Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 1 vom 2.1.2015 Seite 1 bis 12
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015 |
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zugehörige Anlagen : |
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2015
Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
im ersten Fachsemester
für das Sommersemester 2015
Vom
15. Dezember 2014
Auf Grund des § 6 Absatz 1 und 2
des Hochschulzulassungsgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), von
denen Absatz 2 durch Gesetz vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547) geändert
worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Ratifizierung des
Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für
Hochschulzulassung vom 5. Juni 2008 vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710),
verordnet das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung:
§
1
Für die
in den Anlagen 1 bis 3 zu dieser Verordnung bezeichneten Studiengänge
wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der im Sommersemester 2015 in
das erste Fachsemester aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber nach Maßgabe
der Anlagen festgesetzt.
§
2
Antragsberechtigt
sind bei den Studiengängen der Anlagen 1 und 2 nur Bewerberinnen und Bewerber,
deren Hochschulzugangsberechtigung die allgemeine Hochschulreife oder die dem
gewählten Studiengang entsprechende fachgebundene Hochschulreife vermittelt.
Bei den Studiengängen der Anlage 3 sind auch Bewerberinnen und Bewerber mit
Fachhochschulreife antragsberechtigt.
§
3
(1) Die
nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen
Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 19. März 2014 (GV. NRW. S. 220)
geändert worden ist, vergeben soweit in dieser Verordnung nichts anderes
bestimmt ist.
(2)
Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW
weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als
Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2
Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.
§
4
Soweit
sich die der Festsetzung nach § 1 zugrunde liegenden Daten wesentlich ändern,
wird das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung die
Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu
festsetzen.
§
5
Diese
Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2014 in Kraft.
Düsseldorf,
den 15. Dezember 2014
Die Ministerin
für Innovation, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen
Svenja S c h
u l z e
GV.
NRW. 2015 S. 2