Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 7.12.2006 Seite 555 bis 572

Erste Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Erste Verordnung zur Änderung der Versammlungsstättenverordnung

232

Erste Verordnung zur
Änderung der Versammlungsstättenverordnung

Vom 14. November 2006

Aufgrund des § 85 Abs.1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 91 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 332), wird nach Anhörung des Ausschusses für Bauen und Verkehr verordnet:

Artikel 1

Die Versammlungsstättenverordnung vom 20. September 2002 (GV. NRW. S. 454), geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV. NRW. S. 351), wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) in der Überschrift zu Teil 2, Abschnitt 4 werden die Wörter „Technische Einrichtungen“ durch „Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume“ ersetzt,

b) in der Angabe zu § 14 wird das Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort „Sicherheitsstromversorgungsanlagen“ ersetzt,

c) in der Angabe zu § 17 wird dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Wörter „Heizungsanlagen und“ vorangestellt,

d) in der Angabe zu § 32 werden nach dem Wort „Rettungswegeplan“ ein Komma und die Wörter „ Abschrankungen von Stehplätzen“ angefügt.

2. In § 1

a) wird Absatz 3 Nr. 2 wie folgt gefasst:

„2.

a) Unterrichtsräume in allgemeinen und berufsbildenden Schulen,

b) Seminarräume mit Sitzplätzen an Tischen und nicht mehr als 100 m² Grundfläche in Hochschulen und vergleichbaren Einrichtungen anderer Fortbildungsträger, wenn sie keinen gemeinsamen Rettungsweg mit anderen Versammlungsräumen in demselben Geschoss haben“,

b) wird in Absatz 3 folgender Satz 2 angefügt: „2Soweit Anforderungen an veränderbare Einbauten gestellt werden, gelten diese nicht für Ausstellungsstände.“,

c) werden in Absatz 4 Satz 1 die Angaben „anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992“ durch die Wörter „eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, der Türkei oder eines Vertragsstaats des Abkommens“ ersetzt.

3. In § 3 werden

a) im Absatz 1 Satz 1 nach dem Wort „Tragende“ die Wörter „und aussteifende“ eingefügt,

b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) 1Trennwände sind erforderlich zum Abschluss von Versammlungsräumen und Bühnen. 2Diese Trennwände müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein. 3In der Trennwand zwischen der Bühne und dem Versammlungsraum ist eine Bühnenöffnung zulässig.“,

c) in Absatz 4

aa) wird das erste Wort „wie“ gestrichen und

bb) werden die Wörter „Einbauten in Versammlungsräumen, wie“ gestrichen,

d) in Absatz 6

aa) werden die Wörter „veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen, wie“ gestrichen,

bb) wird hinter dem Wort „Podien“ der Halbsatz „, die veränderbare Einbauten in Versammlungsräumen sind,“ eingefügt,

cc) wird nach dem Wort „bestehen“ der Punkt durch ein Semikolon ersetzt,

dd) werden die Wörter „dies gilt nicht für Podien mit insgesamt nicht mehr als 20 m² Fläche.“ angefügt,

e) in Absatz 7 werden die Wörter „Tribünen und Podien“ durch die Wörter „Veränderbare Einbauten“ ersetzt.

4. In § 4 wird

a) in Absatz 1 im 1. Satz

aa) im 1. Halbsatz der 2. Begriff „feuerbeständig“ durch das Wort „feuerhemmend“ ersetzt,

bb) das Semikolon hinter dem Wort „sein“ durch einen Punkt ersetzt,

cc) der 2. Halbsatz gestrichen,

b) in Absatz 2 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

2Dies gilt nicht für Bedachungen über Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche.“

5. In § 5

a) wird in Absatz 4 hinter dem Wort „Foyers“ und dem anschließenden Komma der Teilsatz „durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, in“ eingefügt und

b) in Absatz 7

aa) wird in Satz 1 das erste Wort „und“ durch ein Komma ersetzt,

bb) wird in Satz 2 das Wort „und“ durch die Wörter „sowie in“ ersetzt,

cc) wird hinter dem Wort „Foyers“ der Teilsatz „, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen,“ eingefügt.

6. In § 6 Abs. 3

a) werden nach dem Wort „dürfen“ die Wörter „über Gänge und Treppen“ eingefügt,

b) werden die Wörter „wenn für jedes Geschoss“ durch das Wort „soweit“ ersetzt.

7. In § 7

a) wird in Absatz 1 Satz 4 gestrichen,

b) in Absatz 4

aa) werden in Satz 5 die Angaben „Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche“ durch die Angaben „Rettungswegen von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 200 Besucherplätzen“ ersetzt,

bb) nach Satz 6 wird folgender Satz 7 angefügt:

„§ 55 Abs. 4 Landesbauordnung bleibt unberührt.“,

c) wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Die Entfernungen werden in der Lauflinie gemessen.“

8. In § 8

a) wird in Absatz 2 Satz 3 wie folgt gefasst:

3Für notwendige Treppen von Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten genügen Bauteile aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stu­fen aus Holz.“,

b) werden in Absatz 5 die Wörter „Tritt- und Setzstufen“ durch das Wort „Trittstufen“ ersetzt.

9. In § 10

a) werden in Absatz 5 Satz 1 nach dem Wort „Freien“ die Wörter „und Sportstadien“ eingefügt,

b) werden in Absatz 5 Satz 2 nach dem Wort „Freien“ die Wörter „und Sportstadien“ eingefügt.

c) wird folgender neue Absatz 9 angefügt:

„(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten auch für Tribünen und Podien als veränderbare Einbauten.“

10. In § 11 wird in Absatz 1

a) in Satz 1 das Wort „Allgemeinen“ groß geschrieben,

b) folgender Satz 2 eingefügt: „2Satz 1 gilt auch für veränderbare Einbauten.“

c) der bisherige Satz 2 zu Satz 3.

11. In § 13 Satz 1 werden die Wörter „behinderter Personen“ durch die Wörter „von Menschen mit Behinderungen“ ersetzt.

12. In der Überschrift zu Abschnitt 4 werden die Wörter „Technische Einrichtungen“ durch die Wörter „Technische Anlagen und Einrichtungen, besondere Räume“ ersetzt.

13. In § 14 wird

a) in der Überschrift das Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort „Sicherheitsstromversorgungsanlagen“ ersetzt,

b) in Absatz 1 Satz 1 das Wort „Sicherheitsstromversorgung“ durch das Wort „Sicherheitsstromversorgungsanlage“ ersetzt.

14. In § 16

a) werden die Absätze 1-3 wie folgt neu gefasst:

„(1) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche, Versammlungsräume in Kellergeschossen, Bühnen sowie notwendige Treppenräume müssen entraucht werden können.

(2) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m3/h je Quadratmeter Grundfläche.

(3) Für die Entrauchung von Versammlungsräumen und sonstigen Aufenthaltsräumen mit mehr als 1.000 m² Grundfläche sowie von Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen vorhanden sein, die so bemessen sind, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden   Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.“

b) wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„(4) Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben.“

c) werden die bisherigen Absätze 4 bis 8 die Absätze 5 bis 9,

d) wird im neuen Absatz 8 Satz 1 die Angabe „Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 5“ ersetzt.

15. In § 17

a) werden in der Überschrift dem Wort „Lüftungsanlagen“ die Wörter „Heizungsanlagen und“ vorangestellt,

b) wird Absatz 1 wie folgt gefasst:

„(1) 1Heizungsanlagen in Versammlungsstätten müssen dauerhaft fest eingebaut sein. 2Sie müssen so angeordnet sein, dass ausreichende Abstände zu Personen, brennbaren Bauprodukten und brennbarem Material eingehalten werden und keine Beeinträchtigungen durch Abgase entstehen.“

c) wird der bisherige Satz 1 zu Absatz 2.

16. In § 19 wird im Absatz 6 nach Satz 1 folgender Satz 2 angefügt:

2Dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 200 m² Grundfläche, deren Fußboden an keiner Stelle mehr als 5 m unter der Geländeoberfläche liegt.“

17. In § 20 Abs. 4 Satz 2 werden die Wörter „das nicht von der Brandmeldung betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss,“ ersetzt durch die Wörter „ein Geschoss mit Ausgang ins Freie oder das diesem nächstgelegene, nicht von der Brandmeldung betroffene Geschoss“.

18. In § 27 wird

a) Absatz 2 aufgehoben,

b) der bisherige Absatz 3 zu Absatz 2,

c) folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Anforderungen nach den Absätzen 1 oder 2 gelten nicht, soweit in dem mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten, abgestimmten Sicherheitskonzept nachgewiesen wird, dass abweichende Abschrankungen oder Blockbildungen unbedenklich sind.“

19. In § 29 Abs. 2 wird

a) Satz 1 wie folgt neu gefasst:

1Werden vor Szenenflächen mehr als 5.000 Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind durch mindestens zwei weitere Abschrankungen vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden.“,

b) in Satz 2 nach dem Wort „müssen“ das Wort „voneinander“ eingefügt,

c) Satz 3 aufgehoben.

20. In § 32

a) werden in der Überschrift nach dem Wort „Rettungswegeplan“ ein Komma und die Wörter „Abschrankungen von Stehplätzen“ angefügt,

b) wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ist nach der Art der Veranstaltung die Abschrankung der Stehflächen vor Szenenflächen erforderlich, sind Abschrankungen nach § 29 auch in Versammlungsstätten mit nicht mehr als 5.000 Stehplätzen einzurichten.“

21. In § 33 werden in Absatz 8 nach dem Wort „Scheinwerfern“ die Wörter „oder Heizstrahlern“ eingefügt.

22. In § 34 Abs. 2 wird das Wort „Tore“ durch die Wörter „dichtschließende Abschlüsse aus nichtbrennbaren Baustoffen“ ersetzt.

23. In § 35 Abs. 2

a) wird nach Satz 1 folgender Satz 2 eingefügt:

2§ 17 Abs. 1 bleibt unberührt.“,

b) werden die bisherigen Sätze 2 und 3 nun die Sätze 3 und 4,

c) wird im neuen Satz 3 das Wort „Feuerwehr“ durch das Wort „Brandschutzdienststelle“ ersetzt.

24. In § 38 wird in Absatz 5 Satz 2 das Satzzeichen ergänzt und in Satz 3 das Satzzeichen „2“ durch „3“ ersetzt.

25. In § 39

a) wird in Absatz 1 Satz 1

aa) in Nr. 1 das Komma nach dem Wort „Beleuchtung“ durch das Wort „oder“ ersetzt, und der Teilsatz nach dem Wort „Halle“ aufgehoben,

bb) in Nr. 2 die Angabe „§ 5“ durch die Angabe „den §§ 5“ ersetzt und die Angabe „vom 26. Januar 1997 (BGBl. I. S. 118)“ gestrichen,

cc) werden in Nr. 3 die Wörter „Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure“ durch die Wörter „Hochschulabsolventen und Hochschulabsolventinnen mit berufsqualifizierendem Hochschulabschluss“ ersetzt,

nach dem Wort „Theater -“ das Wort „und“ durch das Wort „oder“ ersetzt,

die Angabe „§ 1“ gestrichen,

die Angabe „vom 26. Januar 1997 (BGBl. I. S. 118)“ gestrichen,

dd) Nr. 4 wie folgt gefasst

„4. technische Bühnen- und Studiofachkräfte, die das Befähigungszeugnis nach der bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden „Verordnung über technische Fachkräfte (TFaVO)“ erworben haben.“,

b) werden in Absatz 1

aa) Satz 2 die Angabe „vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) gestrichen,

bb) Satz 2 die Angabe „Nr. 1 und 2“ durch die Angabe „Nr. 1, 2 und 4“ ersetzt, und

cc) in Satz 3 die Wörter „werden anerkannt“ durch die Wörter „gelten auch in Nordrhein - Westfalen“ ersetzt,

c) werden in Absatz 2

aa) dem Wort „Ausbildungen“ das Wort „Gleichwertige“ vorangestellt,

bb) die Wörter „ein Zeugnis nachgewiesen“ durch die Wörter „ einen Ausbildungsnachweis belegt“ ersetzt,

cc) die Angaben „der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG“ durch die Wörter „den europäischen Richtlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen“ ersetzt.

26. In § 40

a) wird Absatz 2 wie folgt gefasst:

„(2) Auf- oder Abbau bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen, wesentliche Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen Einrichtungen und technische Proben müssen von einem oder einer Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik geleitet und beaufsichtigt werden.“

b)

aa) werden in Absatz 4 Satz 1 die Angaben „abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I. S. 621) und“ gestrichen,

bb) wird in Absatz 4 folgender Satz 2 angefügt:

2Für Szenenflächen und Mehrzweckhallen nach Satz 1, deren bühnen- und beleuchtungstechnische Ausstattung von einfacher Art und geringem Umfang ist, genügt es, wenn während der Vorstellungen und des sonstigen technischen Betriebes eine erfahrene Bühnenhandwerkerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchter anwesend ist.“

c) wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) 1Die Anwesenheit nach Absatz 3 ist nicht erforderlich, wenn

1. die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen sowie der sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte von der oder dem Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik überprüft wurden,

2. diese Einrichtungen nach der Überprüfung bzw. während der Veranstaltung nicht bewegt oder sonst verändert werden,

3. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und

4. die Aufsicht durch eine Fachkraft für Veranstaltungstechnik geführt wird, die mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.

2Im Fall des Absatzes 4 können die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 von einer Aufsicht führenden Person wahrgenommen werden, wenn

1. von Auf- und Abbau sowie dem Betrieb der bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen keine Gefahren zu erwarten sind,

2. von Art oder Ablauf der Veranstaltung keine Gefahren zu erwarten sind und

3. die Aufsicht führende Person mit den technischen Einrichtungen vertraut ist.“,

d) wird der bisherige Absatz 5 zu Absatz 6.

27. In § 41 werden in Absatz 3 das Wort „der“ durch das Wort „den“ und das Wort „Behörde“ durch das Wort „Behörden“ ersetzt.

28. In § 43 werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Behörden“ die Angaben „, insbesondere der Polizei, der Brandschutzdienststelle und den Rettungsdiensten,“ eingefügt.

29. In § 45

a) wird in Absatz 1 Nr. 5 die Angabe „§ 27 Abs. 1 und 3“ durch die Angabe „§ 27 Abs. 1 und 2“ ersetzt,

b) werden in Absatz 2 nach dem Wort „Betriebsvorschriften“ die Angaben „des Teils 4 sowie § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3 und § 19 Abs. 8“ eingefügt.

30. In § 47 wird in der Aufzählung von Satz 1

a) nach Nr. 4 folgende Nr. 5 eingefügt:

„5. entgegen § 32 Abs. 3 erforderliche Abschrankungen nicht einrichtet,“,

b) die bisherigen Nr. 5 bis 13 werden Nr. 6 bis 14,

c) die Angabe in der bisherigen Nr. 13 „§ 40 Abs. 2 bis 4“ wird in der neuen Nr. 14 durch die Angabe „§ 40 Abs. 2 bis 5 in Verbindung mit § 38 Abs. 1“ ersetzt,

d) in der neuen Nr. 14 werden nach dem ersten Wort „Veranstaltungstechnik,“ die Wörter „, die erfahrenen Bühnenhandwerkerinnen oder Bühnenhandwerker oder Beleuchterinnen oder Beleuchter oder die Aufsicht führenden Personen“ eingefügt,

e) in der neuen Nr. 14 wird der letzte Teilsatz nach dem Wort „sind“ und dem anschließenden Komma aufgehoben,

f) folgende Nr. 15 wird eingefügt:

„15. entgegen § 40 Abs. 2 bis 5 als Verantwortliche oder Verantwortlicher  oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik, als erfahrene Bühnenhandwerkerin oder erfahrener Bühnenhandwerker oder Beleuchterin oder Beleuchter oder als Aufsicht führende Person die Versammlungsstätte während des Betriebs verlässt,“

g) die bisherigen Nr. 14 bis 18 werden Nr. 16 bis 20.

31. In § 48 Abs. 1 wird die Zahl „2009“ durch die Zahl „2011“ ersetzt.

32. In Anlage 2 zur VStättVO wird

a) auf Seite 1 nach der Überschrift „GASTSPIELPRÜFBUCH nach § 44 VStättVO“ die Angabe „- Fassung 14.11.2006 -“ in einer eigenen Zeile angefügt,

b) in Anhang 2 auf Seite 7

aa) wird nach dem Satz „Soweit die eingesetzten Materialien keine Baustoffe sind, werden die Bezeichnungen entsprechend den für Baustoffe geltenden Klassifizierungen verwendet.“ der folgende Satz „Für Textilien und Möbel sind die Klassifizierungen und Prüfungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachzuweisen.“ aufgehoben,

bb) erhalten nach der Angabe „F = Foyer“ die folgenden beiden Absätze folgende Fassung:

„Für Baustoffe und Materialien sind die Verwendungsnachweise nach den §§ 20ff. BauO NRW zu führen. Für Textilien und Möbel können gleichwertige Klassifizierungen nach den dafür geltenden DIN-Normen nachwiesen werden.

Ist das Material nach DIN 4102-1 geprüft und klassifiziert, so wird das Brandverhalten mit dem (allgemeinen bauaufsichtlichen) Prüfzeugnis nachgewiesen. Ansonsten ist das Material mit einem dafür durch allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis zugelassenen Feuerschutzmittel zu behandeln, durch das die Zuordnung zu einer angestrebten Baustoffklasse erreicht wird.“,

c) wird auf Seite 8 in der Tabelle

aa) in Spalte 3 nach der Angabe „Baustoffklasse A1, A2, B1, B2“ die Angabe „- Klassifizierung nachgewiesen“ angefügt,

bb) die 5. Spalte mit der Angabe „Klassifizierung nach DIN / Prüfzeichen“ aufgehoben,

cc) wird in der folgenden Spalte die Angabe „Feuerschutzmittel / Prüfzeichen“ durch die Angabe „Feuerschutzmittel – Nr. des allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses“ ersetzt.

33. Zusätzlich zu den zuvor aufgeführten inhaltlichen Änderungen haben sämtliche Anlagen ein neues Layout erhalten. Die derart neu gestalteten Anlagen werden hier nicht abgedruckt. Sie stehen kostenfrei im Internet zur Verfügung. Die Adresse ist: http://www.recht.nrw.de ( sog. Bürgerservice, hier ab Februar 2007 zugänglich) und http://sgv.im.nrw.de unter „Gesetz- und Verordnungsblatt NRW, aktuelle Ausgabe“ (hier sofort zugänglich).

Artikel 2

Diese Änderungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2006

Der Minister
für Bauen und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2006 S. 567