Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868

Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
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Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

2022

Satzung zur Änderung
der Satzung über die Heranziehung der
Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur
Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe

Vom 20. November 2014

Aufgrund der §§ 6 Absatz 1 und 7 Absatz 1 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5  des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 3 Absatz 1 des Landesausführungsgesetzes zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) – Sozialhilfe – für das Land Nordrhein-Westfalen (AG-SGB XII NRW) vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW. S. 816) hat die Landschaftsversammlung Westfalen-Lippe am 20. November 2014 folgende Satzung zur Änderung der Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe beschlossen:

I.

Die Satzung über die Heranziehung der Städte, Kreise und kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom 10. März 2005 (GV. NRW. S. 202), die zuletzt durch Satzung vom 22. April 2010 (GV. NRW. S. 265) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

In § 1 Nr. 4 werden nach Satz 1 folgende Sätze 2 und 3 ergänzt:

„Die Heranziehung umfasst die Auskunftspflicht nach § 128g SGB XII für die Bundesstatistik für das Vierte Kapitel SGB XII (§§ 128a ff. SGB XII). Der Landschaftsverband wird über die erteilten Auskünfte informiert.“

II.

Diese Änderungssatzung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Münster, den 20. November 2014

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 20. November 2014

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b

GV. NRW. 2014 S. 859