Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 23 vom 21.8.2014 Seite 421 bis 428
Genehmigung der 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen |
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Genehmigung der 8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen, im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen
Genehmigung
der 8. Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans
der Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr
für die Stadtgebiete der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen,
Herne, Mülheim an der Ruhr und Oberhausen,
im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen
Vom
10. April 2014
Die
Räte der Städte Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und
Oberhausen haben in ihren Sitzungen vom 1. März 2012 bis 28. März 2012 die 8.
Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans für die Planungsgemeinschaft der
Städteregion Ruhr im Gebiet der Stadt Gelsenkirchen (ehemalige Zeche
Bergmannsglück) beschlossen.
Diese
Änderung hat mir die Planungsgemeinschaft Städteregion Ruhr mit Schreiben vom
26. April 2012 – Aktenzeichen: 61-2-1 – gemäß § 39 Absatz 2 Landesplanungsgesetzes
NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom
16. März 2010 (GV. NRW. S. 212) geänderten Fassung, zur Genehmigung vorgelegt.
Mit Schreiben vom 2. August 2012 bat mich die Planungsgemeinschaft, das
Genehmigungsverfahren vorübergehend auszusetzen. Mit Schreiben vom 23. Januar
2014 – Aktenzeichen: 61-2-1 –, hier eingegangen am 30. Januar 2014, hat die
Planungsgemeinschaft die Wiederaufnahme des Genehmigungsverfahrens beantragt
und mich gebeten, der 8. Änderung mit Ausnahme der Neudarstellung einer
gewerblichen Baufläche westlich der Bergmannsglückstraße die Genehmigung zu
erteilen.
Die
8. Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans habe ich dementsprechend mit
Erlass vom 10. April 2014 – Aktenzeichen: III B 2 - 30.18.01.01 – gemäß § 39
Absatz 2 Landesplanungsgesetz NRW vom 3. Mai 2005 (GV. NRW. S. 430), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2013 (GV. NRW. S. 33)
geändert worden ist, im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen
Landesministerien und im Benehmen mit dem Regionalverband Ruhr genehmigt.
Die
Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen
erfolgt nach § 14 Satz 1 Landesplanungsgesetz NRW.
Gemäß
§ 14 Satz 3 Landesplanungsgesetz NRW wird die Änderung des Regionalen
Flächennutzungsplans bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen
(Landesplanungsbehörde), dem Regionalverband Ruhr (Regionalplanungsbehörde)
sowie den Städten Bochum, Essen, Gelsenkirchen, Herne, Mülheim an der Ruhr und
Oberhausen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.
Die
Änderung des Regionalen Flächennutzungsplans wird mit der Bekanntmachung der
Genehmigung wirksam. Dabei sind die Ziele gemäß §§ 4 und 5 Raumordnungsgesetz
vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, zu beachten.
Ich
weise darauf hin, dass die in § 15 Landesplanungsgesetz NRW in Verbindung mit §
12 Absatz 5 Raumordnungsgesetz genannte Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften
und von Mängeln der Abwägung bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung
des Regionalen Flächennutzungsplans unbeachtlich werden, wenn sie nicht
innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Änderung des Regionalen
Flächennutzungsplans gegenüber dem Regionalverband Ruhr
(Regionalplanungsbehörde) unter Darlegung des die Verletzung begründenden
Sachverhalts geltend gemacht worden ist.
Düsseldorf,
den 14. Juli 2014
Die Ministerpräsidentin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag
Dr. Christoph E p p i n g
GV. NRW. 2014 S. 426