Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 37 vom 5.12.2014 Seite 845 bis 856

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens
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Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens

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Neunte Verordnung zur
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem
Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer
Maßnahmen des Wohnungswesens

Vom 14. November 2014

Auf Grund des § 33 Absatz 6 Satz 1 des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 9. November 2012 (BGBl. I S. 2291) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 Satz 2 der Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 916) sowie § 3 Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 772), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. April 2014 (GV. NRW. S. 269) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen:

Artikel 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet der sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen des Wohnungswesens vom 2. Juni 1992 (GV. NRW. S. 190), die zuletzt durch Verordnung vom 19. Januar 2012 (GV. NRW. S. 82) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 3
Zuständigkeit der Gemeinden und von IT. NRW
“.

b) Folgender Satz wird angefügt:

„Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) ist die für den automatisierten Datenabgleich zuständige zentrale Landesstelle nach § 33 Absatz 3 bis 5 des Wohngeldgesetzes.“

2. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt.

b) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5. die Bestands- und Nutzungskontrolle von Wohnheimen, Pflegewohnplätzen und Pflegeheimen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2014

Der Minister
für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Michael  G r o s c h e k

GV. NRW. 2014 S. 848