Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.) Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 7.12.2006 Seite 555 bis 572
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
2030
Erste Verordnung zur
Änderung
der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
Vom 21.
November 2006
Aufgrund
-
des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278),
-
des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des
Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),
-
des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch §
19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),
-
des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung
der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),
wird
für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:
Artikel
1
Die Verordnung über beamtenrechtliche
Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom
25. April 2002 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des
Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:
1.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In
Nummer 5 werden die Wörter „die
Bezirksregierungen hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz
ansässigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen und Vertreter der
Interessen des Ausgleichsfonds eingesetzt sind sowie“ gestrichen.
2.
§ 2 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter
„Bezirksregierung Detmold“ ersetzt; nach dem Wort „Finanzverwaltung“ werden ein
Komma und anschließend die Wörter „die Fachhochschule für Finanzen
Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule, die Fortbildungsakademie der
Finanzverwaltung“ eingefügt.
b)
Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1.
Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß den §§ 8
bis 14a sowie den §§ 25, 25a des Landesbeamtengesetzes; die Regelungen der §§ 9
Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 4 und 20 Abs. 6 des Fachhochschulgesetzes
öffentlicher Dienst bleiben unberührt,“.
c)
In Absatz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende
Nummer 3 angefügt:
„3.
für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und
Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen
angehören.“
3.
§ 3 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt durch die Wörter
„Bezirksregierung Detmold“, wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und
werden nach dem Wort „Finanzverwaltung“ ein Komma und anschließend die Wörter
„die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule
sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung“ eingefügt.
b)
Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2
und 3.
c)
Im neuen Absatz 3 werden die Angaben „und 2“ gestrichen und nach dem Wort
„Behörden“ die Wörter „und Einrichtungen“ eingefügt.
4.
§ 5 wird wie folgt geändert:
a)
Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
„8.
die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz nach Maßgabe der
Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der
Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,“.
b)
In Absatz 1 Nr. 11 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.
c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3)
Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule
sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung sind für die in ihren
Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von 6 Monaten
ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:
1.
Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 des
Landesbeamtengesetzes),
2.
Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 76 des
Landesbeamtengesetzes,
3.
Entscheidungen zur Arbeitszeit (§§ 78 bis 78 b des Landesbeamtengesetzes),
4.
Entscheidungen zur Wohnung (§§ 80 bis 81 des Landesbeamtengesetzes),
5.
Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen
Gründen sowie Mutterschutz und Elternzeit (§§ 85 a und 86 des
Landesbeamtengesetzes),
6.
Entscheidungen über Urlaub gemäß § 101 des Landesbeamtengesetzes,
7.
die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der
Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der
Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.“
d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.
e)
Im neuen Absatz 4 wird die Nummer 2 aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3 und 4
werden die Nummern 2 und 3.
5.
§ 6 wird wie folgt geändert:
a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter
„Bezirksregierung Detmold“ ersetzt.
b)
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Finanzministerium“ ersetzt durch die
Wörter „die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion“.
c) Dem
Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 2 ist für alle
Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten im Geschäftsbereich der Einrichtungen
das Finanzministerium zuständig.“
d)
Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
6.
In § 7 Satz 3 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.
7.
In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1
Nrn. 1, 4 bis 7 und 9 werden jeweils das Wort „LBG“ durch das Wort
„Landesbeamtengesetz“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie in § 3 Abs. 1
Nrn. 1, 3 und 4 werden jeweils das Wort „BRRG“ durch das Wort
„Beamtenrechtsrahmengesetz“ ersetzt. In § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in § 4
Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils das Wort „BUKG“ durch das Wort
„Bundesumzugskostengesetz“ ersetzt. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 4 Nr. 1
werden jeweils das Wort „BBesG“ durch das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.
Artikel 2
Diese
Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Düsseldorf,
den 21. November 2006
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr.
HelmutL i n s s e n
GV.
NRW. 2006 S. 566
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