Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 7.12.2006 Seite 555 bis 572

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)
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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

2030

Erste Verordnung zur Änderung
der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

 

Vom 21. November 2006

 

Aufgrund

- des § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278),

- des § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Rahmengesetzes zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818),

- des § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2039),

- des § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. September 2003 (GV. NRW. S. 570),

wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:

 

Artikel 1

 

Die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (BeamtZustV FM) vom 25. April 2002 (GV. NRW. S. 146), zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

In Nummer 5 werden die Wörter „die Bezirksregierungen hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten, die als Vertreterinnen und Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds eingesetzt sind sowie“ gestrichen.

 

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Detmold“ ersetzt; nach dem Wort „Finanzverwaltung“ werden ein Komma und anschließend die Wörter „die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule, die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung“ eingefügt.

 

b) Absatz 1 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß den §§ 8 bis 14a sowie den §§ 25, 25a des Landesbeamtengesetzes; die Regelungen der §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 4 und 20 Abs. 6 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst bleiben unberührt,“.

 

c) In Absatz 2 wird nach Nummer 2 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 3 angefügt:

„3. für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.“

 

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ ersetzt durch die Wörter „Bezirksregierung Detmold“, wird das Wort „sowie“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Finanzverwaltung“ ein Komma und anschließend die Wörter „die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung“ eingefügt.

 

b) Absatz 2 wird aufgehoben; die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

c) Im neuen Absatz 3 werden die Angaben „und 2“ gestrichen und nach dem Wort „Behörden“ die Wörter „und Einrichtungen“ eingefügt.

 

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:

„8. die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 Landesbeamtengesetz nach Maßgabe der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,“.

 

b) In Absatz 1 Nr. 11 wird die Zahl „3“ durch die Zahl „4“ ersetzt.

 

c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 des Landesbeamtengesetzes),

2. Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 76 des Landesbeamtengesetzes,

3. Entscheidungen zur Arbeitszeit (§§ 78 bis 78 b des Landesbeamtengesetzes),

4. Entscheidungen zur Wohnung (§§ 80 bis 81 des Landesbeamtengesetzes),

5. Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen sowie Mutterschutz und Elternzeit (§§ 85 a und 86 des Landesbeamtengesetzes),

6. Entscheidungen über Urlaub gemäß § 101 des Landesbeamtengesetzes,

7. die Beurteilungen gemäß § 104 Abs. 1 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.“

 

d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

e) Im neuen Absatz 4 wird die Nummer 2 aufgehoben. Die bisherigen Nummern 3 und 4 werden die Nummern 2 und 3.

 

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bezirksregierungen“ durch die Wörter „Bezirksregierung Detmold“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „das Finanzministerium“ ersetzt durch die Wörter „die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion“.

c) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Abweichend von Satz 2 ist für alle Widersprüche in Prüfungsangelegenheiten im Geschäftsbereich der Einrichtungen das Finanzministerium zuständig.

d) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

 

6. In § 7 Satz 3 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2010“ ersetzt.

7. In § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nrn. 2 bis 6, § 3 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 und § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 4 bis 7 und 9 werden jeweils das Wort „LBG“ durch das Wort „Landesbeamtengesetz“ ersetzt. In § 2 Abs. 1 Nrn. 5 und 7 sowie in § 3 Abs. 1 Nrn. 1, 3 und 4 werden jeweils das Wort „BRRG“ durch das Wort „Beamtenrechtsrahmengesetz“ ersetzt. In § 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 sowie in § 4 Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils das Wort „BUKG“ durch das Wort „Bundesumzugskostengesetz“ ersetzt. In § 5 Abs. 1 Nr. 3 und in § 5 Abs. 4 Nr. 1 werden jeweils das Wort „BBesG“ durch das Wort „Bundesbesoldungsgesetz“ ersetzt.

 

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. November 2006

 

 

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

GV. NRW. 2006 S. 566