Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 24 vom 27.8.2014 Seite 429 bis 474
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015 |
---|
Normkopf Norm Normfuß |
zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2014/2015
Vom 19. August 2014
Auf
Grund des § 5 und des § 6 Absatz 1 und 2 des Hochschulzulassungsgesetzes vom
18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes
zur Ratifizierung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen
Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710) verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und
Forschung:
§ 1
(1) Für
die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an
den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren
Fachsemestern für das Studienjahr 2014/2015 nach Maßgabe der Anlagen zu dieser
Verordnung festgesetzt.
(2)
Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten
wesentlich ändern, wird das für das Hochschulwesen zuständige Ministerium die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu
festsetzen.
§ 2
Für die
Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren
Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist,
§§ 25 und 26 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die
zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220) geändert worden
ist.
§ 3
Die im
vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden
können nach dem Bestehen des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das
Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an
ihrer Hochschule fortsetzen. Die an der Universität Bochum im vorklinischen Teil
des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studierenden können nach dem Bestehen
des ersten Abschnitts der ärztlichen Prüfung das Studium im ersten Fachsemester
des klinischen Teils des Studiengangs Medizin auch an der Universität
Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.
§ 4
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.
Düsseldorf,
den 19. August 2014
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h u l z e
GV. NRW. 2014 S. 430