Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 34 vom 7.12.2006 Seite 555 bis 572

Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Viertes Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG) und Zweites Gesetz zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)

24

Viertes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
und Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG)

 

Vom 21. November 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Viertes Gesetz
zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG)
und Zweites Gesetz
zur Änderung des Landesaufnahmegesetzes (LAufG

 

Artikel 1

 

Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes

 

Das Gesetz über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 93), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz – LAufG) und Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Dem Einwohnerschlüssel und dem Flächenschlüssel ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik jeweils zum 1.1. eines Jahres veröffentlichte Stand zugrunde zu legen.“

 

2. In § 3 werden die Absätze 4 und 5 gestrichen.

3. In § 4 Abs. 1 Satz 3 wird das Komma hinter dem Wort „verteilt“ durch einen Punkt ersetzt. Der Rest des Satzes von „korrigiert“ bis „(Finanzschlüssel).“ wird gestrichen.

 

Artikel 2

 

Pauschalierte Landeszuweisung nach § 4 Abs. 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz für das Jahr 2007

 

Abweichend von § 4 Abs. 1 Satz 1 Flüchtlingsaufnahmegesetz in der Fassung des Artikels 1 stellt das Land den Gemeinden für die Aufnahme und Unterbringung von zugewiesenen ausländischen Flüchtlingen im Jahr 2007 Finanzmittel in Höhe von 74,2 Mio. € zur Verfügung. § 4 Abs. 1 Satz 2 ff. sind entsprechend anzuwenden.

 

Artikel 3

 

Änderung des Landesaufnahmegesetzes

 

Das Gesetz über die Aufnahme von Aussiedlern, Flüchtlingen und Zuwanderern (Landesaufnahmegesetz - LAufG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. S. 95), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2006 (GV. NRW. S. 107), wird wie folgt geändert:

1. § 10a Abs. 2 erhält folgenden Wortlaut:

„(2) Über die Zuweisung der Personen nach Absatz 1 entscheidet die Landesstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei sollen die Wohnortwünsche, enge verwandtschaftliche Beziehungen sowie die Möglichkeiten der Eingliederung in das berufliche, kulturelle und soziale Leben der Bundesrepublik Deutschland berücksichtigt werden. Die zugewiesenen Personen werden für die Dauer von zwei Jahren seit der Einreise auf den Bestand der Spätaussiedler, die die Gemeinde aufgenommen hat, angerechnet.“

 

Artikel 4

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. November 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Generationen, Familie,
Frauen und Integration

Armin  L a s c h e t

 

GV. NRW. 2006 S. 570