Einundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Beihilfenverordnung
20320
Einundzwanzigste
Verordnung
zur Änderung der Beihilfenverordnung
Vom
22. November 2006
Auf Grund des § 88
Landesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234, ber. 1982 S. 256), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 6 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird im
Einvernehmen mit dem Innenministerium verordnet:
Artikel
I
Die Verordnung über die Gewährung von Beihilfen
in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfenverordnung – BVO - ) vom 27.
März 1975 (GV. NRW. S. 332), zuletzt geändert durch Artikel 6 Nr. 4 des
Hochschulfreiheitsgesetzes vom 31. Oktober 2006 (GV. NRW. S. 474), wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 3 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. sofern Ansprüche nach § 27 des Gesetzes
über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz-AbgG) vom 21. Februar 1996 (BGBl. I S.
326) in der jeweils aktuellen Fassung oder nach entsprechenden Regelungen dem
Grunde nach bestehen.“
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Sie kann bei Zweifel über die Notwendigkeit
und den angemessenen Umfang, soweit die Verwaltungsvorschriften keine Regelung
vorsehen, ein Gutachten eines Amts- oder Vertrauensarztes (- zahnarztes) einholen.“
b) Absatz 6 Satz 1 Halbsatz 1 erhält folgende
Fassung:
„Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für die
persönliche Tätigkeit von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen oder
eingetragenen Lebenspartnern, Kindern und Eltern des Behandelten;“.
3. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2b wird
wie folgt geändert:
Vor dem Wort „Pflegesatzes“ werden die Angaben „angemessenen
(§ 3 Abs. 2 Satz 1)“ eingefügt.
bb) Nummer 7 erhält folgende
Fassung:
„7. Die von Behandlern
nach Nummer 1 bei ihren Verrichtungen verbrauchten oder nach Art und Umfang
schriftlich verordneten zugelassenen Arzneimittel, Verbandmittel und
dergleichen.
Nicht beihilfefähig sind
a) Aufwendungen für verschreibungspflichtige
Arzneimittel, die nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und
Krankenkassen über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen
Versorgung (Arzneimittel-Richtlinien – AMR) von der Verordnung ausgeschlossen
sind,
b) Arzneimittel, die nicht
verschreibungspflichtig sind.
Satz 2 gilt nicht für Personen bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr.
Das Finanzministerium kann abweichend von Satz
2 in begründeten Einzelfällen sowie allgemein in Anlage 2 und in den
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung bestimmen, zu welchen
Arzneimitteln (verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen),
die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten
oder die sich in der klinischen Erprobung befinden, Beihilfen gewährt werden
können. Dies gilt auch für Arzneimittel der besonderen Therapierichtungen.
Das Finanzministerium kann weiterhin in Anlage
2 und ergänzend in den Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung
Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit ausschließen, die ihrer Zweckbestimmung
nach üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen verordnet werden, die
für das Therapieziel oder zur Minderung von Risiken nicht erforderliche
Bestandteile enthalten, deren Wirkungen wegen der Vielzahl der enthaltenen
Wirkstoffe nicht mit ausreichender Sicherheit beurteilt werden können oder
deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist.“
cc) In Nummer 10 Satz
12 werden die Angaben „Anlage 2“ durch die Angaben „Anlage 3“ ersetzt.
dd) Nummer 11 Satz 4
Buchstabe a wird gestrichen. Die bisherigen Buchstaben „b“ bis „e“ werden
Buchstaben „a“ bis „d“.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b
Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“ die Wörter „sowie der
Suprakonstruktionen“ eingefügt.
bb) In Buchstabe b 1.
Spiegelstrich werden in der zweiten Klammer nach dem Wort „Gaumenspalten“ ein
Komma und die Wörter „ektodermaleDysplasien“
eingefügt.
4. In § 5 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort
„Sanatoriumsbehandlung“ durch die Wörter „ stationären Rehabilitationsmaßnahme“
ersetzt.
5. § 6 erhält folgende Fassung:
„§ 6
Beihilfefähige Aufwendungen bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
(1) Bei stationären Rehabilitationsmaßnahmen
sind neben den Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die Kosten für
Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe für höchstens 23 Kalendertage (es sei denn,
eine Verlängerung ist aus gesundheitlichen Gründen dringend erforderlich)
einschließlich der Reisetage sowie den ärztlichen Schlussbericht beihilfefähig.
Voraussetzung ist, dass die Festsetzungsstelle auf Grund eines Gutachtens des
zuständigen Amtsarztes oder eines Vertrauensarztes vor Behandlungsbeginn die
Notwendigkeit der Maßnahme anerkannt hat, die Behandlung nicht durch eine
Maßnahme nach § 7 oder durch andere ambulante Maßnahmen ersetzt werden kann und
im laufenden oder in den drei vorangegangenen Kalenderjahren keine als
beihilfefähig anerkannte stationäre Rehabilitationsmaßnahme oder Maßnahme nach
§ 6 a oder § 7 durchgeführt worden ist. Von der Einhaltung der Frist darf nur
abgesehen werden, wenn der zuständige Amtsarzt oder ein Vertrauensarzt dies aus
zwingenden medizinischen Gründen (z.B. schwere Krebserkrankung, HIV-Infektion,
schwerer Fall von Morbus Bechterew) für notwendig
erachtet. Wird die Maßnahme nicht innerhalb von 6 Monaten nach Bekanntgabe des
Bewilligungsbescheides begonnen, ist ein neues Anerkennungsverfahren
durchzuführen. Die Behandlungskosten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 sind auch
dann beihilfefähig, wenn die Beihilfefähigkeit der Rehabilitationsmaßnahme
nicht anerkannt wird. Die Kosten der amts- oder vertrauensärztlichen Gutachten
sind beihilfefähig. Zu den Kosten der Hin- und Rückfahrt einschließlich der
Gepäckbeförderung wird bei notwendigen Behandlungen in einem Ort außerhalb von
Nordrhein-Westfalen insgesamt ein Zuschuss von 100 Euro, innerhalb von
Nordrhein-Westfalen von 50 Euro gewährt.
(2) Die Maßnahme muss in einer Einrichtung
durchgeführt werden, die die Voraussetzungen nach § 107 Abs. 2 SGB V erfüllt.
Soweit eine Einrichtung auch über Abteilungen verfügt, die die Voraussetzungen
nach § 107 Abs. 1 SGB V erfüllen, gilt für von diesen Abteilungen erbrachte
Leistungen § 4 Abs. 1 Nr. 2.
(3) Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung
und Behandlung sind in Höhe der Preisvereinbarung (Pauschale) beihilfefähig,
die die Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger getroffen hat. Werden
neben den Kosten für Unterkunft und Verpflegung Leistungen nach § 4 Abs. 1 Nr.
1, 7 und 9 in Rechnung gestellt, ist die Pauschale nach Satz 1 um 30 v.H. zu kürzen; der Restbetrag ist beihilfefähig. Verfügt
die Einrichtung über keine Preisvereinbarung mit einem
Sozialversicherungsträger, sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung
bis zur Höhe des niedrigsten Tagessatzes der Einrichtung, höchstens 104 Euro
täglich beihilfefähig.
(4) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen
die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist,
sowie bei Kindern, die aus medizinischen Gründen einer Begleitperson bedürfen
und bei denen der Amtsarzt die Notwendigkeit der Begleitung bestätigt hat, sind
die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der Begleitperson
bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. Absatz 1 Satz 7 gilt sinngemäß.“
6. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Beihilfefähige Aufwendungen für stationäre
Müttergenesungskuren oder Mutter-/Vater-Kind Kuren
(1) Zu den Kosten einer stationären
Rehabilitationsmaßnahme in einer Einrichtung des Müttergenesungswerkes (Müttergenesungskur) oder in einer gleichartigen
Einrichtung, die Leistungen in Form einer Mutter-/Vater-Kind-Kur erbringt (§ 41
Abs. 1 SGB V) werden – soweit die Einrichtungen über Versorgungsverträge nach §
111a SGB V verfügen - Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen (bei
chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr bis zu 30
Kalendertagen) einschließlich der Reisetage gewährt. § 7 Abs. 2 gilt
entsprechend.
(2) Beihilfefähig sind neben den Aufwendungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung,
die Kurtaxe, das amtsärztliche Gutachten, den ärztlichen Schlussbericht sowie
die Fahrkosten. § 6 Abs. 1 Satz 7 und Abs. 3 gelten entsprechend; ist die
Rehabilitationsmaßnahme nicht anerkannt worden (§ 7 Abs. 2), sind nur die
Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig.
(3) Bei Menschen mit Behinderungen, bei denen
die Notwendigkeit einer ständigen Begleitperson behördlich festgestellt ist,
sind die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Kurtaxe der
Begleitperson bis zu 55 Euro täglich beihilfefähig. § 6 Abs. 4 Satz 2 gilt
entsprechend.“
7. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
„§ 7
Beihilfefähige Aufwendungen für ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen“.
b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Zu den Kosten einer unter ärztlicher
Leitung in einem Ort des vom Finanzministerium aufgestellten Kurorteverzeichnisses durchgeführten ambulanten Kur werden
Beihilfen bis zu einer Dauer von 23 Kalendertagen einschließlich der Reisetage,
bei einer ambulanten Rehabilitationsmaßnahme (Absatz 4) bis zu 20
Behandlungstagen sowie bei chronisch kranken Kindern bis zum vollendeten 14.
Lebensjahr bis zu 30 Kalendertagen (einschließlich der Reisetage) gewährt.“
c) In Absatz 2 Buchstabe b wird das Wort
„Sanatoriumsbehandlung“ durch die Wörter „stationäre Rehabilitationsmaßnahme“
ersetzt.
d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:
„(3) Beihilfefähig sind bei ambulanten Kurmaßnahmen
die Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9, für das amtsärztliche
Gutachten sowie den ärztlichen Schlussbericht. Zu den Fahrkosten, den
Aufwendungen für Kurtaxe sowie Unterkunft und Verpflegung wird ein Zuschuss von
30 Euro täglich einschließlich der Reisetage gewährt. Ist die Beihilfefähigkeit
der Kurmaßnahme nach Absatz 1 nicht anerkannt worden, sind nur die Aufwendungen
nach § 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig. Bei Menschen mit Behinderungen,
bei denen die Voraussetzung für eine ständige Begleitperson behördlich
festgestellt ist, und bei Kindern, bei denen der Amtsarzt bestätigt hat, dass
für eine Erfolg versprechende Behandlung eine Begleitperson notwendig ist, wird
zu den Kosten für Unterkunft und Verpflegung und Kurtaxe sowie Fahrkosten der
Begleitperson ein Zuschuss von 20 Euro täglich gewährt.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4
angefügt:
„(4) Aufwendungen für ambulante
Rehabilitationsmaßnahmen in Einrichtungen, die mit einem
Sozialversicherungsträger einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, sind nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 7 und 9 beihilfefähig. Absatz 2 Buchstaben b) bis g) gelten
sinngemäß. Wird die ambulante Rehabilitationsmaßnahme durch die Einrichtung
pauschal abgerechnet, sind die Aufwendungen in Höhe der Preisvereinbarung
beihilfefähig, die die Einrichtung mit dem Sozialversicherungsträger getroffen
hat. Nebenkosten [z.B. Verpflegungs- und Unterbringungskosten (Ruheraum),
Kurtaxe, Fahrkosten] sind - soweit in der Pauschalpreisvereinbarung nicht
enthalten – bis zu einem Betrag von insgesamt 20 € täglich - beihilfefähig.“
8. § 8 Abs. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:
„(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen für
die ärztliche Beratung über Fragen der Empfängnisregelung und künstlichen
Befruchtung einschließlich der hierzu erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
(4) Aufwendungen für medizinische Maßnahmen zur
Herbeiführung einer Schwangerschaft (künstliche Befruchtung) sind
beihilfefähig, wenn
1. nach ärztlicher Feststellung hinreichende
Aussicht besteht, dass durch die Maßnahmen eine Schwangerschaft herbeigeführt
wird; eine hinreichende Aussicht besteht nicht mehr, wenn die Maßnahme dreimal
ohne Erfolg durchgeführt worden ist,
2. die Personen, die diese Maßnahmen in
Anspruch nehmen wollen, miteinander verheiratet sind,
3. ausschließlich Ei- und Samenzellen des
Beihilfeberechtigten und seines Ehegatten verwendet werden,
4. sich der Beihilfeberechtigte und sein
Ehegatte vor Durchführung der Maßnahmen von einem Arzt, der die Behandlung
nicht selbst durchführt, über eine solche Behandlung unter Berücksichtigung
ihrer medizinischen und psychosozialen Gesichtspunkte haben unterrichten lassen
und der Arzt sie an einen der Ärzte oder eine der Einrichtungen überwiesen hat,
denen eine Genehmigung nach § 121a SGB V erteilt worden ist.
Dies gilt auch für Inseminationen, die nach
Stimulationsverfahren durchgeführt werden und bei denen dadurch ein erhöhtes
Risiko von Schwangerschaften mit drei oder mehr Embryonen besteht. Bei anderen
Inseminationen ist Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz und Nr. 4 nicht anzuwenden.
Weitere Voraussetzung ist, dass die Ehegatten das 25. Lebensjahr, die Ehefrau
noch nicht das 40. Lebensjahr und der Ehemann noch nicht das 50. Lebensjahr
vollendet haben. Für die Zuordnung der Aufwendungen für die ICSI- und die IVF-Behandlung
ist das Kostenteilungsprinzip zu beachten.
Die Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung treffen
nähere Regelungen.“
9. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
sowie ambulante Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum sind bis zur Höhe der Aufwendungen beihilfefähig,
die bei einer Behandlung am inländischen Wohnort oder in dem ihm am nächsten
gelegenen inländischen Behandlungsort beihilfefähig
wären. § 6 und § 7 gelten sinngemäß. Bei ambulanten Kurmaßnahmen in den in Satz
1 genannten Staaten sind die Aufwendungen nur dann beihilfefähig, wenn der
Nachweis erbracht werden kann, dass der Behandlungsort
als Kurort anerkannt ist. Wird die Behandlung außerhalb der in Satz 1 genannten
Staaten durchgeführt, sind die Aufwendungen nach Satz 1 nur dann beihilfefähig,
wenn im Inland oder in den in Satz 1 genannten Staaten kein vergleichbarer
Heilerfolg zu erwarten ist und die Behandlung vor Beginn vom Finanzministerium
auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens anerkannt worden ist. Hinsichtlich
der Beförderungskosten gilt Absatz 1 Satz 3 und 4.“
b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:
„(4) Bei Aufwendungen von im Ausland wohnenden
Beihilfeberechtigten und im Ausland wohnenden berücksichtigungsfähigen Personen
gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.“
10. § 12a Abs. 6 erhält folgende Fassung:
„(6) Die Höhe der Kostendämpfungspauschale des
laufenden Kalenderjahres richtet sich - unabhängig vom Entstehen der mit dem
ersten Beihilfeantrag des Jahres geltend gemachten Aufwendungen - nach den zum
Zeitpunkt der erstmaligen Antragstellung im laufenden Kalenderjahr maßgebenden
Verhältnissen.“
11. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:
„1. der Zuschussgewährung nach § 6 Abs. 1 Satz
7, § 6a Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 3 Satz 2, Satz 4 sowie Abs. 4 Satz 4 mit dem
Tag der Beendigung der Maßnahme,“.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird die Zahl „100“ durch
die Zahl „200“ ersetzt.
c) In Absatz 7 wird das Wort „Heilkuren“ durch
die Angaben „ambulanten Kur- und Rehabilitationsmaßnahmen“ ersetzt.
d) Absatz 8 Satz 2 erhält folgende Fassung:
„Dies gilt nicht für Aufwendungen nach § 6, § 6
a und § 7.“
12. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Die Beihilfe ist nach dem Hundertsatz zu
bemessen, der dem verstorbenen Beihilfeberechtigten zugestanden hat.“
b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„(2) Andere als die in Absatz 1 genannten
natürlichen Personen sowie juristische Personen erhalten Beihilfen zu den in
Absatz 1 genannten Aufwendungen, sofern sie Erbe sind; Absatz 1 Satz 2 und Satz
3 gelten entsprechend.“
c) Absatz 3 wird gestrichen.
13. Folgender § 16 wird eingefügt; der
bisherige § 16 wird § 17:
„§ 16
Verwaltungsverordnung
Das Finanzministerium erlässt im Einvernehmen
mit dem Innenministerium die Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung
(Verwaltungsverordnung zur Ausführung der Verordnung über die Gewährung von
Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen – VVzBVO
-). Die Verwaltungsvorschriften bestimmen die weiteren Einzelheiten und
Voraussetzungen (insbesondere Art und Umfang der beihilfefähigen Aufwendungen
und Maßnahmen), die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlich sind.“
14. Folgende Anlage 2 wird angefügt; die
bisherige Anlage 2 wird Anlage 3:
„Anlage 2
(zu § 4 Abs. 1 Nr. 7 BVO)
1. Beihilfefähig sind die Aufwendungen für alle nach dem
Gesetz über den Verkehr mit Arzneimitteln – Arzneimittelgesetz – in der Fassung
der Bekanntmachung vom 12. 12. 2003 (BGBl. I S. 3394), geändert durch Gesetz
vom 14. 08. 2006 (BGBl. I S. 1869), zugelassenen verschreibungspflichtigen
Arzneimittel, sofern sie nicht nach § 4 Abs. 1 Nr. 7 Satz 2 oder im Rahmen
dieser Anlage ausgeschlossen sind.
2. Beihilfefähig sind Aufwendungen für ärztlich
verordnete hormonelle Mittel zur Kontrazeption nur bei Personen bis zur
Vollendung des zwanzigsten Lebensjahres und bei Personen ab Vollendung des 48.
Lebensjahres. Das Finanzministerium kann im Einzelfall oder allgemein in den
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung Ausnahmen zulassen.
3. Beihilfefähig sind Aufwendungen für
zugelassene nicht verschreibungspflichtige apothekenpflichtige Arzneimittel,
die begleitend zu einer medikamentösen Haupttherapie mit
verschreibungspflichtigen Arzneimitteln eingesetzt werden (Begleitmedikation),
wenn das nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel in der Fachinformation des
Hauptarzneimittels als Begleitmedikation zwingend vorgeschrieben ist oder wenn
es zur Behandlung der beim bestimmungsgemäßen Gebrauch eines
verschreibungspflichtigen Arzneimittels auftretenden schwerwiegenden,
schädlichen, unbeabsichtigten Reaktionen eingesetzt wird (unerwünschte
Arzneimittelwirkungen).
4. Nicht beihilfefähig sind (unabhängig vom
Alter des Beihilfeberechtigten und der berücksichtigungsfähigen Person):
a)
Aufwendungen für Mittel, die geeignet sind, Güter des
täglichen Bedarfs zu ersetzen. Es sind dies z.B. Lebensmittel,
Nahrungsergänzungsmittel, so genannte Krankenkost und diätetische Lebensmittel
einschließlich Produkte für Säuglinge oder Kleinkinder. Abweichend von Satz 1
sind beihilfefähig Aufwendungen für Aminosäuremischungen, Eiweißhydrolysate,
Elementardiäten und Sondennahrung im Zusammenhang mit Enteraler
und Parentaler Ernährung im Rahmen der jeweils
aktuellen Fassung des Abschnitts E der Arzneimittel-Richtlinien/AMR in der
Fassung vom 31. August 1993 – veröffentlicht im BAnz.
1993, Nr. 246; S. 11 155, zuletzt geändert am 18.Juli 2006 – veröffentlicht im BAnz. 2006, Nr. 198 S. 6849, sowie den
Verwaltungsvorschriften zu dieser Verordnung.
b)
Aufwendungen für Arzneimittel, bei deren Anwendung eine
Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Dies sind Arzneimittel, deren
Einsatz grundsätzlich durch die private Lebensführung bedingt ist oder die
aufgrund ihrer Zweckbestimmung insbesondere
- nicht oder nicht ausschließlich zur
Behandlung von Krankheiten dienen,
- zur individuellen Bedürfnisbefriedigung oder zur
Aufwertung des Selbstwertgefühls dienen,
- zur Behandlung von Befunden angewandt werden, die
lediglich Folge natürlicher Alterungsprozesse sind und deren Behandlung
medizinisch nicht notwendig ist,
- zur Anwendung bei kosmetischen Befunden angewandt werden,
deren Behandlung in der Regel nicht notwendig ist oder
- der Verbesserung des Aussehens dienen.
Hierzu gehören insbesondere Aufwendungen für Arzneimittel,
die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung und
Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur
Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung
des Haarwuchses dienen.
Das Finanzministerium kann im Einzelfall oder
allgemein in den Verwaltungsvorschriften zur dieser Verordnung Ausnahmen
zulassen.“
15. In Anlage 3 (zu § 4 Abs. 1 Nr. 10 Satz 11)
erhält Nummer 3 folgende Fassung:
„3. Perücke
Aufwendungen für ärztlich verordnete Perücken
sind bis zu einem Höchstbetrag von 800 Euro beihilfefähig, wenn ein krankhafter
entstellender Haarausfall (z.B. Alopeciaareata), eine erhebliche Verunstaltung, (z.B. infolge
Schädelverletzung), oder ein totaler oder weitgehender Haarausfall (z.B. auf
Grund einer Chemotherapie) vorliegt. Aufwendungen für eine Zweitperücke sind
nur beihilfefähig, wenn die Tragedauer laut ärztlichem Attest den Zeitraum von
12 Monaten überschreiten wird. Die Kosten für die Ersatzbeschaffung einer
Perücke sind beihilfefähig, wenn seit der vorangegangenen Beschaffung
mindestens 12 Monate, bei der gleichzeitigen Nutzung von 2 Perücken mindestens
24 Monate vergangen sind. Dies gilt nicht bei Kindern, deren Kopfform sich
verändert hat.“
Artikel
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in
Kraft. Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2006 entstehen.
Düsseldorf, den 22. November 2006
Der
Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen
Dr. HelmutLi n s s e n
GV.NRW. 2006
S. 596
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