Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 29 vom 7.11.2006 Seite 457 bis 472

Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst
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Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst

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Erstes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst

 

Vom 17. Oktober 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Erstes Gesetz zur Änderung
des Gesetzes über die juristischen Prüfungen
und den juristischen Vorbereitungsdienst

 

Artikel I

 

Das Gesetz über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW. S. 135, ber. S. 431), zuletzt geändert durch Artikel 85 des Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts Nordrhein-Westfalen vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird folgende Paragraphenüberschrift eingefügt:

§ 56a
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung”.

2. Nach § 29 Abs. 2 Satz 3 wird folgender Satz 4 angefügt:

§ 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.”

3. Nach § 56 wird folgender § 56a eingeführt:

§ 56a
Wiederholung der Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung

(1) Ist die Prüfung bei erstmaligem Ablegen gemäß § 56 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 1 für bestanden erklärt worden, hat die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes dem Prüfling, der die Prüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt in Nordrhein-Westfalen abgelegt hat, auf dessen Antrag einmalig eine erneute Prüfung zum Zwecke der Notenverbesserung zu gestatten. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Entscheidung über das Bestehen der Prüfung bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes zu stellen. Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen. § 59 Abs. 1 Satz 2 und § 26 Abs. 2 gelten entsprechend.

 

(2) Nach Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung kann der Prüfling durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. Bei Verzicht gilt eine Verbesserung als nicht erreicht. Die erneute Wiederholung der Prüfung ist ausgeschlossen.”

 

4. In § 60 wird nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

Im Falle der Wiederholung der Prüfung oder einzelner Prüfungsleistungen infolge der Wahrnehmung eines Rechtsbehelfs oder Rechtsmittels gilt § 59 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.”

 

5. In § 65 wird nach Absatz 2 folgender Absatz 3 angefügt:

(3) Gebühren werden erhoben.

1. für die Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung,

2. für das Widerspruchsverfahren in der staatlichen Pflichtfachprüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung, wenn und soweit der Widerspruch zurückgewiesen oder zurückgenommen wird.

Das Justizministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium die Gebührensätze zu bestimmen und die Einzelheiten der Erhebung der Gebühren zu regeln. Die Rechtsverordnung kann vorsehen, dass die Gestattung der Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung von der rechtzeitigen Zahlung eines Vorschusses in Höhe der vollen Gebühr abhängig gemacht wird und im Fall nicht rechtzeitiger Zahlung der Antrag auf Gestattung abzulehnen ist. Soweit die Rechtsverordnung keine Regelung trifft, gelten die Vorschriften des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.”

 

6. In § 66 wird nach Absatz 4 folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 56a findet Anwendung auf Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare, die in den Vorbereitungsdienst mit Wirkung vom 1. Dezember 2004 oder später erstmals eingetreten sind.”

 

Artikel II

 

1. Artikel I Nummer 5 tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

2. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 17. Oktober 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Die Justizministerin

Roswitha  M ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r

 

GV. NRW. 2006 S. 461