Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 33 vom 30.11.2006 Seite 533 bis 554

Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
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Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen

2031

Verordnung
über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter
Personen im Geschäftsbereich
des Ministeriums für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 17. November 2006

Auf Grund des § 1 Abs. 4 Nr. 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), geändert durch Gesetz vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942), in Verbindung mit § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz vom 28. Januar 1975 (GV. NRW. S. 158) , zuletzt geändert durch Artikel 52 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird verordnet:

§ 1

Zuständige Stellen für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis 3 des Verpflichtungsgesetzes sind

1. die Behörden und Einrichtungen meines Geschäftsbereichs, der Landesbetrieb Straßenbau NRW,

2. die Bezirksregierungen,

3. die meiner Aufsicht unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts, jeweils für die zu verpflichtenden Personen, die bei ihnen beschäftigt oder für sie tätig sind,

und

4. die Unternehmen oder Zusammenschlüsse, die für eine der in Nummer 1 und 2 genannten Stellen Gutachten erstatten, jeweils für die damit befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bestimmung der für die Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetz zuständigen Stelle bei der Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und der Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2001 (GV. NRW. S. 822), geändert durch Artikel 28 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), außer Kraft. Die Verordnung über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1976 (GV. NRW. S. 147), geändert durch Artikel 55 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 274), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Wirtschaft, Mittelstand und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Düsseldorf, den 17. November 2006

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2006 S. 553