitere
Sitzungsgelder pro Tag gezahlt werden.
§ 3
Fahrkostenerstattung
(1) Aus Anlass von Sitzungen der
Landschaftsversammlung, ihrer Ausschüsse, Unterausschüsse und Kommissionen
sowie der Fraktionen, ihrer Vorstände und Arbeitskreise und aus Anlass der
Repräsentation der Landschaftsversammlung werden für die An- und Abfahrt vom
Wohnort (bei mehreren Wohnungen ist von der Hauptwohnung auszugehen) zum
Sitzungsort Fahrkosten nach Maßgabe der Entschädigungsverordnung erstattet.
(2) Die Mitglieder der
Landschaftsversammlung und der Ausschüsse haben Anspruch auf Ersatz ihrer
Fahrkosten. Dieser Anspruch kann dadurch abgegolten werden, dass ihnen
Freifahrten zur Verfügung gestellt werden oder die Kosten übernommen werden.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges ist
eine Entschädigung nach § 5 Absatz 2 Entschädigungsverordnung zulässig.
(3) Für Strecken, die mit öffentlichen
Personenbeförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, werden die entstandenen
notwendigen Fahrkosten erstattet und zwar beim Benutzen von
1. Land- oder Wasserfahrzeugen die 1.
Klasse
2. Luftfahrzeugen die Touristen- und
Economyklasse und
3. Schlafwagen die Einbettklasse.
(4) Zu Sitzungen außerhalb der Grenzen
des Landes Nordrhein-Westfalen ist ein Beschluss des Landschaftsausschusses
oder in Eilfällen die Einwilligung des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses
erforderlich, die schriftlich beantragt werden muss.
§ 4
Übernachtungsgeld
(1) Den Mitgliedern der
Landschaftsversammlung und den sachkundigen Bürgerinnen und Bürgern im Sinne
des § 12 Absatz 3 und § 13 Absatz 3 der Landschaftsverbandsordnung wird ein
Übernachtungsgeld bis maximal 70 EUR gezahlt, wenn die An- oder Abreise am
Sitzungstag oder Veranstaltungstag nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Übernachtungsgeld wird ferner gewährt, wenn Sitzungen oder sonstige
Veranstaltungen sich über zwei oder mehrere Tage erstrecken.
(2) Das Übernachtungsgeld entfällt, wenn
bei zwei- oder mehrtägiger Dauer der Sitzung oder Veranstaltung jedes Mal
Fahrkostenerstattung in Anspruch genommen wird oder durch den
Landschaftsverband unentgeltlich Unterkunft gewährt wird.
§ 5
Dienstreisevergütung
(1) Dienstreisen der Mitglieder der
Landschaftsversammlung und der Ausschüsse sind grundsätzlich vor Antritt der
Reise dem Landschaftsausschuss zur Genehmigung vorzulegen. Dienstreisen von
Ausschüssen und Kommissionen oder Teilen dieser Gremien sind zunächst von dem
jeweiligen Fachausschuss zu beschließen.
(2) In Eilfällen genügt die Einwilligung
des Vorsitzenden des Landschaftsausschusses, der den Landschaftsausschuss
hierüber in der folgenden Sitzung unterrichtet.
(3) Für Dienstreisen, die auf Beschluss
des Landschaftsausschusses ausgeführt werden, erhalten die Mitglieder der Landschaftsversammlung
und der Ausschüsse Reisekostenvergütung nach Maßgabe des
Landesreisekostengesetzes vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 722) geändert
worden ist.
Bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges wird
unabhängig von den Vorschriften des Landesreisekostengesetzes die nach der
jeweils geltenden Entschädigungsverordnung zulässige Wegstreckenentschädigung
gewährt.
(4) Neben Reisekostenvergütungen dürfen
Sitzungsgelder nicht gewährt werden.
§ 6
Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung
(1) Die Mitglieder der
Landschaftsversammlung, des Landschaftsausschusses und der Fachausschüsse haben
Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles, der für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit
berechnet wird. Die letzte angefangene Stunde wird bei der Ermittlung des für
den Verdienstausfall zugrunde zu legenden Zeitrahmens voll gerechnet.
Entgangener Verdienst aus Nebentätigkeiten und Verdienst, der außerhalb der
Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleiben außer Betracht.
Bei Mandatsträgerinnen und
Mandatsträgern, die innerhalb eines vorgegebenen Arbeitszeitrahmens über Lage
und Dauer der individuellen Arbeitszeit selbst entscheiden können, ist die Zeit
der Ausübung des Mandats innerhalb dieses Arbeitszeitrahmens vom
Arbeitgeber/von der Arbeitgeberin zur Hälfte auf ihre Arbeitszeit anzurechnen.
Der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls ist in diesem Fall auf diese
Hälfte beschränkt.
(2) Der zu zahlende Regelstundensatz
wird auf 16 EUR, der Höchstbetrag auf 33 EUR festgesetzt.
(3) Abhängig Erwerbstätigen wird auf
Antrag anstelle des Regelstundensatzes der tatsächlich entstandene und
nachgewiesene Verdienstausfall bis zum Höchstbetrag ersetzt.
(4) Selbständige erhalten auf Antrag
anstelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde, die
im Einzelfall auf der Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach
billigem Ermessen bis zum Höchstbetrag festgesetzt wird.
(5) Personen, die
1. einen Haushalt mit
a) mindestens zwei Personen, von denen
mindestens eine ein Kind unter 14 Jahren oder eine anerkannt pflegebedürftige
Person nach § 14 SGB XI ist, oder
b) mindestens drei Personen führen und
2. nicht oder weniger als 20 Stunden je
Woche erwerbstätig sind,
erhalten für die mandatsbedingte
Abwesenheit vom Haushalt den Regelstundensatz.
Statt des Regelstundensatzes werden auf
Antrag die notwendigen Kosten für eine Vertretung im Haushalt bis zum
Höchstbetrag ersetzt.
(6) Der Verdienstausfallersatz wird bis
zu einem Höchstbetrag von 528 EUR pro Monat erstattet. Der über diesem Betrag
liegende monatliche Anspruch auf Verdienstausfall kann in anderen Monaten
desselben Kalenderjahres bis zur monatlichen Höchstgrenze ausgeglichen werden.
§ 7
Kinderbetreuungskosten
(1) Ist während der mandatsbedingten
Abwesenheit vom Haushalt außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit eine
entgeltliche Kinderbetreuung notwendig, werden die nachgewiesenen
Kinderbetreuungskosten auf Antrag erstattet.
Kinderbetreuungskosten werden nicht für
Zeiträume erstattet, für die Entschädigung nach § 6 geleistet wird.
(2) Kinderbetreuungskosten können in der
Regel bis zum 14. Lebensjahr des Kindes gezahlt werden.
§ 8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten
(1) Die Mitglieder der
Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürgerinnen und Bürger erhalten
Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch
Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des
Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen. Für die Gewährung von Sitzungsgeld
gilt § 2 Absatz 3 entsprechend.
(2) Sie erhalten keine Entschädigung
nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn ihnen Entschädigungen seitens
Dritter bereits gezahlt werden.
§ 9
Aufwandsentschädigung für die Vorsitzende/den Vorsitzenden,
ihre Stellvertreterinnen/ seine Stellvertreter,
die Fraktionsvorsitzenden und stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden
oder ein geschäftsführendes Fraktionsmitglied
(1) Der/die Vorsitzende der
Landschaftsversammlung, ihre Stellvertreterinnen/seine Stellvertreter, die
Fraktionsvorsitzenden und bei Fraktionen mit mindestens 15 Mitgliedern auch
eine stellvertretende Vorsitzende/ein stellvertretender Vorsitzender oder ein
geschäftsführendes Fraktionsmitglied erhalten neben den Entschädigungen, die
den Mitgliedern der Landschaftsversammlung nach den §§ 2 bis 7 dieser Satzung
zustehen, eine Aufwandsentschädigung.
(2) Fraktionsvorsitzende und
stellvertretende Fraktionsvorsitzende oder geschäftsführende
Fraktionsmitglieder erhalten dann keine besondere Entschädigung, wenn sie
gleichzeitig Vorsitzende/Vorsitzender oder stellvertretende
Vorsitzende/stellvertretender Vorsitzender der Landschaftsversammlung sind und
als solche bereits eine besondere Entschädigung erhalten.
§ 10
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 1. September 2014
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Entschädigungssatzung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122) außer Kraft.
Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland
Prof. Dr. W
i l h e l m
Die
Schriftführerin
der Landschaftsversammlung Rheinland
L u b e k
Die vorstehende Satzung des
Landschaftsverbandes Rheinland wird gemäß § 6 Absatz 2
Landschaftsverbandsordnung in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3
Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und
Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,
a) eine vorgeschriebene Genehmigung
fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß
öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes
hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist
gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Köln, den 9. Mai 2014
Die Direktorin
des Landschaftsverbandes Rheinland
L u b e k
GV. NRW. 2014 S. 305