Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 21 vom 16.7.2014 Seite 385 bis 402

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“

7123

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz NRW
für das Berufsbild „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge,
staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder
staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder
staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“

Vom 5. Juni 2014

Auf Grund des § 13 Absatz 6 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) verordnet das Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport:

§ 1
Zuständigkeit

(1) Die Zuständigkeit gemäß §§ 9 und 13 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272) für die Entscheidung über die Befugnis zur Aufnahme oder Ausübung des Berufs „staatlich anerkannte Sozialpädagogin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannte Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialarbeiter oder staatlich anerkannte Sozialpädagogin und Sozialarbeiterin oder staatlich anerkannter Sozialpädagoge und Sozialarbeiter“ sowie für die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen für dieses Berufsbild wird auf die Bezirksregierungen übertragen.

(2) Örtlich zuständig ist die Bezirksregierung

1. in deren Zuständigkeitsbereich die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Wohnsitz hat oder

2. bei fehlendem Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, in deren Zuständigkeitsbereich die zukünftige Arbeitsstätte liegt.

§ 2
Inkrafttreten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am 01. Juli 2014 in Kraft.

(2) Das für Kinder- und Jugendhilfe zuständige Ministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2019 und danach alle fünf Jahre über die Erfahrungen mit dieser Verordnung.

Düsseldorf, den 5. Juni 2014

Die Ministerin
für Familie, Kinder, Jugend,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2014 S. 401