Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2014 Nr. 38 vom 8.12.2014 Seite 857 bis 868
Satzung zur Änderung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen |
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Satzung zur Änderung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen
2022
Satzung zur Änderung
der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen
Vom 20. November 2014
Die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe hat auf Grund des § 70 Absatz 3 des Achten Buches des Sozialgesetzbuchs (Kinder und Jugendhilfe) – SGBVIII – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch das Kinder- und Jugendhilfeverwaltungsvereinfachungsgesetz vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3464) und § 9 Absatz 2 des Ersten Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes vom 12. Dezember 1990 (GV. NRW. S. 664) in Verbindung mit den §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, folgende Änderung der Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen beschlossen:
Artikel I
Die Satzung des LWL-Landesjugendamtes Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 1991 (GV. NRW. S. 434), die zuletzt durch Satzung vom 22. November 2012 (GV. NRW. S. 667) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Absatz 1 wird folgende Nummer 9 angefügt:
„9. eine Vertreterin/ein Vertreter aus dem Landeselternbeirat, die/der durch dieses Gremium gewählt wird“.
2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für jedes beratende Mitglied nach Absatz 1 Nummern 3 bis 9 ist eine persönliche Stellvertreterin oder ein persönlicher Stellvertreter zu bestellen.“
3. § 5 der Satzung für das LWL-Landesjugendamt Westfalen wird wie folgt gefasst:
„§ 5
Voraussetzung der Mitgliedschaft
Alle stimmberechtigten Mitglieder einschließlich der Stellvertreterinnen/Stellvertreter müssen die Voraussetzungen für eine Wahl in eine örtliche Gemeindevertretung im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe erfüllen. Die beratenden Mitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet und sollen ihren Wohnsitz oder Dienstsitz im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe haben.“
4. § 6 Absatz 2 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. bei den Mitgliedern nach § 4 Absatz 1 Nummern 3 bis 9, wenn das Mitglied von der Stelle, die es vorgeschlagen oder gewählt hat, abberufen wird.“
Artikel II
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Münster, den 20. November 2014
Dieter G e b h a r d
Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung
Matthias L ö b
Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung
Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.
Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Münster, den 20. November 2014
Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
Matthias L ö b
GV. NRW. 2014 S. 864