Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 25 vom 19.9.2014 Seite 475 bis 498

Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (DVOzÖbVIG NRW)
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Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (DVOzÖbVIG NRW)

7134

Durchführungsverordnung
zum Gesetz über die
Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure
in Nordrhein-Westfalen
(DVOzÖbVIG NRW)

Vom 9. September 2014

Auf Grund des § 19 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) wird vom Ministerium für Inneres und Kommunales verordnet:

Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Beleihung

§ 1 Bestellungsverfahren

§ 2 Vermessungsgenehmigungen

§ 3 Bekanntgaben

§ 4 Personalakten

Abschnitt 2
Berufsausübung

§ 5 Berufshaftpflichtversicherung

§ 6 Kostenbeitrag

§ 7 Geschäftsstelle

§ 8  Geschäftsführung

§ 9 Werbung

Abschnitt 3
Aufsicht

§ 10 Prüfung und Überwachung

§ 11 Ahndung von Berufspflichtverletzungen

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 12 Übergangsregelungen

§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Abschnitt 1
Beleihung

§ 1
Bestellungsverfahren

(1) Die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen, in deren Bezirk die Niederlassung erfolgen soll.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. der Staatsangehörigkeitsnachweis gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure in Nordrhein-Westfalen (ÖbVIG NRW) vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256),

2. der Nachweis über seine Befähigung zur Laufbahn und die Bescheinigung über die Erfahrungen nach § 4 Absatz 2 Nummer 2 ÖbVIG NRW,

3. ein ausgefüllter Personalbogen.

Die Nachweise und Bescheinigungen nach Nummer 1 und 2 sollen der Aufsichtsbehörde in Form von amtlich beglaubigten Kopien vorgelegt werden.

(3) Vor der Bestellung ist der Aufsichtsbehörde zusätzlich ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis mit der Feststellung, dass der Antragsteller körperlich und geistig für den Beruf des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs geeignet ist, vorzulegen. Zudem ist die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3556) geändert worden ist, zu beantragen.

(4) Sind zum Zeitpunkt der Bestellung die Unterlagen nach den Absätzen 2 und 3 nicht vollständig oder Unterlagen nach Absatz 3 älter als ein halbes Jahr, ist der Antrag erneut mit aktuellen Zeugnissen nach Absatz 3 vorzulegen.

(5) Der Antragsteller hat vor Aushändigung der Bestellungsurkunde die vorläufige Deckungszusage auf den Antrag zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung (§ 5) vorzulegen und nachzuweisen, dass er die Verwaltungsgebühr für die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur entrichtet sowie die Einzugsermächtigung für den Kostenbeitrag gemäß § 6 erteilt hat.

(6) Der im Bestellungsverfahren vom Antragsteller zu leistende Berufseid lautet:

„Ich schwöre, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“

Der Berufseid kann auch ohne die Worte „So wahr mir Gott helfe“ geleistet werden. Lehnt ein Antragsteller aus Glaubens- oder Gewissensgründen die Ablegung eines Eides ab, so kann er an Stelle der Worte „Ich schwöre“ die Worte „Ich gelobe“ oder eine andere Beteuerungsformel sprechen. Der zu Vereidigende ist in angemessener Weise auf die Bedeutung des Berufseides hinzuweisen. Die Eidesformel ist dem zu Vereidigenden vorzulesen, dieser hat den Berufseid durch Nachsprechen der Eidesformel mit erhobener rechter Hand zu leisten. Über die Vereidigung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) Die Bestellungsurkunde ist von der Aufsichtsbehörde auszufertigen und dem Antragsteller nach der Vereidigung gegen Empfangsbescheinigung auszuhändigen.

(8) Jedem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ist landesweit eine eindeutige Nummer (ÖbVI-Nummer) zuzuordnen.

§ 2
Vermessungsgenehmigungen

(1) Dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sind auf Antrag bis zu sechs Vermessungsgenehmigungen gemäß § 11 Absatz 3 ÖbVIG NRW nach den Vorgaben der folgenden Absätze durch die Aufsichtsbehörde zu erteilen. Er darf jedoch, auch in den Fällen nach Absatz 7 Nummer 3 und 4, nicht mehr als vier Personen mit Vermessungsgenehmigungen gleichzeitig zu örtlichen Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW einsetzen.

(2) Die Verantwortung für die Vermessungsarbeiten, die Befugnis zur Aufnahme der Niederschrift gemäß § 21 Absatz 4 des Vermessungs- und Katastergesetzes vom 1. März 2005 (GV. NRW. S. 174), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2014 (GV. NRW. S. 256) geändert worden ist, sowie die Beurkundung obliegt allein dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.

(3) Die Vermessungsgenehmigung ist durch die Aufsichtsbehörde zu versagen, wenn für die Fachkraft Versagungsgründe entsprechend § 5 Nummer 1 bis 3 oder § 11 Absatz 2 ÖbVIG NRW vorliegen. Sie kann die Vermessungsgenehmigung versagen, wenn Versagungsgründe im Sinne des § 5 Nummer 4 und 5 ÖbVIG NRW vorliegen.

(4) Voraussetzung für die Erteilung der Vermessungsgenehmigung ist, dass die Fachkraft

1. die Befähigung zur Laufbahn des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes oder des gehobenen vermessungstechnischen Dienstes besitzt,

2. ein Studium mit vermessungstechnischer Ausrichtung oder die Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker - Fachrichtung Vermessungstechnik - erfolgreich abgeschlossen hat und zusätzlich Erfahrungen in der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ÖbVIG NRW durch eine mindestens einjährige Mitwirkung erworben hat oder

3. als Vermessungstechniker Erfahrungen in der Ausführung von Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 ÖbVIG NRW durch eine mindestens vierjährige Mitwirkung erworben hat.

(5) Dem Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs auf Erteilung einer Vermessungsgenehmigung ist für die Fachkraft ein Personalbogen, amtlich beglaubigte Kopien von Urkunden zum Nachweis des Ausbildungsabschlusses, soweit erforderlich der Nachweis über die vermessungstechnische Mitwirkung gemäß Absatz 4 Nummer 2 und 3 sowie der Arbeitsvertrag zwischen dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur und der Fachkraft beizufügen. Zudem ist die Übersendung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei der Aufsichtsbehörde nach dem Bundeszentralregistergesetz zu beantragen. Die erforderlichen Erfahrungen bei der Ausführung von Liegenschaftsvermessungen gelten als erworben, wenn die zur Ausführung von Liegenschaftsvermessungen befugten Stellen dies bescheinigen.

(6) Die Vermessungsgenehmigung erlischt, wenn

1. der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur sie zurückgibt,

2. die Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, dem sie erteilt wurde, erlischt,

3. das vertragliche Beschäftigungsverhältnis mit dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beendet wird oder

4. sie von der Aufsichtsbehörde aus Versagungsgründen nach Absatz 3 oder wegen nicht ordnungsgemäßer Nutzung widerrufen wird.

Im Falle der Nummer 3 hat der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Aufsichtsbehörde entsprechend zu informieren.

(7) Die einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur erteilte Vermessungsgenehmigung gilt auch für

1. seine Vertretung (§ 12 ÖbVIG NRW),

2. die mit der Abwicklung beauftragten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure (§ 7 ÖbVIG NRW),

3. den Kooperationspartner in einer Bürogemeinschaft (§ 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW) oder

4. die Kooperation nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 ÖbVIG NRW.

Im Falle des Absatzes 6 Nummer 2 wird das Erlöschen der Vermessungsgenehmigung für den Zeitraum der Abwicklung nach Nummer 2 ausgesetzt. Für die Kooperation nach Nummer 4 bezieht sich die Geltung nur auf eine Vermessungsgenehmigung.

(8) Personen, die den Vorbereitungsdienst zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst oder zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur absolvieren, dürfen unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Vermessungsarbeiten für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW durchführen. Auszubildende dürfen nur zu Ausbildungszwecken unter Leitung und Aufsicht des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs in geringerem Umfang mit Vermessungsarbeiten einfacher Art für Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 5 ÖbVIG NRW betraut werden.

§ 3
Bekanntgaben

(1) Das für dieses Berufsrecht zuständige Ministerium stellt folgende Angaben zu jedem in Nordrhein-Westfalen bestellten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur für die Öffentlichkeit im Internet zur Einsicht bereit:

1. den Namen, Vornamen und gegebenenfalls Titel des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. die Anschrift der Geschäftsstelle einschließlich der Telefon- und Faxnummer, sowie die E-Mail-Adresse, soweit der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur dem nicht widerspricht,

3. die ÖbVI-Nummer (§ 1 Absatz 8) und

4. die Angaben zur Abwicklung gemäß § 7 Absatz 2 ÖbVIG NRW.

(2) Ergänzend zu Absatz 1 sind Angaben zu den Vermessungsgenehmigungen oder zu Bürogemeinschaften den Katasterbehörden über einen Internetzugang zur Einsicht bereitzustellen. Soweit darüber hinaus Angaben (zum Beispiel zur Vertretung) benötigt werden, können diese bei der Aufsichtsbehörde erfragt beziehungsweise von dieser mitgeteilt werden.

(3) Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die zuständige Aufsichtsbehörde zu aktualisieren.

§ 4
Personalakten

(1) In die über den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bei der Aufsichtsbehörde zu führende Personalakte sind folgende Unterlagen aufzunehmen:

1. die Unterlagen des Antrages nach § 1 Absätze 2 und 3,

2. der Nachweis der Deckungszusage nach § 1 Absatz 5,

3. die Niederschrift der Vereidigung nach § 1 Absatz 6,

4. die Kopie der Bestellungsurkunde und die Empfangsbescheinigung nach § 1 Absatz 7,

5. die ÖbVI-Nummer nach § 1 Absatz 8,

6. die Anzeige einer Vertretung bzw. die Bestellung einer Vertretung durch die Aufsichtsbehörde gemäß § 12 ÖbVIG NRW,

7. die Anzeige über die Verlegung der Geschäftsstelle und

8. die Vermessungsgenehmigungen
sowie die wesentlichen Unterlagen

9. zu Ahndungsmaßnahmen nach § 15 ÖbVIG NRW,

10. zur Kooperation nach § 13 ÖbVIG NRW,

11. zu den Geschäftsprüfungen,

12. zum Erlöschen der öffentlichen Bestellung nach § 6 ÖbVIG NRW und

13. zur Abwicklung nach § 7 ÖbVIG NRW.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Beschäftigten. Sie hat mindestens folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schul- und Berufsausbildung,

2. den Arbeitsvertrag,

3. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

4. die Bescheide zur Vermessungsgenehmigung,

5. den Nachweis über Belehrungen (zum Beispiel Sicherheitsbelehrung) und

6. den Nachweis über die Bevollmächtigung gemäß § 8 Absatz 6 Satz 1.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt die Personalakte über seinen Auszubildenden. Sie hat unbeschadet anderweitiger gesetzlicher Regelungen folgende Unterlagen zu enthalten:

1. den Nachweis über die Schulausbildung,

2. die Zeugnisse über die Beschäftigung nach der Schulausbildung,

3. soweit erforderlich, das Einverständnis des gesetzlichen Vertreters,

4. soweit erforderlich, die Bescheinigung über die gesundheitliche Betreuung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz,

5. soweit erforderlich, ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach dem Bundeszentralregistergesetz,

6. die Niederschrift über die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach § 3 Absatz 2 ÖbVIG NRW,

7. den Ausbildungsvertrag,

8. die Abschriften der Berufsschulzeugnisse und

9. alle sonstigen nach den Ausbildungsverordnungen geforderten Nachweise und Unterlagen.

(4) Die Personalakte ist vertraulich zu behandeln und vor unbefugter Einsicht zu schützen. Die Personalakte des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist mit Erlöschen der Bestellung zu schließen und solange von der Aufsichtsbehörde aufzubewahren, bis eine erneute Bestellung zum Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nicht mehr möglich ist. Die Personalakte des Beschäftigten oder Auszubildenden ist mit dessen Ausscheiden zu schließen und fünf Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist ist die Personalakte zu vernichten. Die gemäß § 3 bekannt gegebenen Daten sind nicht zu löschen.

(5) Die betroffene Person hat das Recht, die über sie geführte Personalakte in den Diensträumen der aufbewahrenden Stelle einzusehen. Soweit Gründe nicht entgegenstehen, können Kopien oder Ausdrucke der zur Person gespeicherten Daten gefertigt werden. Entsprechende Rechte sind auch einem Bevollmächtigten zu gewähren.

Abschnitt 2
Berufsausübung

§ 5
Berufshaftpflichtversicherung

(1) Die Pflichtversicherung nach § 1 Absatz 4 ÖbVIG NRW ist zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ergebenden Haftpflichtgefahren abzuschließen und aufrecht zu erhalten.

(2) Die Höhe der Versicherungssumme hat sich nach dem Geschäftsumfang und der Art der überwiegend zu erledigenden Anträge zu bemessen. Die Mindestdeckungssumme pro Schadensfall muss 1 500 000 Euro für Personenschäden sowie 500 000 Euro für Sach- und Vermögensschäden betragen. Dabei müssen für beide Risiken mindestens zwei Schadensfälle pro Versicherungsjahr abgesichert sein. Die Nachhaftungsversicherung muss mindestens für den Zeitraum von dreißig Jahren nach Erlöschen der Bestellung sichergestellt sein.

(3) Bei Kooperationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW gilt Absatz 2 für jeden einzelnen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur. Zudem ist § 13 Absatz 1 Nummer 3 Satz 2 ÖbVIG NRW zu beachten.

(4) Sobald der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Pflichtversicherung abgeschlossen hat, ist der Aufsichtsbehörde eine Versicherungsbestätigung zum Versicherungsschein vorzulegen.

(5) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Änderung der Versicherungssumme, den Wechsel des Versicherers und eine Kündigung der Versicherung der Aufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen und eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.

(6) Die zuständige Stelle, an die der Versicherer Anzeigen nach § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. September 2013 (BGBl. I S. 3642) geändert worden ist, zu richten hat, ist die Aufsichtsbehörde.

§ 6
Kostenbeitrag

Für die Leistungen des Landes gemäß § 14 Absatz 7 ÖbVIG NRW wird von der Aufsichtsbehörde zum 20. Februar eines jeden Jahres ein Kostenbeitrag in Höhe von 200 Euro von jedem zu diesem Zeitpunkt zugelassenen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur vom Geschäftskonto (§ 7 Absatz 2 Nummer 4) eingezogen. Hierzu hat jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur der Aufsichtsbehörde eine Einzugsermächtigung zu erteilen.

§ 7
Geschäftsstelle

(1) Die Ausstattung der Geschäftsstelle muss eine ordnungsgemäße Berufsausübung nach den Erfordernissen des Gesetzes und dieser Verordnung gewährleisten. Insbesondere muss die Ausstattung dem aktuellen technischen Standard entsprechen und die Fortführung des Liegenschaftskatasters nach den Vorgaben der geltenden Verwaltungsvorschriften sicherstellen.

(2) Zur Mindestausstattung der Geschäftsstelle gehören:

1. ein zur Berufsausübung geeigneter eigenständiger Geschäftsraum,

2. die zur Berufsausübung nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW erforderlichen Vermessungsinstrumente und die erforderliche Hard- und Software,

3. die Hard- und Software zur elektronischen Kommunikation und

4. ein separates Geschäftskonto (Bankkonto), auf dem die Einnahmen aus den Amtshandlungen nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW verbucht sowie der Kostenbeitrag nach § 6 abgebucht werden.

(3) Werden neben den Räumen der Geschäftsstelle auch andere, von der Geschäftsstelle örtlich getrennte Räume benutzt, so dürfen diese nicht durch Hinweise auf die Berufsausübung gekennzeichnet sein. Sie dürfen lediglich für interne Arbeiten und nicht als Zweigstelle genutzt werden.

(4) Die Einrichtung oder Verlegung der Geschäftsstelle darf nicht mehr als zweimal in den Medien in einer sachgerechten Form angezeigt werden.

§ 8
Geschäftsführung

(1) Jeder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat ein automatisiertes Geschäftsbuch zu führen, das geeignet ist, über seine Geschäftsvorgänge nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW insbesondere im Interesse der Aufsicht, Vertretung und Abwicklung übersichtlich, vollständig und aktuell zu informieren. Werden die zum Geschäftsbuch gehörenden Informationen in verschiedenen Programmen, Verzeichnissen und Dateien geführt, so sind diese zu verknüpfen. Bei einer Bürogemeinschaft nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 ÖbVIG NRW kann ein gemeinsames Geschäftsbuch geführt werden, soweit die eindeutige Zuordnung zum jeweiligen Kooperationspartner sichergestellt ist. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur stellt der Aufsichtsbehörde Auswertungen des Geschäftsbuchs anforderungsgerecht zur Verfügung.

(2) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, alle bei der Durchführung der Amtshandlungen entstandenen Daten und Unterlagen übersichtlich geordnet aufzubewahren. Er hat für den Fall einer Abwicklung den Zugang insbesondere auch zu den geschützt aufbewahrten Daten und Unterlagen sicherzustellen. Die Ablagemerkmale sind eindeutig mit dem Geschäftsbuch zu verknüpfen. Soweit Originale abgegeben werden müssen, sind digitale oder analoge Kopien anzufertigen. Bei Bedarf sind die Daten und Unterlagen analog bereitzustellen. Die Aufbewahrungsfrist der Daten und Unterlagen beträgt zehn Jahre; die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Vorgang abschließend bearbeitet worden ist.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat der Aufsichtsbehörde bis zum 31. Januar jeden Jahres über seine Berufsausübung im jeweils vorangehenden Kalenderjahr zu berichten. Form und Inhalt des Berichts werden von dem für diese Verordnung zuständigen Ministerium festgelegt.

(4) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich über gegen ihn erhobene Klagen sowie über den Ausgang des Rechtsstreits zu informieren, soweit dies für die Wahrnehmung der Aufsicht nach § 14 ÖbVIG NRW von Bedeutung sein kann. Zeitgleich hat er die Katasterbehörde darüber zu unterrichten, soweit die Führung des Liegenschaftskatasters betroffen ist.

(5) Kostenansprüche dürfen

1. auf Antrag gestundet werden, wenn die Beitreibung mit erheblicher Härte für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch nicht durch die Stundung gefährdet wird,

2. niedergeschlagen werden, wenn feststeht, dass die Beitreibung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Beitreibung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen, aber

3. nicht erlassen werden.

In den Fällen der Nummer 1 soll die Stundung der Kostenansprüche maximal auf zwei Jahre begrenzt werden. Die Kostenansprüche sind mit zwei Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen. Die Stundung kann widerrufen werden. Zudem kann die Zahlung der Gesamtkosten in Teilbeträgen gewährt werden. Über die Stundungen und Niederschlagungen ist der Aufsichtsbehörde auf deren Verlangen zu berichten. Niederschlagungen über zehn Euro dürfen nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen.

(6) Vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzte Fachkräfte dürfen in seinem Namen Vermessungsunterlagen und Eigentümerangaben beantragen, soweit der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur diese Person dazu nachweislich bevollmächtigt hat (§ 4 Absatz 2 Nummer 6). Bei Beantragungen über Internet-Portale müssen diese sicherstellen, dass neben dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nur bevollmächtigte Personen Zugang erhalten. Bei Offline-Beantragungen ist die Bevollmächtigung der Katasterbehörde mitzuteilen.

(7) Soweit Gesellschaften gebildet werden sollen, bleibt die Wahl der Gesellschaftsform bei Tätigkeiten gemäß § 2 ÖbVIG NRW dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur unter Beachtung der Berufspflichten überlassen; bei Tätigkeiten nach § 1 Absatz 2 ÖbVIG NRW ist dann nur die Gesellschaftsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zulässig.

§ 9
Werbung

(1) Über § 3 Absatz 4 ÖbVIG NRW hinausgehende werbende Handlungen, die das Ansehen der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure schädigen oder das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in die eigenständige, unabhängige, unparteiische, fachgerechte und ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung in Frage stellen, sind unzulässig (berufswidrige Werbung). Eine berufswidrige Werbung liegt auch dann vor, wenn sie gegen bestehende wettbewerbs-, berufs- und vergütungsrechtliche Vorschriften verstößt.

(2) Eine berufswidrige Werbung liegt insbesondere vor, wenn

1. sie über die Erfüllung der Beratungspflicht hinaus auf die Erteilung eines bestimmten Auftrags oder Gewinnung eines bestimmten Auftraggebers gerichtet ist,

2. sie den Eindruck der Gewerblichkeit vermittelt und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder seine Dienste anpreisend hervorhebt,

3. sie eine wertende oder vergleichende Selbstdarstellung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs oder seiner Dienste enthält,

4. der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ohne besonderen Anlass direkt an einen potenziellen Antragsteller herantritt oder

5. es sich um irreführende Werbung handelt.

(3) Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur darf eine berufswidrige Werbung für sich durch Dritte nicht dulden.

(4) Bezeichnungen, die auf eine frühere Beamteneigenschaft oder eine frühere Berufstätigkeit hinweisen, dürfen nicht geführt werden.

(5) Gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 ÖbVIG NRW ist die Berufsbezeichnung ausschließlich auf die Person des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs bezogen und erstreckt sich auf die Berufsausübung nach den §§ 1 und 2 ÖbVIG NRW. Die Berufsbezeichnung darf von ihm jedoch nicht verwendet werden, wenn er hierdurch gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I S. 254), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3714) geändert worden ist, verstoßen würde. Bei Kooperationen nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 ÖbVIG NRW darf er die Berufsbezeichnung nur dann verwenden, wenn deutlich erkennbar ist, dass sie nur seiner Person zugeordnet wird.

Abschnitt 3
Aufsicht

§ 10
Prüfung und Überwachung

(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Prüfung und Überwachung der Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs. Eine Prüfung soll in der Regel innerhalb der ersten drei Jahre nach der öffentlichen Bestellung und anschließend alle fünf Jahre erfolgen.

Eine Prüfung kann zudem erfolgen

1. auf Antrag des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs,

2. aus gegebenem Anlass oder

3. in Form einer Prüfungsvermessung.

(2) Die Prüfung wird von einem Beamten des höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienstes der Aufsichtsbehörde vorgenommen; weitere Mitarbeiter können hinzugezogen werden. Soweit die Aufsichtsbehörde nicht anders entscheidet, ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zur Anwesenheit verpflichtet. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur soll über eine beabsichtigte Prüfung informiert werden, soweit dies nicht dem Zweck der Prüfung entgegensteht.

(3) Der Prüfungsbeamte fertigt über das Ergebnis der Prüfung eine Niederschrift. Soweit sich aus der Prüfung Beanstandungen ergeben, trifft die Aufsichtsbehörde nach Anhörung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs die erforderlichen Anordnungen zu deren Behebung. Neben den Beanstandungen können Wertungen und Hinweise in die Niederschrift aufgenommen werden.

(4) Zum 1. März jeden Jahres berichten die Aufsichtsbehörden dem für dieses Berufsrecht zuständigen Ministerium über die wesentlichen Ergebnisse der Aufsicht.

(5) Die Aufsichtsbehörde darf sich jederzeit über die Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs berichten lassen. Sie darf insbesondere die Geschäftskonten nach § 7 Absatz 2 Nummer 4 oder vergleichbare Nachweise (zum Beispiel Barkasse) einsehen und Auszüge daraus verlangen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet, auf Anforderung der Aufsichtsbehörde Einsicht in die Unterlagen der von ihm abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen nach § 5 zu gewähren. Über Pflichtverletzungen zu § 5 Absatz 3 Satz 2 informiert die Aufsichtsbehörde die Ingenieurkammer-Bau. Die Ingenieurkammer-Bau unterrichtet die Aufsichtsbehörde über ihre getroffenen Maßnahmen.

§ 11
Ahndung von Berufspflichtverletzungen

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht rechtfertigen, dass ein Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur seine Berufspflichten schuldhaft verletzt hat, so ermittelt die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amts wegen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur ist verpflichtet und berechtigt, zur Aufklärung des Sachverhalts beizutragen. Werden Berufspflichtverletzungen im Zusammentreffen mit berufsgerichtlichen Verfahren nach dem Baukammerngesetz vom 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786), das zuletzt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774) geändert worden ist, oder mit strafrechtlichen Verfahren behandelt, so kann die Aufsichtsbehörde die Ahndungsmaßnahmen zurückstellen und über sie unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieser Verfahren entscheiden.

(2) Sind seit der Berufspflichtverletzung mehr als fünf Jahre verstrichen, ist eine Ahndung nicht mehr zulässig. Mit der schriftlichen Mitteilung gemäß Absatz 3 wird diese Frist unterbrochen und beginnt neu zu laufen; für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens ist der Fristablauf gehemmt.

(3) Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde eine Ahndungsmaßnahme, so gibt sie dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur die formelle Einleitung des Ahndungsverfahrens unter Angabe der ihm zur Last gelegten Berufspflichtverletzung schriftlich bekannt.

(4) Vor der Festsetzung der Ahndungsmaßnahme ist der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur gemäß den Verfahrensgrundsätzen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 566) geändert worden ist, zum ermittelten Sachverhalt und zur vorgesehenen Ahndungsmaßnahme anzuhören. Dazu kann er innerhalb eines Monats schriftlich Stellung nehmen.

(5) Entscheidet die Aufsichtsbehörde, dass sie keine Ahndung vornimmt, so stellt sie das Ahndungsverfahren ein und gibt dies dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur schriftlich bekannt. Andernfalls setzt sie die Ahndungsmaßnahme fest und gibt diese dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur schriftlich bekannt.

(6) Wird eine Abweichung vom rechtmäßigen Kostenanspruch (§ 10 ÖbVIG NRW) geahndet, soll die Geldbuße mindestens in doppelter Höhe des Abweichungsbetrages festgesetzt werden; die Höchstgrenze der Geldbuße kann hierdurch überschritten werden (§ 15 Absatz 2 ÖbVIG NRW). Ein unüblich geringes Honorar für die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung ausgeführten Tätigkeit nach § 2 ÖbVIG NRW ist als Kostenunterschreitung der Amtshandlung zu werten und zu ahnden.

(7) Ist dem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht zuzumuten, die Geldbuße sofort zu zahlen, so wird ihm eine Zahlungsfrist bewilligt oder gestattet, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen. Dabei kann angeordnet werden, dass die Vergünstigung, die Geldbuße in bestimmten Teilbeträgen zu zahlen, entfällt, wenn der Betroffene einen Teilbetrag nicht rechtzeitig zahlt.

(8) Die ordnungsgemäße Berufsausübung des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs ist nach § 15 Absatz 3 ÖbVIG NRW nicht mehr gewährleistet, wenn die Aufsichtsbehörde feststellt, dass er fortgesetzt gegen das Berufsrecht verstößt; insbesondere wenn sie feststellt, dass er

1. eine von ihr untersagte Zweigstelle oder eine untersagte Kooperation weiterführt,

2. sich gegen Haftpflichtgefahren nicht angemessen versichert hat

3. überwiegend Tätigkeiten nach § 2 Absatz 1 ÖbVIG NRW ausführt oder

4. entgegen § 2 Absatz 3 ÖbVIG NRW einen weiteren Beruf ausübt.

(9) Im Falle der Aufhebung der Bestellung auf Grund von § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 4 ÖbVIG NRW sind die Absätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Schlussbestimmungen

§ 12
Übergangsregelungen

(1) Nach bisherigem Recht erteilte Vermessungsgenehmigungen I und II gelten als Vermessungsgenehmigungen nach § 2 dieser Verordnung fort. Nach bisherigem Recht befristet erteilte Vermessungsgenehmigungen erlöschen nach Ende der Frist.

(2) Die Umstellung auf ein automatisiertes Geschäftsbuch gemäß § 8 Absatz 1 Satz 1 soll spätestens bis zum 1. Januar 2016 erfolgen.

(3) Soweit bisher bestehende Berufshaftpflichtversicherungen nicht den Anforderungen nach § 5 genügen, sind diese bis spätestens zum 1. Januar 2015 anzupassen.

(4) Die Einziehung des Kostenbeitrags nach § 6 erfolgt erstmalig im Jahr 2015.

§ 13
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2014 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. Die Erste Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein Westfalen vom 26. August 1965 (GV. NRW. S. 246), die zuletzt durch Artikel 15 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist,

2. die Zweite Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 4. März 1966 (GV. NRW. S. 95), die zuletzt durch Artikel 16 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, und

3. die Dritte Verordnung zur Durchführung der Berufsordnung für die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1966 (GV. NRW. S. 515), die zuletzt durch Artikel 17 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist.

Düsseldorf, den 9. September 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r

GV. NRW. 2014 S. 491