Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO)
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Gebührenordnung
für die staatliche Pflichtfachprüfung
und die zweite juristische Staatsprüfung
(Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO)
Vom 12. November 2006
Aufgrund
des § 65 Abs. 3 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2003
in der Fassung des Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die
juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst vom 17. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 461) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem
Finanzministerium und dem Innenministerium:
§ 1
Für
Amtshandlungen im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung und der zweiten
juristischen Staatsprüfung werden Gebühren nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
erhoben.
§ 2
(1)
Für die Wiederholung der zweiten juristischen Staatsprüfung zum Zweck der
Notenverbesserung erhebt die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes vom Prüfling eine Gebühr in Höhe von 600 Euro.
(2)
Auf die Gebühr nach Absatz 1 ist ein Vorschuss in voller Höhe zu zahlen. Nach
Eingang des Antrages auf Gestattung der Wiederholungsprüfung wird der Prüfling
durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes
schriftlich aufgefordert, den Vorschuss binnen einer Woche einzuzahlen. Erfolgt
die Zahlung nicht rechtzeitig, ist die Gestattung zu versagen.
(3)
Die Gebühr wird nicht erhoben bei
1. Rücknahme
des Antrages auf Wiederholung der Prüfung zum Zweck der Notenverbesserung vor
dessen Gestattung,
2.
Versagung der Gestattung.
(4) Die Gebühr ermäßigt sich
auf 100 Euro bei
1.
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung aufgrund des § 56 Abs. 1 und 2 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 2 Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitiger Beendigung
des Prüfungsverfahrens durch
a)
ohne Genehmigung erfolgten Rücktritt von der Prüfung oder
b) Verzicht
des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes jeweils bis zum 3. Werktag nach Beendigung des
schriftlichen Prüfungsteils.
(5)
Die Gebühr ermäßigt sich auf 400 Euro bei
1.
Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung nach Maßgabe des § 56 Abs. 1, Abs. 2 Satz
1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 Juristenausbildungsgesetz
Nordrhein-Westfalen,
2. vorzeitiger Beendigung
des Prüfungsverfahrens durch
a)
ohne Genehmigung erfolgten Rücktritt von der Prüfung oder
b)
Verzicht des Prüflings auf die Fortsetzung der gestatteten Wiederholungsprüfung
durch schriftliche Erklärung gegenüber der Präsidentin oder dem Präsidenten des
Landesjustizprüfungsamtes jeweils bis zum 3. Werktag nach Bekanntgabe der
Ergebnisse des schriftlichen Prüfungsteils.
(6)
Im Übrigen führt die Beendigung des Prüfungsverfahrens
ohne Durchführung der mündlichen Prüfung zu keiner Ermäßigung der Gebühr.
Entsprechendes gilt auch im Fall der Rücknahme oder des Widerrufs der
Gestattung der Wiederholungsprüfung zum Zweck der Notenverbesserung durch die
Präsidentin oder den Präsidenten des Landesjustizprüfungsamtes; aus Gründen der
Billigkeit kann die Präsidentin oder der Präsident des
Landesjustizprüfungsamtes in diesen Fällen die Gebühr ermäßigen oder erlassen.
§ 3
(1)
Im Widerspruchsverfahren gegen eine Prüfungsentscheidung, der eine Beurteilung
von Prüfungsleistungen zugrunde liegt, werden im Rahmen der staatlichen
Pflichtfachprüfung und der zweiten juristischen Staatsprüfung folgende Gebühren
von der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer erhoben:
1. Soweit der Widerspruch
erfolglos geblieben ist
a) für das Verfahren im
Allgemeinen
25 EUR,
b) für jede Aufsichtsarbeit,
deren Bewertung erfolglos angegriffen wird,
50 EUR,
c)
für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,
60 EUR,
d) für das Prüfungsgespräch,
dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird,
75 EUR;
2. Bei
Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme
aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs die
Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme noch kein
Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.
Die
Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden
Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig.
Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben.
(2)
Zuständig für die Erhebung der Gebühr ist bei Widersprüchen gegen die
Prüfungsentscheidung
1.
in der staatlichen Pflichtfachprüfung die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
für die Entscheidung über den Widerspruch zuständigen Justizprüfungsamtes,
2.
in der zweiten juristischen Staatsprüfung die Präsidentin oder der Präsident
des Landesjustizprüfungsamtes.
(3)
Gebühren in Widerspruchsverfahren können nur erhoben werden, wenn der
Widerspruch nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingelegt wird.
§ 4
(1)
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.
(2)
Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2012,
ob Teile dieser Rechtsverordnung aufgehoben oder geändert werden sollen.
Düsseldorf,
den 12. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
RoswithaM ü l l e r-P i e p e n k ö t t e r
GV.
NRW. 2006 S. 536
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