Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472

5. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe
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5. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe

2022

5. Änderung
der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse
Westfalen – Lippe

Vom 8. Juni 2006

§ 1
Änderung der ZKW - Satzung

Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen – Lippe (zkw) vom 9. Juli 2002 (GV. NRW. 2003 S. 468), zuletzt geändert durch die 4. Satzungsänderung vom 15. November 2005 (GV. NRW. 2006 S. 458), wird wie folgt geändert:

1.Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:

Freiwillige Versicherung.

b) Die Angaben zu den §§ 24 bis 26 werden gestrichen.

c) Der dritte Teil erhält die Überschrift:

Leistungen aus der Pflichtversicherung“.

d) Die Angabe zu § 52a wird gestrichen.

2. In § 2 Abs. 1 Satz 2 werden hinter dem Wort „Kasse“ die Wörter „den Mitgliedern und“ und hinter dem Wort „Versicherung“ die Wörter „in Anlehnung an das Punktemodell“ eingefügt.

3. In § 5 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a werden hinter den Wörtern „der Satzung “ die Wörter „einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen“ eingefügt.

4. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden die Wörter „laufenden Umlagen“ durch die Angaben „Aufwendungen für die Pflichtversicherung (§ 61)“ ersetzt.

b) In Absatz 5 Satz 3 wird hinter dem Wort „Tag“ das Wort „vor“ eingefügt.

5. In § 13 Abs. 6 wird nach Satz 2 folgender Satz 3 neu eingefügt:

3Für jeden Tag, um den die Frist überschritten wird, kann die Kasse einen Betrag von 25 € - insgesamt maximal 1.000 € - von dem Mitglied fordern; die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden konkreten Schadens aufgrund der verspäteten Meldung bleibt der Kasse unbenommen. 4Der pauschale Schadensersatz nach Satz 3 ist zu reduzieren, wenn das Mitglied nachweist, dass der konkrete Schaden der Kasse geringer ist. 5Sofern der konkrete Schaden höher ist als der pauschale Schadensersatz nach Satz 3, bleibt es der Kasse unbenommen ihren darüber hinausgehenden Schaden aufgrund der verspäteten Meldung geltend zu machen.

6. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 4 wird hinter dem Wort „Zusatzbeiträge“ das Wort „individuell“ eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 7 und 8 wird jeweils die Zahl „7“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Die Zahlung eines Ausgleichsbetrags entfällt, wenn die“ durch die Wörter „Der Ausgleichsbetrag vermindert sich anteilig, soweit“ ersetzt. Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.

d) In Absatz 3a Satz 1 wird hinter den Angaben „Absatz 1“ die Angaben „und 2“ eingefügt.

7. § 16 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe b wird der Verweis auf „(§§ 23 bis 26)“ durch einen Verweis auf „(§ 23)“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird der Satz 4 gestrichen.

8. § 17 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Entstehen bei der Kasse für dieselbe Person aufgrund mehrerer Arbeitsverhältnisse mehrere Pflichtversicherungen, sind diese als einheitliches Versicherungsverhältnis zu behandeln.

9. In § 19 Abs. 1 Buchstaben a bis l wird jeweils am Ende das Wort „oder“ und in Buchstabe m das Komma vor dem Wort „oder“ gestrichen.

10. In § 22 wird Buchstabe c gestrichen.

11. § 23 wird wie folgt gefasst:

§ 23
Freiwillige Versicherung

Die Durchführung der freiwilligen Versicherung wird in den für den jeweiligen Vertrag geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen (Anhang) geregelt.

12. Die §§ 24, 25 und 26 werden gestrichen.

13. § 27 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.

14. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

1Die Überleitung mit Zusatzversorgungseinrichtungen im Sinne von § 27 Abs. 1 findet statt

a) bei einer/einem Pflichtversicherten, deren/dessen Versicherungspflicht ohne Eintritt des Versicherungsfalles geendet hat, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,

b) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der aus ihrer/seiner früheren Versicherung einen Anspruch auf Betriebsrente besitzt, mit dem Zeitpunkt der Begründung der neuerlichen Pflichtversicherung,

c) bei einer/einem Pflichtversicherten, die/der gleichzeitig bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert ist, wenn die Versicherungspflicht endet,

d) bei einer/einem Beschäftigten, deren/dessen Beschäftigungsverhältnis bei dem Mitglied nach Erreichung eines die Versicherungspflicht ausschließenden Alters begründet worden und die/der früher bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung pflichtversichert gewesen ist, mit dem Zeitpunkt der Begründung des neuerlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn durch die Überleitung die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht hergestellt werden, und zwar auch dann, wenn die andere Zusatzversorgungseinrichtung eine Betriebsrente gewährt.

2Die Überleitung wird nur auf Antrag der/des Versicherten, im Falle des Satzes 1 Buchstabe d) der/des Beschäftigten, durchgeführt.“

15. § 29 Abs. 2 wird gestrichen.

16. Der dritte Teil erhält die Überschrift:

Leistungen aus der Pflichtversicherung“.

17. § 33 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird zu Absatz 3.

18. § 34 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

1Versorgungspunkte ergeben sich

a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 62),

b) für soziale Komponenten (§ 35) und

c) als Bonuspunkte (§ 66).“

b) Absatz 4 wird gestrichen.

19. § 35 Abs. 4 wird gestrichen.

20. In § 36 werden Abs. 2 Satz 2 und Abs. 4 gestrichen.

21. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 33 Abs. 4“ durch die Angabe „§ 33 Abs. 3“ ersetzt.

b) In Absatz 4 werden die Angaben „Sätze 1 bis 3“ durch die Angaben „Sätze 1 und 2“ ersetzt.

22. § 39 Abs. 7 wird gestrichen.

23. § 40 Abs. 3 wird gestrichen.

24. § 41 Abs. 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4 und die Angaben „den Absätzen 1 und 4“ durch die Angabe „Absatz 1“ ersetzt. Absatz 6 wird zu Absatz 5 und Absatz 7 zu Absatz 6.

25. In § 43 Satz 3 wird der Satzteil ab dem Semikolon gestrichen.

26. § 47 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Die Kosten der Überweisung, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Kasse; für Überweisungen auf ein Konto außerhalb Deutschlands gilt dies nur, wenn diese im Rahmen einer EU-Standardüberweisung erfolgen kann; hierzu teilt die/der Betriebsrentenberechtigte der Kasse ihre/seine internationale Kontonummer (International Bank Account Number – IBAN) sowie die internationale Bankleitzahl des kontoführenden Geldinstituts (Bank Identifer Code – BIC) mit.“

27. In § 49 Satz 1 wird vor den Wörtern „einem anspruchsberechtigten Hinterbliebenen“ die Angabe „einer/“ eingefügt.

28. § 51 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und freiwillig Versicherte“ gestrichen und in Satz 4 wird die Angabe „bis 4“ durch „und 3“ ersetzt.

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Absatz 4 wird zu Absatz 3.

29. § 52 Abs. 4 wird gestrichen.

30. § 52a wird gestrichen.

31. In § 58 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

32. § 59 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

1Ergibt sich bei der freiwilligen Versicherung ein Fehlbetrag, der durch die Inanspruchnahme der Verlustrücklage und die Rückstellung für künftige Leistungsverbesserungen nicht gedeckt werden kann, können nach Maßgabe der für den Vertrag gültigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwartschaften und Ansprüche herabgesetzt werden; im übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

33. § 62 Abs. 4 Satz 2 wird gestrichen. Satz 3 wird zu Satz 2 und Satz 4 wird zu Satz 3.

34. § 63 wird wie folgt geändert:

In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Sanierungsgelder können“ durch die Wörter „Sanierungsgeld kann“ und die Wörter „von Sanierungsgeldern“ durch die Wörter „des Sanierungsgeldes“ ersetzt.

35. § 65 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 65 wird wie folgt gefasst:

„Fälligkeit von Beiträgen, Umlagen, Sanierungsgeldern und Zusatzbeiträgen“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Beiträge, Umlagen, Sanierungsgelder und Zusatzbeiträge sind in dem Zeitpunkt fällig, in dem das zusatzversorgungspflichtige Entgelt den Versicherten zufließt.

c) In Satz 2 wird das Wort „drei“ durch das Wort „fünf“ und das Wort „Prozentpunkte“ durch das Wort „Prozentpunkten“ ersetzt.

36. § 67 Abs. 2 Satz 1 wird gestrichen. Satz 2 und Satz 3 werden Satz 1 und Satz 2 . In Absatz 3 Satz 2 müssen die Angaben „Abs. 2 Satz 2“ durch die Angaben „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt werden.

37. § 68 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 2 wird gestrichen.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuteilung der Überschüsse richtet sich nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen.“

c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Über die Zuteilung der Überschüsse entscheidet der Kassenausschuss auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars.“

§ 2
In-Kraft-Treten

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2006 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 8 mit Wirkung zum 1. Januar 2002, § 1 Nr. 17 zum 1. Januar 2003, § 1 Nr. 10 zum 1. Oktober 2004 und § 1 Nr. 1 a bis c, 7, 11, 12, 16, 18 b, 19, 20, 21 a, 22 bis 25, 28 bis 31, 34 und 36 zum 9. Juni 2006 in Kraft.

Münster, den 8. Juni 2006

H o f f s t ä d t

Vorsitzender des Kassenausschusses

R a s c h d o r f

Schriftführerin

GV. NRW. 2006 S. 459