Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 16 vom 13.6.2014 Seite 313 bis 322

Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg
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Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

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Verordnung
zur Änderung der
Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg
und der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Vom 30. Mai 2014

Auf Grund des § 52 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) geändert worden ist, verordnet das für Schulen zuständige Ministerium mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses:

Inhaltsübersicht

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Abschnitt 1  -  APO-BK Allgemeiner Teil

Abschnitt 2  -  APO-BK Anlage B

Abschnitt 3  -  APO-BK Anlage C

Abschnitt 4  -  APO-BK Anlage D

Abschnitt 5  -  APO-BK Anlage E

Artikel 2

Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Artikel 1

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 240, ber. 2000 S. 563 und 2001 S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. September 2012   (GV. NRW. S. 429) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

Abschnitt 1 -  APO-BK Allgemeiner Teil

§ 26 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

Abschnitt 2  -  APO-BK Anlage B

In § 4 wird die Aufzählung der Abschlussbezeichnungen nach dem Doppelpunkt wie folgt gefasst:

„Staatlich geprüfte Sozialassistentin, Schwerpunkt Heilerziehung/Staatlich geprüfter Sozialassistent, Schwerpunkt Heilerziehung;

Staatlich geprüfte Kinderpflegerin/Staatlich geprüfter Kinderpfleger;

Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Service;

Staatlich geprüfte Sozialassistentin/Staatlich geprüfter Sozialassistent.“

Abschnitt 3  -  APO-BK Anlage C

1. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei bleiben Noten in den Fächern Religionslehre und Sport sowie im Differenzierungsbereich und in zusätzlichen Unterrichtsveranstaltungen außer Betracht.“.

b) Folgender Absatz 9 wird angefügt:

„(9) In den Bildungsgängen gemäß § 2 Absatz 1 Satz 1 erwerben Schülerinnen und Schüler den schulischen Teil der Fachhochschulreife, wenn sie die Fachhochschulreifeprüfung, nicht jedoch die Berufsabschlussprüfung bestanden haben.“

2. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „in der jeweiligen Fachrichtung“ gestrichen.

3. Die Anlage C 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote „Fachhochschulreifeprüfung:“ wird wie folgt gefasst:

„Fachhochschulreifeprüfung2):

1. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes4)

2. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich4) oder Mathematik

3. Deutsch/Kommunikation

4. Englisch“.

b)  Die Fußnote 1 „Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe:“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben des 12. Spiegelstrichs „Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik“ werden gestrichen.

bb) Die Wörter im 15. Spiegelstrich „Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technischer Assistent“ werden durch die Wörter „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Technik“ ersetzt.

c) In Fußnote 2 wird in Satz 1 das Komma nach dem Wort „Lehrpläne“ gestrichen und Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfächer der Fachhochschulreifeprüfung und der Berufsabschlussprüfung fest.“

d) In Fußnote 4 wird das Wort „erstes“ gestrichen.

4. Die Anlage C 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote 1 „Liste der Assistentinnen- und Assistentenberufe“ wird wie folgt geändert:

aa) Die Angaben des 11. Spiegelstrichs „Staatlich geprüfte Assistentin für Betriebsinformatik/Staatlich geprüfter Assistent für Betriebsinformatik“ werden gestrichen.

bb) Die Wörter im 14. Spiegelstrich „Staatlich geprüfte hauswirtschaftlich-technische Assistentin/Staatlich geprüfter hauswirtschaftlich-technischer Assistent“ werden durch die Wörter „Staatlich geprüfte Assistentin für Ernährung und Versorgung/Staatlich geprüfter Assistent für Ernährung und Versorgung, Schwerpunkt Technik“ ersetzt.

b) In Fußnote 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfächer der Berufsabschlussprüfung fest.“

5. Die Anlage C 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Fußnote „Fachhochschulreifeprüfung:“ wird wie folgt gefasst:

„Fachhochschulreifeprüfung1):

1. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes3)

2. Ein Fach des fachlichen Schwerpunktes aus dem mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Bereich3) oder Mathematik

3. Deutsch/Kommunikation

4. Englisch“.

b) Die Fußnote „*)“ wird wie folgt gefasst:

„*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsinformatik“.

c) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfächer der Fachhochschulreifeprüfung und der Berufsabschlussprüfung fest.“

d)  In Fußnote 3 wird das Wort „erstes“ gestrichen.

6. Die Anlage C 4 wird wie folgt geändert:

a)  Die Fußnote „*)“ wird wie folgt gefasst:

„*) Schwerpunkte: Betriebswirtschaft; Fremdsprachen; Informationsverarbeitung; Betriebsinformatik“.

b) In Fußnote 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Zu Beginn des letzten Ausbildungsjahres legt die Bildungsgangkonferenz die Fächer des fachlichen Schwerpunktes als schriftliche Prüfungsfächer der Berufsabschlussprüfung fest.“

Abschnitt 4  -  APO-BK Anlage D

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 werden folgende Angaben eingefügt:

㤠3a Auslandsaufenthalte
§ 3b Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahnen“.

b) Die Angabe zu § 55 wird wie folgt gefasst:

„§ 55 Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten“.

2. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

㤠3a
 Auslandsaufenthalte

(1) Während der beiden ersten Jahre (Jahrgangsstufen 11 und 12) der Bildungsgänge können Schülerinnen und Schüler für einen Auslandsaufenthalt gemäß § 43 Absatz 3 SchulG beurlaubt werden. Nach Rückkehr wird die Schullaufbahn grundsätzlich in der Jahrgangsstufe fortgesetzt, in der der Auslandsaufenthalt begonnen wurde. Das zweite Jahr der Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 13) kann nicht für einen Auslandsaufenthalt unterbrochen werden.

(2) Schülerinnen und Schüler, die zu einem einjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11 (Einführungsphase) oder einem halbjährigen Auslandsaufenthalt in der Jahrgangsstufe 11.2 (im zweiten Halbjahr der Einführungsphase) beurlaubt sind, können ihre Schullaufbahn ohne Versetzungsentscheidung in der Jahrgangsstufe 12 (Qualifikationsphase) fortsetzen, wenn aufgrund ihres Leistungsstandes zu erwarten ist, dass sie erfolgreich in der Qualifikationsphase mitarbeiten können.

(3) Ausländische Leistungsnachweise können bei der Berechnung der Gesamtqualifikation nach § 25 nicht übernommen werden.

§ 3 b
Information, Beratung, Dokumentation der Schullaufbahnen

(1) Die Schule informiert die Schülerinnen und Schüler sowie deren Erziehungsberechtigte über die wesentlichen Regelungen für den jeweiligen Bildungsgang des Beruflichen Gymnasiums. Sie berät die Schülerinnen und Schüler bei der Wahl der Schullaufbahn und prüft zu Beginn eines jeden Schulhalbjahres, ob die Wahl- und Belegungsbedingungen erfüllt sind. Beratung und Prüfung sind zu dokumentieren.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter, die für die Bildungsgänge des Beruflichen Gymnasiums zuständigen Bildungsgangleitungen und die für die Jahrgangsstufe zuständigen Jahrgangsstufenleitungen nehmen die Informations-, Beratungs-, Prüfungs- und Dokumentationsaufgaben gemäß dem Geschäftsverteilungsplan der Schule wahr.“

3. In § 4 Absatz 4 Nummer 4 Satz 1 wird nach dem Wort „Religionslehre“ ein Komma eingefügt und werden die Wörter „und Sport“ durch die Wörter „Sport und Sport/Gesundheitsförderung“ ersetzt.

4. § 9 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„In den Fächern Sport und Sport/Gesundheitsförderung sind keine Klausuren zu schreiben, sofern sie nicht als Leistungskursfach belegt werden.“

5. § 14 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„An die Stelle der schriftlichen Abiturprüfung tritt in den Leistungskursfächern Sport und Sport/Gesundheitsförderung eine Fachprüfung.“

6. In § 19 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Sport oder“ durch die Wörter „Sport, Sport/Gesundheitsförderung und“ ersetzt.

7.  § 25 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter „ein nicht ganzzahliges Ergebnis wird mathematisch gerundet“ durch die Wörter „das Endergebnis (E I) wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird“ ersetzt.

bb) In Satz 3 wird die Angabe „E I = (Gesamt-) Ergebnis Block I“ wie folgt gefasst:

„E I = (Gesamt-) Ergebnis Block I. Das Endergebnis wird auf eine ganzzahlige Punktzahl gerundet, wobei ab der Dezimalen 5 aufgerundet wird.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „fünf Punkte der einfachen Wertung“ durch die Angabe „25 Punkte“ ersetzt.

bb) In Nummer 2 Satz 3 werden die Wörter „fünf Punkte der einfachen Wertung“ durch die Angabe „20 Punkte“ ersetzt.

8. § 33 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der Grundlage des Ergebnisses der ersten Teilprüfung der Berufsabschlussprüfung und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.“

9. Dem § 36 werden die folgenden Absätze 6 und 7 angefügt:

„(6) Die vorläufigen Abschlussnoten werden vom allgemeinen Prüfungsausschuss auf der Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(7) Eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung gibt der allgemeine Prüfungsausschuss den Prüflingen die Vornoten, die Ergebnisse der schriftlichen Prüfungen sowie die vorläufigen Abschlussnoten bekannt.“

10. § 38 wird wie folgt gefasst:

㤠38
Mündliche Prüfung

(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung in einem Fach, das bereits in der Abiturprüfung geprüft wurde, ist nicht möglich. Wird ein Fach gewählt, das im letzten Schuljahr nicht unterrichtet worden ist, wird in diesem Fall in der Regel die damalige Fachlehrerin oder der damalige Fachlehrer Mitglied des Fachprüfungsausschusses. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit im zweiten Prüfungsteil übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.

(3) Eine mündliche Prüfung wird nicht angesetzt oder nicht mehr durchgeführt, wenn auf Grund der vorliegenden Ergebnisse auch bei Erreichen der Bestnote in der mündlichen Prüfung ein Bestehen der Prüfung nicht mehr möglich ist. Die Prüfung gilt als nicht bestanden. Der Prüfling kann jedoch auf eigenen Wunsch geprüft werden.

(4) Für die Aufgabenstellung und die Durchführung der mündlichen Prüfung gelten die Regelungen für die Abiturprüfung entsprechend.

(5) Der Fachprüfungsausschuss berät über die Prüfungsleistung und entscheidet über die Note auf der Grundlage des Vorschlages der Fachprüferin oder des Fachprüfers.

(6) Der Fachprüfungsausschuss setzt auf der Grundlage der Vornote und gegebenenfalls der Ergebnisse der schriftlichen und der mündlichen Prüfung in jeweils einfacher Gewichtung die Abschlussnote fest. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint. Der Fachprüfungsausschuss begründet die Abschlussnote auf Verlangen eines Mitglieds des allgemeinen Prüfungsausschusses.“

11. In § 39 wird Absatz 2 aufgehoben und die Absätze 3 und 4 werden Absätze 2 und 3.

12. § 55 wird wie folgt gefasst:

㤠55
Beurteilung der schriftlichen Arbeiten, vorläufige Abschlussnoten

(1) Für die Beurteilung gilt § 19 Absatz 1 bis 3 entsprechend.

(2) Die vorläufigen Abschlussnoten werden von der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer auf der Grundlage der Noten der schriftlichen Prüfungen und der Vornoten des jeweiligen Faches in jeweils einfacher Gewichtung festgesetzt. Eine Abweichung von der rechnerisch ermittelten Note ist möglich, wenn dies unter Würdigung der Gesamtleistung geboten erscheint.

(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung sowie die vorläufigen Abschlussnoten sind den Prüflingen eine Woche vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt zu geben.“

13. § 56 Absatz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Prüflinge können der Schulleiterin oder dem Schulleiter spätestens am zweiten Werktag nach Bekanntgabe der vorläufigen Abschlussnoten bis zu zwei Fächer schriftlich benennen, in denen sie mündlich geprüft werden möchten. Die Meldung für die mündlichen Prüfungen ist verbindlich.

(2) In Fächern, in denen die Vornote und die Note der schriftlichen Prüfungsarbeit übereinstimmen, findet keine mündliche Prüfung statt.“

14. In § 57 Absatz 3 werden die Sätze 2 und 3 aufgehoben.

15. Die Anlagen werden wie folgt geändert:

a) Die Tabelle nach § 58 „Inhalt der Anlagen der Anlage D – Sachliche Gliederung“ wird wie folgt geändert:

aa) In den Angaben zu „Anlage D 17“ wird in der Spalte „Bildungsgang“ in der zweiten Klammer das Wort „Sport“ durch die Wörter „Sport/Gesundheitsförderung“ ersetzt.

bb) In den Angaben zu „Anlage D 27“ und zu „Anlage D 28“ werden in der Spalte „Bildungsgang“ jeweils in der Klammer die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.

b) Die Tabelle nach § 58 „Inhalt der Anlagen der Anlage D – Numerische Gliederung“ wird wie folgt geändert:

aa)  In den Angaben zu „Anlage D 17“ wird in der Spalte „Bildungsgang“ in der zweiten Klammer das Wort „Sport“ durch die Wörter „Sport/Gesundheitsförderung“ ersetzt.

bb)  In den Angaben zu „Anlage D 27“ und zu „Anlage D 28“ werden in der Spalte „Bildungsgang“ jeweils in der Klammer die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.

c) In den Anlagen D 12, D 13, D 27 und D 28 werden in der Fächerbezeichnung der Tabelle jeweils die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.

d) In den Anlagen D 27 und D 28 werden darüber hinaus in der Klammer der Überschrift jeweils die Wörter „mit Rechnungswesen und Controlling“ gestrichen.

e)  In der Anlage D 17 wird in der Klammer der Überschrift und in der Fächerbezeichnung der Tabelle jeweils das Wort „Sport“ durch die Wörter „Sport/Gesundheitsförderung“ ersetzt.

Abschnitt 5  -  APO-BK Anlage E

1. In § 10 Absatz 1 Satz 6 wird die Angabe in der Klammer „§ 14“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.

2. In § 11 Absatz 5 Satz 1werden nach dem Wort „bestellt“ die Wörter „die oder“ eingefügt.

3. In § 21 Absatz 2 werden nach dem letzten Wort „Agrarbetriebswirt“ die Wörter „mit Angabe der Fachrichtung und gegebenenfalls des Schwerpunktes“ angefügt.

4. In § 24 Absatz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „und gegebenenfalls des Schwerpunktes“ gestrichen.

5. In § 42 Absatz 1 werden nach dem Wort „Einrichtungsfachberater“ das Komma und die Wörter „gegebenenfalls mit Angabe des Schwerpunktes“ gestrichen.

Artikel 2

Änderung der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg

In der Externen-Prüfungsordnung Berufskolleg vom 26. Mai 1999 (GV. NRW. S. 221), die zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288) geändert worden ist, wird in § 18 Absatz 1 das Wort „schriftlichen“ durch das Wort „ersten“ ersetzt.

Artikel 3

Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

(1)  Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten folgende Bestimmungen erstmalig für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 11 eintreten oder die Jahrgangsstufe 11 wiederholen:

1. Artikel 1 Abschnitt 2;

2. Artikel 1 Abschnitt 3 Nummer 2 bis 6;

3. Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 6 und Nummer 15.

Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 2014 in die Jahrgangsstufe 12 eines dieser Bildungsgänge eintreten oder sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Jahrgangsstufe 12 oder 13 befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

(3) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Abschnitt 4 Nummer 8 bis 11 am 1. August 2014 für Schülerinnen und Schüler in Kraft, die erstmalig in den Bildungsgang eintreten oder sich in einer der Jahrgangsstufen 11, 12 oder 13 befinden. Schülerinnen und Schüler, die sich am 1. August 2014 in der Jahrgangsstufe 14 befinden, beenden ihre Ausbildung nach den bisherigen Vorschriften.

Düsseldorf, den 30. Mai 2014

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2014 S. 314