Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 26 vom 26.9.2014 Seite 499 bis 542

Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Erste Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land

203013

Erste Verordnung zur Änderung
der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Vom 18. September 2014

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Artikel 1

Die Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des
mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAPmD)
“.

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen kann eingestellt werden, wer

1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten erfüllt,

2. nach seinen charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen nur das für die Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden und

3.
a) eine Realschule mit Erfolg besucht hat oder einen entsprechenden Bildungsstand besitzt, oder

b) eine Hauptschule mit Erfolg besucht hat oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt sowie

aa) eine förderliche abgeschlossene Berufsausbildung oder

bb) eine abgeschlossene Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis nachweist.“

3. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a
Anerkennung anderer Laufbahnen

Mit Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes in der Finanzverwaltung oder des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes.“

4. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Bewerbungen sind an die jeweils zuständige Einstellungsbehörde zu richten. Einstellungsbehörden sind

1. die Bezirksregierungen,

2. das Landesamt für Besoldung und Versorgung und

3. der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen.“

5. § 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4
Einstellungszeitpunkt, Zulassung

(1) Die Bewerberinnen oder Bewerber werden zum 1. September eines Jahres eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen.

(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber folgende Unterlagen vorzulegen

1. eine Geburtsurkunde,

2. ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

3. eine Erklärung, ob sie oder er vorbestraft ist, und ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft anhängig ist und

4. eine Erklärung, ob sie oder er in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat rechtzeitig bei der zuständigen Meldebehörde ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden zu beantragen. § 2 Absatz 3 gilt entsprechend.“

6. § 6 wird aufgehoben.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 7
Dauer des Vorbereitungsdienstes
“.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Beim erstmaligen Nichtbestehen der Prüfung (§ 21 Absatz 5 und 6, § 21 a Absatz 2 und 3, § 23 Absatz 2, § 25 Absatz 5) kann der Vorbereitungsdienst um höchstens ein Jahr durch die Einstellungsbehörde verlängert werden.“

8. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die Beamtinnen und Beamten im prüfungserleichterten Aufstieg und für Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des mittleren Dienstes im Laufbahnwechsel gilt Absatz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe, dass sie aus der Einführungszeit beziehungsweise aus der Unterweisungszeit ausscheiden.“

9. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

§ 9a
Regelungen für schwerbehinderte Menschen
und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen

Schwerbehinderten Menschen und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen sind während der Ausbildung durch die Ausbildungsleitung und im Prüfungsverfahren durch das Landesprüfungsamt (§ 19a) die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen auf Antrag zu gewähren. Art und Umfang der Erleichterungen sind mit der Ausbildungsleitung beziehungsweise mit dem Landesprüfungsamt zu erörtern. Das Landesprüfungsamt informiert die zuständige Schwerbehindertenvertretung rechtzeitig vor den Prüfungen und hat diese zu hören. Die Schwerbehindertenvertretung kann auf Wunsch des Prüflings an der praktischen Prüfung beobachtend teilnehmen.“

10. In § 10 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

11. In § 12 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „14“ durch die Angabe „15“ ersetzt.

12. § 13 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die praktische Ausbildung erfolgt in drei Zeitblöcken in fünf Ausbildungsabschnitten:

1. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil I):

Ausbildungsabschnitt 1: „Geschäftsablauf“;

2. Zeitblock (nach dem Einführungslehrgang Teil II):

Ausbildungsabschnitt 2: „Öffentliche Finanzwirtschaft“;

Ausbildungsabschnitt 3: „Öffentliches Dienstrecht (Beamten- und Tarifrecht)“;

3. Zeitblock (nach dem Zwischenlehrgang):

Ausbildungsabschnitt 4: „Reisekosten, Beihilfe“;

Ausbildungsabschnitt 5 (der vor dem Abschlusslehrgang durchzuführen ist):

a) bei den Bezirksregierungen „ordnende und leistende Verwaltung“,

b) beim Landesamt für Besoldung und Versorgung „Besoldung und Versorgung“ sowie

c) beim Landesbetrieb Information und Technik des Landes Nordrhein-Westfalen „Statistik“.

Der erste Zeitblock beträgt einen Monat. Der zweite und dritte Zeitblock betragen insgesamt elfeinhalb Monate. Diese Zeitblöcke werden durch den Zwischenlehrgang unterteilt. Bei den Ausbildungsabschnitten zwei bis fünf kann von der Reihenfolge abgewichen werden.

Jeder Ausbildungsabschnitt soll mindestens zweieinhalb Monate betragen.“

13. Die §§ 14 und 15 werden wie folgt gefasst:

§ 14
Beurteilung

Über die praktische Ausbildung in den Abschnitten 1 bis 5 ist spätestens am letzten Tag des jeweiligen Ausbildungsabschnittes eine Beurteilung zu fertigen und zur Ausbildungsakte zu nehmen.

§ 15
Theoretische Ausbildung

(1) Das Institut für öffentliche Verwaltung ist für die theoretische Ausbildung zuständig. Diese dient der Vorbereitung, der Ergänzung und der Vertiefung der praktischen Ausbildung. Die Landesbehörden unterstützen das Institut für öffentliche Verwaltung bei der Durchführung der theoretischen Ausbildung insbesondere durch Freistellung von Dozentinnen und Dozenten. Das Institut für öffentliche Verwaltung erstellt den Zeitplan der Ausbildung.

(2) Das Unterrichtsvolumen, die Unterrichtsinhalte und die Verteilung des Unterrichtsstoffes auf zentrale Lehrgänge bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium durch den Lehr- und Stoffverteilungsplan. Dieser ist den Dozentinnen und Dozenten sowie den Beamtinnen und Beamten zu Beginn der Ausbildung bekannt zu geben. Während der theoretischen Ausbildung besteht die Verpflichtung, den Unterrichtsstoff nach Anweisung der Dozentin oder des Dozenten in Eigenarbeit vor- beziehungsweise nachzuarbeiten.“

14. § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Sie haben am Ende des gesamten Einführungslehrgangs vier Aufgaben aus verschiedenen Unterrichtsfächern zu lösen. Für die Lösung jeder Aufgabe stehen zwei Zeitstunden zur Verfügung. § 21 Absatz 2 bis 6, § 21a und § 22 Absatz 3 finden sinngemäß Anwendung.“

15. In § 17 Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Wort „sind“ das Wort „möglichst“ eingefügt.

16. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Einstellungsbehörde lässt die zur Prüfung anstehenden Beamtinnen und Beamten zum Lehrgang zu und stellt sie dem Landesprüfungsamt (§ 19a) vor. Das Landesprüfungsamt kann die Vorlage der Personalakten verlangen.“

17. Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:

„§ 19a
Landesprüfungsamt

Für die Organisation und Durchführung der Staatsprüfung ist das Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen des Landes Nordrhein-Westfalen (Landesprüfungsamt) zuständig.“

18. § 20 wird wie folgt gefasst:

§ 20
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der beim Landesprüfungsamt gebildet wird. Er führt die Bezeichnung ,,Prüfungsausschuss für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen“. Das Landesprüfungsamt richtet bei Bedarf weitere Prüfungsausschüsse ein. Jeder Prüfungsausschuss ist zu besetzen mit einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes als Vorsitz sowie zwei Beamtinnen oder Beamten des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes als Beisitzerinnen oder Beisitzer. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig. Scheidet ein Mitglied aus, wird die Nachfolge für die restliche Zeitdauer bestellt. Für die Prüfungsausschussmitglieder bestellt das Landesprüfungsamt Stellvertretungen.

(2) Die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich. Beauftragte des für Inneres zuständigen Ministeriums sowie des Landesprüfungsamtes sind berechtigt, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, sowie Beamtinnen und Beamten, die noch nicht im Prüfungsverfahren stehen, gestatten, bei der praktischen Prüfung zugegen zu sein. Die Beratung und Abstimmung über das Prüfungsergebnis erfolgt unter Ausschluss aller Personen, die nicht Mitglied des jeweiligen Prüfungsausschusses sind.“

19. § 21 wird wie folgt gefasst:

§ 21
Durchführung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist in erster Linie Verständnisprüfung. Unter dieser Zielsetzung ist sie auch auf die Feststellung von Einzelkenntnissen gerichtet. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der praktischen Prüfung voraus. Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen und der praktischen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer jeweils spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Die Landesbehörden unterstützen das Landesprüfungsamt bei der Durchführung der Prüfung insbesondere durch Freistellung von Mitgliedern für die Prüfungsausschüsse sowie Prüfungsaufsichten.

(2) Sind Prüflinge durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretenden Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen verhindert, so ist dies dem Landesprüfungsamt in geeigneter Form nachzuweisen. Entschuldigungsgründe sind nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden.

(3) Die Prüflinge können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Landesprüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten. Die Rücktrittsgenehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden.

(4) Wird eine Prüfung aus den in den Absätzen 2 und 3 genannten Gründen abgebrochen, so wird sie an einem vom Landesprüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Dabei ist vom Landesprüfungsamt zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die bereits abgelieferten Arbeiten als Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(5) Schriftliche Aufgaben, zu denen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, sind mit ,,ungenügend“ zu bewerten; bei zwei oder mehr aus diesen Gründen nicht erbrachten Lösungen gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(6) Erscheinen Prüflinge ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur praktischen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt diese Prüfung als nicht bestanden.“

20. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

§ 21a
Ordnungsverstöße/Täuschungsversuche

(1) Prüflinge, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können von der Fortsetzung dieser Arbeit ausgeschlossen werden. Unternimmt ein Prüfling bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtsführenden dies in der Niederschrift zu vermerken und das Landesprüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten. Das Mitführen von unzulässigen Hilfsmitteln gilt in der Regel als Täuschungsversuch.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Landesprüfungsamt. Es kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, so kann das Landesprüfungsamt nachträglich die Prüfung für nicht bestanden erklären, jedoch nur innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Tage der praktischen Prüfung.“

21. § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22
Schriftliche Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen.

(2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier Aufgaben sind den folgenden Prüfungsgebieten zu entnehmen:

1. Staats- und Verfassungsrecht

2. Dienstrecht (Beamtenrecht, Arbeits- und Tarifrecht)

3. Beihilferecht

4. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten

5. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts

6. Öffentliche Finanzwirtschaft und öffentliche Betriebswirtschaftslehre.

Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.

(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.

(4) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zu übersenden.“

22. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Arbeiten sind von zwei Prüferinnen oder Prüfern nacheinander in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der in § 11 festgelegten Noten und einem Punktwert zu bewerten. Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten aus dem Abschlusslehrgang oder weitere Prüfer, die nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, zur gutachterlichen Vorbeurteilung hinzuziehen. Bei der Bewertung sind nicht nur die Richtigkeit der Lösung, sondern auch deren Gliederung, die Art der Begründung sowie die sprachliche Darstellung zu berücksichtigen. Bei abweichender Bewertung ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben; kommt sie nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 22 Absatz 3 Satz 2) aufzuheben.“

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Spätestens zehn Tage vor der praktischen Prüfung sind den Prüflingen die Zulassung zur praktischen Prüfung sowie die Prüfungsfächer der praktischen Prüfung mitzuteilen. Über die Nichtzulassung zur praktischen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.“

23. § 24 wird wie folgt gefasst:

§ 24
Praktische Prüfung und
Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) Die praktische Prüfung soll vor Ablauf der Ausbildung und spätestens acht Wochen nach der schriftlichen Prüfung stattfinden. Die praktische Prüfung gliedert sich in ein Fachgespräch mit einem Mitglied des Prüfungsausschusses oder einem vom Landesprüfungsamt bestimmten Prüfer, der nicht der Ausbilder des Prüflings sein darf, über eine vom Prüfling vorbereitete praktische Aufgabe und ein Prüfungsgespräch mit dem Prüfungsausschuss. Fach- und Prüfungsgespräch sollen insgesamt nicht länger als 30 Minuten dauern. Die Dauer des Prüfungsgesprächs soll dabei 15 Minuten nicht überschreiten. Dem Prüfling ist eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten zur Vorbereitung der praktischen Aufgabe zu gewähren. Das Fachgespräch soll sich auf ein Prüfungsgebiet beziehen.

(2) Das Landesprüfungsamt bestimmt die vier Prüfungsgebiete, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt. Die zu prüfenden vier Prüfungsgebiete sind folgenden Rechtsgebieten zu entnehmen:

1. Staats- und Verfassungsrecht

2. Dienstrecht (Beamtenrecht, Arbeits- und Tarifrecht)

3. Beamten- und tarifrechtliche Nebengebiete (Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten oder Beihilferecht)

4. Organisation der Verwaltung

5. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Ordnungsrecht

6. Öffentliche Finanzwirtschaft und öffentliche Betriebswirtschaftslehre.

(3) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses leitet die praktische Prüfung. Es ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(4) Das Landesprüfungsamt kann Dozentinnen und Dozenten, die im Abschlusslehrgang unterrichtet haben und nicht Mitglieder des Prüfungsausschusses sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(5) Der Prüfungsausschuss bewertet die Leistungen der praktischen Prüfung als einzelne Prüfungsleistung.“

24. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „die Prüfungskommission“ durch die Wörter „der Prüfungsausschuss“ ersetzt.

b) In Absatz 2 werden die Wörter „der Punktwert“ durch die Wörter „folgende Punktwerte“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „7,70“ durch die Angabe „7,50“ ersetzt.

d) In Absatz 6 werden die Wörter „Die Prüfungskommission“ durch die Wörter „Der Prüfungsausschuss“ ersetzt.

25. In § 26 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.

26. § 27 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Prüfungsamt“ durch das Wort „Landesprüfungsamt“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfungsamt“ durch das Wort „Landesprüfungsamt“ ersetzt.

c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Prüfungsakten sind fünf Jahre aufzubewahren. Die Zeugnisse und Prüfungsniederschriften sind 30 Jahre aufzubewahren.“

27. § 28 wird wie folgt gefasst:

§ 28
Wiederholung der Prüfung

(1) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt das Landesprüfungsamt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses. § 7 Absatz 2 ist zu beachten. Auf Vorschlag des Landesprüfungsamtes bestimmt die Einstellungsbehörde, für welche Zeit der Vorbereitungsdienst verlängert wird.

(2) Die Prüfung ist vollständig zu wiederholen (§ 21 Absatz 1 Satz 3).“

28. § 30 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes können nach Beendigung der Probezeit zum Aufstieg in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes zugelassen werden, wenn sie nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen.“

b) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „legten“ durch das Wort „legen“ ersetzt.

29. § 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31
Voraussetzungen

Beamtinnen und Beamte des einfachen allgemeinen Verwaltungsdienstes des Landes, die nach ihrer Eignung, Leistung und Befähigung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommen, können auf Antrag auch zum prüfungserleichterten Aufstieg in die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes durch die oberste Dienstbehörde zugelassen werden, wenn sie

1. in einem Auswahlverfahren zu einer Qualifizierung nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach § 6 des Landesbeamtengesetzes zugelassen worden sind und

2. die Qualifizierung erfolgreich abgeleistet und nach Teilnahme an einem Aufstiegslehrgang die Aufstiegsprüfung bestanden haben.“

30. § 34 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschriften in Teil 3 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1. die Prüfungsfächer für die schriftliche Prüfung legt das Landesprüfungsamt fest;

2. wer in zwei Prüfungsarbeiten nicht mindestens den Punktwert 5,00 erhält, ist nicht zur praktischen Prüfung zugelassen;

3. § 23 Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung;

4. das Landesprüfungsamt bestimmt aus den Fächern des Aufstiegslehrgangs drei Prüfungsgebiete, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt;

5. § 25 Absatz 2 Nummer 2 findet keine Anwendung; § 25 Absatz 2 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 55 Prozent gewertet werden.“

31. In § 35 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „15“ durch die Angabe „14“ ersetzt.

32. Nach der Überschrift „Teil 5 Schlussvorschriften“ werden folgende §§ 35a und 35b eingefügt:

§ 35a
Veröffentlichung von Anlagen

Von einem Abdruck der Anlagen 1 und 2 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (http://recht.im.nrw.de).

§ 35b
Übergangsvorschriften

Für Beamtinnen und Beamte, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Vorbereitungsdienst befinden, gelten weiterhin die Vorschriften der Ausbildungsverordnung mittlerer allgemeiner Verwaltungsdienst Land in der Fassung vom 19. August 2011 (GV. NRW. S. 394) fort.“

33. § 36 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 36
Inkrafttreten
“.

b) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in Kraft.“

34. Die Anlagen 1 und 2 erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

35. Die Anlage 3 wird aufgehoben.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. September 2014 in Kraft.

Düsseldorf, den 18. September 2014

Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ralf  J ä g e r  MdL

GV. NRW. 2014 S. 534