Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 8 vom 6.2.2015 Seite 129 bis 160

Sechste Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage 5
Anlage 7
Anlage 8.1
Anlage 8.10
Anlage 8.11
Anlage 8.2
Anlage 8.3
Anlage 8.4
Anlage 8.5
Anlage 8.6
Anlage 8.7
Anlage 8.8
Anlage 8.9
 

Sechste Verordnung zur Änderung der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

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Sechste Verordnung zur Änderung
der Ersatzschulfinanzierungsverordnung

Vom 28. Januar 2015

Auf Grund des § 115 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium sowie mit Zustimmung der für Schulen und für Haushalt und Finanzen zuständigen Landtagsausschüsse:

Artikel 1

Die Ersatzschulfinanzierungsverordnung vom 18. März 2005 (GV. NRW. S. 230, ber. S. 424 u. S. 635), die zuletzt durch Verordnung vom 23. Mai 2013 (GV. NRW. S. 279) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 3 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 3a Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen“.

b) Nach der Angabe zu § 7 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 7a Förderung der schulischen Inklusion“.

c) Die Angaben zu den §§ 12 bis 14 werden wie folgt gefasst:

„§ 12 Sonderregelung für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche

§ 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG) Übergangsvorschriften

§ 14 Festsetzung der Bewirtschaftungspauschale“.

d) Nach der Angabe zu § 14 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 15 (zu § 133 SchulG) Inkrafttreten“.

e) Folgende Angaben werden angefügt:

„Anlage 7 Verwendungsnachweis Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen

Anlagen 8 Beförderungsstellenberechnungen“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

Folgender Absatz 5 wird angefügt:

„(5) Der Anspruch auf Zuschüsse des Landes zu den refinanzierungsfähigen Ausgaben im Sinne des § 105 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW bestimmt sich nach den Rechten und Pflichten der einzelnen Ersatzschule (Schulprinzip). Ausnahmen im Sinne eines Schulträgerprinzips werden innerhalb des Bezirks einer oberen Schulaufsichtsbehörde auch schulformübergreifend zugelassen

1. für die Bewirtschaftung des Grundstellenbedarfs (§ 107 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW) von Schulen im Aufbau und der im Gegenzug hierzu auslaufend aufzulösenden Schulen desselben Trägers,

2. für die Bewirtschaftung der Beförderungsstellen und

3. für die Bewirtschaftung der Personalbedarfspauschale und der Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 Nummer 1 und Nummer 2 des Schulgesetzes NRW).

Satz 2 gilt mit der Maßgabe, dass nach Entscheidung des Schulträgers der für eine bestimmte Schule zusätzlich benötigte, aber nicht mehr verfügbare Stellen- beziehungsweise Mittelbedarf betragsmäßig zu Lasten einer anderen Schule desselben Schulträgers in der Jahresrechnung als Ausgabe verbucht und die Inanspruchnahme listenmäßig nachgewiesen wird. Eine besoldungsgruppenübergreifende Bewirtschaftung der Grund- und Beförderungsstellen wird nicht zugelassen.“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Berechnung der Beförderungsstellen je Schule richtet sich nach den Mustern der Anlage 8. Bei der Veranschlagung von Beförderungsstellen gilt, dass Stellenzugänge erst ab dem vierten Jahr bei der Ermittlung der Zahl der Beförderungsstellen berücksichtigt werden (Phasenverschiebung). Zur Ermittlung der Anzahl schlüsselfähiger Stellen je Schule wird daher der Stellenzahl auf der Basis der Stellen zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahrs die Stellenzahl zum 15. Oktober des dritten dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangen Haushaltsjahres gegenübergestellt. Die geringere Stellenzahl wird der Beförderungsstellenberechnung für das laufende Haushaltsjahr zugrunde gelegt. Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird abweichend hiervon der Beförderungsstellenberechnung im Startjahr die Schülerzahl nur zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres, in den folgenden Haushaltsjahren die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres zugrunde gelegt. Die Phasenverschiebung setzt im vierten Jahr nach dem Endausbau der Schule (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) ein. Bis dahin wird der Schülerzahl zum 15. Oktober des dem laufenden Haushaltsjahr vorausgegangenen Haushaltsjahres abweichend von Satz 2 die Schülerzahl zu dem auf das Schuljahr des Endausbaus entfallenden 15. Oktober gegenübergestellt.“

b) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Absätze 3 bis 5.

c) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Die nach § 106 Absatz 10 des Schulgesetzes NRW im Einzelfall zuerkannten weiteren Stellen beziehungsweise Stellenanteile bleiben sowohl bei der Berechnung der Personalbedarfs- und Personalnebenkostenpauschale (§ 107 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) als auch bei der Berechnung prozentualer Stellenzuschläge auf den Grundstellenbedarf unberücksichtigt.“

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7.

e) Folgende Absätze 8 und 9 werden angefügt:

„(8) Vor der Übernahme von Lehrkräften mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen aus anderen Ländern ist der Ersatzschulträger verpflichtet, der oberen Schulaufsichtsbehörde zwecks Prüfung durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung (§ 114 Absatz 2 des Schulgesetzes NRW) eine Vereinbarung über eine Abfindung zur Abgeltung der anteiligen Versorgungslasten vorzulegen. Entspricht die vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages vom 9. Februar 2010 (GV. NRW. S. 137) vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde dem Grunde nach die Refinanzierung der Versorgungsbezüge nach den bei Eintritt des Versorgungsfalls hierfür geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften unter der Bedingung zu, dass der Ersatzschulträger die erhaltende Abfindung abzüglich des seiner Eigenleistung entsprechenden Betrages als Einnahme in der Jahresrechnung seiner Ersatzschule veranschlagt. Legt der Ersatzschulträger keine Abfindungsvereinbarung vor oder bleibt diese hinter dem in Satz 2 genannten Maßstab zurück, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung der Versorgungsbezüge mit der Maßgabe zu, dass lediglich die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr für das Ruhegehalt berücksichtigt wird, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Beim Wechsel von Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhabern aus dem Ersatzschuldienst im Land Nordrhein-Westfalen in eine ebenfalls sozialversicherungsfreie Beschäftigung in anderen Bundesländern gilt Satz 1 entsprechend. Entspricht die vom abgebenden Ersatzschulträger vereinbarte Abfindung dem, was in entsprechender Anwendung des Versorgungslasten-Staatsvertrages vereinbart würde, sagt die obere Schulaufsichtsbehörde die Refinanzierung dieser Abfindung zu.

(9) Für die Übernahme von Bewerberinnen oder Bewerbern, die die nach § 8 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) geltende Altersgrenze überschritten haben, in das Planstelleninhaberverhältnis kann die obere Schulaufsichtsbehörde eine Ausnahme mit der Maßgabe erteilen, dass die Versorgungsbezüge lediglich für die tatsächlich als Planstelleninhaber im Dienst an einer Ersatzschule im Lande verbrachte Zeit mit dem jährlichen Steigerungssatz pro Dienstjahr refinanziert werden, der entsprechend den bei Eintritt des Versorgungsfalles jeweils geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften maßgeblich ist. Darüber hinausgehende Versorgungsansprüche gehen zu Lasten des Ersatzschulträgers. Im Rahmen ihres Ermessens hat die obere Schulaufsichtsbehörde die absehbare Finanzkraft des Schulträgers hinsichtlich der Kostenübernahme der weitergehenden Versorgungsansprüche mit abzuwägen.“

4. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

§ 3a
Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen

(1) Ab dem Schuljahr 2015/2016 wird für Grundschulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt,

1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für Grundschulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz NRW festgelegten Relation „Schüler je Stelle“ und

2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in Form eines Stellenbudgets je Schule

berechnet.

Das Stellenbudget beträgt 0,5 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch einen Klassenfrequenzrichtwert von 25 geteilt wird; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet. Dabei gelten jeweils vier der so ermittelten fiktiven Klassen als ein Zug. Die Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger nachweist, dass an der Schule mindestens im Umfang des beantragten Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist.

(2) Ab dem Schuljahr 2015/2016 werden für die Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe I an Schulen, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache (§ 19 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt,

1. der Grundstellenbedarf auf der Grundlage der für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relationen „Schüler je Stelle“ und

2. der Unterrichtsmehrbedarf für die sonderpädagogische Förderung im Bereich der Lern- und Entwicklungsstörungen in der Sekundarstufe I in Form eines Stellenbudgets je Schule

berechnet.

Das Stellenbudget beträgt 1 Stelle je Zug. Die Anzahl der Züge wird fiktiv ermittelt, indem die Anzahl der Schülerinnen und Schüler in der Sekundarstufe I zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des Vorjahres durch den für vergleichbare öffentliche Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz bestimmten Klassenfrequenzrichtwert geteilt wird; das Ergebnis wird auf ganze Zahlen kaufmännisch auf- oder abgerundet. Dabei gelten jeweils sechs, bei Gymnasien fünf der so ermittelten fiktiven Klassen als ein Zug. Die Gewährung des Stellenbudgets setzt voraus, dass der Ersatzschulträger nachweist, dass an der Schule

1. mindestens im Umfang des beantragten Stellenbudgets Lehrerinnen oder Lehrer beschäftigt sind, deren Unterrichtstätigkeit im Bereich sonderpädagogischer Förderung nach § 102 des Schulgesetzes NRW angezeigt oder unbefristet genehmigt worden ist,

2. mindestens zwei Schülerinnen und Schüler je fiktiv errechneter Klasse beschult werden, bei denen nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung vom 29. April 2005 (GV. NRW. S. 538, ber. S. 625), die zuletzt durch Verordnung vom 29. September 2014 (GV. NRW. S. 608) geändert worden ist, ein sonderpädagogischer Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache nach Maßgabe der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellt worden ist; maßgebend ist die Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung in ihrer jeweils jüngsten im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen veröffentlichten Fassung.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 3 ist für Ersatzschulen mit einem Angebot Gemeinsamen Lernens in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache, die neu errichtet und genehmigt worden sind, sowie für bestehende Ersatzschulen, die erstmals ein Angebot Gemeinsamens Lernens in diesen Förderschwerpunkten eingerichtet und genehmigt bekommen haben, im Startjahr die Schülerzahl zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des laufenden Haushaltsjahres zugrunde zu legen.

(4) Errechnet sich für Schulen im Sinne des Absatzes 3 nach Maßgabe der vorstehenden Absätze nicht mindestens ein Zug, wird das Stellenbudget anteilig entsprechend dem Verhältnis der sich je Schule fiktiv errechnenden Klassen zu der Mindestklassenzahl je Zug gewährt; bei Schulen im Bereich der Sekundarstufe I, die nicht die in Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzte Anzahl von Schülerinnen und Schülern nachweisen können, vermindert sich das Stellenbudget zudem anteilig im Verhältnis der Anzahl der nachgewiesenen Schülerinnen und Schüler mit einem nach der Ausbildungsordnung sonderpädagogische Förderung festgestellten sonderpädagogischen Förderbedarf in den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache zu der nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 vorausgesetzten Anzahl von Schülerinnen und Schülern. Satz 1 gilt für das Haushaltsjahr, in das der Betriebsbeginn des Angebots Gemeinsamen Lernens fällt, sowie die zwei folgenden Haushaltsjahre.

(5) Für Freie Waldorfschulen als Ersatzschulen eigener Art folgt die Zuordnung zu den Schulformen und Schulstufen aus § 3 Absatz 4 Satz 2 und 3. Für die Klassen 1 bis 8 einer Freien Waldorfschule kann der Nachweis des für das Stellenbudget erforderlichen Lehrpersonals auch durch den Einsatz von Klassenlehrerinnen oder Klassenlehrern geführt werden, die gemäß § 6 der Verordnung über die Ersatzschulen vom 5. März 2007 (GV. NRW. S. 130) in der jeweils geltenden Fassung über eine unbefristete Unterrichtsgenehmigung für den Unterricht an einer Waldorfförderschule verfügen.

(6) Der Ersatzschulträger ist verpflichtet, spätestens bis zu dem dem Schuljahresbeginn vorangehenden 1. März bei der oberen Schulaufsichtsbehörde eine Zusage der Refinanzierung des Stellenbudgets zu beantragen und im Umfang des beantragten Stellenbudgets geeignetes Lehrpersonal nachzuweisen. Für Schulen der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I ist darüber hinaus die Anzahl der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 2 Satz 5 Nummer 2 nachzuweisen. Die obere Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die beantragte Refinanzierungszusage bis zum 1. Mai. In den Fällen des Absatzes 3 hat der Ersatzschulträger die Refinanzierung im Startjahr spätestens einen Monat nach Bekanntgabe des Genehmigungsbescheides oder der Mitteilung gemäß § 2 Absatz 4 Satz 4 der Verordnung über die Ersatzschulen zu beantragen.

(7) Der Grundstellenbedarf von Förderschulen mit den Förderschwerpunkten Lernen, Emotionale und soziale Entwicklung oder Sprache bemisst sich nach der für diese Förderschwerpunkte in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz festgelegten Relation „Schüler je Stelle“.

(8) Die in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen vorgesehenen Unterrichtsmehrbedarfe und Ausgleichsbedarfe bleiben unberührt.“

5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Der für die Berechnung der Schülerzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres.“

b) Die neuen Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.

6. § 5 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Der für die Berechnung der Klassenrichtzahlen maßgebliche Stichtag ist der 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet.“

b) Der neue Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Für die Fachoberschule gelten zwei Klassen der Jahrgangsstufe 11 als eine Vollklasse; eine Klasse der Ausbildungsvorbereitung in Vollzeitform zählt als drei Berufsschulklassen.“

7. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für die Anerkennung der schulisch genutzten Fläche gelten § 7 Absatz 1 und § 12 entsprechend.“

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

8. § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schulträger, die einen Zuschuss nach § 110 des Schulgesetzes NRW beantragen, haben vor Baubeginn das Raumprogramm beziehungsweise das Sanierungsvorhaben mit den Kostenermittlungen zur baufachlichen Prüfung der oberen Schulaufsicht vorzulegen. Das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ist zu beachten. Bei der Prüfung der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Baumaßnahme gelten je nach Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang in der Regel höchstens die in der Anlage 6 festgelegten Flächenmaße als angemessen. Die in Anlage 6 festgelegten Flächenmaße orientieren sich am Raumbedarf, der zur Schaffung des erforderlichen Schulraumes einer vergleichbaren öffentlichen Schule notwendig ist (§ 110 Absatz 6 Satz 1 des Schulgesetzes NRW). Für die Feststellung der Flächenmaße sind die Verhältnisse am 15. Oktober des laufenden Haushaltsjahres maßgeblich. Unterschreitet die tatsächliche Klassenfrequenz der Schule im Durchschnitt aller Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwert oder oberen Bandbreitenwert um nicht mehr als drei Schülerinnen und Schüler, wird die maximal berücksichtigungsfähige Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang auf der Grundlage des Klassenfrequenzhöchstwertes oder des oberen Bandbreitenwertes ermittelt (Toleranz). Wird die Toleranzgrenze unterschritten, ist der vom Schulträger nach der tatsächlichen Klassenbildung errechneten schulisch genutzten Fläche als Höchstgrenze die schulisch genutzte Fläche gegenüberzustellen, die maximal die Anzahl der Parallelklassen je Jahrgang berücksichtigt, die sich auf der Grundlage des für Schulstufe, Schulform und Bildungsgang in § 6 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell festgelegten Klassenfrequenzhöchstwertes oder oberen Bandbreitenwertes errechnet. Bei der Berechnung der Anzahl der Klassen nach den Sätzen 6 und 7 wird das Ergebnis auf volle Klassen aufgerundet. Erreicht die nach Maßgabe der Sätze 5 bis 8 errechnete Anzahl fiktiver Klassen die Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen, die in den §§ 10 ff. des Schulgesetzes NRW für die jeweiligen Schulformen, Schulstufen und Bildungsgänge vorgesehen sind, gilt dies als ein Zug. Die Anzahl der Züge wird auf volle Züge kaufmännisch auf- oder abgerundet. Errechnet sich nach Maßgabe der Sätze 6 bis 10 eine fiktive Anzahl von weniger als zwei Zügen, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 nach den für einen ganzen Zug vorgesehenen oder sich anteilig errechnenden Flächenmaßen anerkannt. Der auf der Grundlage der Toleranz nach Satz 6 ermittelten schulisch genutzten Fläche oder der geringeren der beiden nach Satz 7 alternativ zu berechnenden schulisch genutzten Flächen ist die nach DIN 277 Teil 2, Ausgabe Februar 2005, Beuth Verlag GmbH Berlin, festgestellte tatsächliche Nettogrundfläche gegenüberzustellen; die geringste Nettogrundfläche wird für die Refinanzierung der schulisch genutzten Fläche als angemessen anerkannt.“

9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:

§ 7a
Förderung der schulischen Inklusion

(1) Für allgemeine Schulen der Primarstufe, der Sekundarstufe I oder mit Sekundarstufe I, deren Genehmigung (§ 101 des Schulgesetzes NRW) sich auf Angebote Gemeinsamen Lernens (§ 20 Absatz 3 des Schulgesetzes NRW) erstreckt, erhält der Schulträger ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Sachkostenpauschale Inklusion in Höhe von 11,45 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I festgestellten Schülerzahl an der Schule. Diese Sachkostenpauschale Inklusion dient insbesondere der Bezuschussung eines inklusionsbedingten Mehraufwandes bei den Sachkosten der Schulträger im Sinne von § 94 Absatz 1 des Schulgesetzes NRW.

(2) Für Schulen nach Absatz 1 erhält der Schulträger ab dem Schuljahr 2014/2015 eine jährliche Personalkostenpauschale Inklusion in Höhe von 6,64 Euro je Schülerin und Schüler auf der Basis der am Stichtag der amtlichen Schulstatistik des jeweils vorletzten Haushaltsjahres für die Primarstufe oder die Sekundarstufe I festgestellten Schülerzahl an der Schule. Die Personalkostenpauschale Inklusion dient der systemischen Unterstützung der Schulen Gemeinsamen Lernens durch nicht-lehrendes Personal.

(3) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 werden auf der Grundlage der in § 1 Absatz 3 sowie § 2 Absatz 3 des Gesetzes zur Förderung kommunaler Aufwendungen für die schulische Inklusion vom 9. Juli 2014 (GV. NRW. S. 404) in der jeweils geltenden Fassung genannten Pauschalbeträge mit folgender Maßgabe ermittelt: Die für genehmigte Ersatzschulen maßgebliche Gesamtsumme der Pauschalbeträge nach Absatz 1 und 2 errechnet sich durch Multiplikation der Schülerzahl der Primarstufe oder der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen mit dem zum 15. Oktober 2013 ermittelten Betrag je Schülerin und Schüler der Primarstufe oder der Sekundarstufe I an den allgemeinen öffentlichen Schulen. Das auf diese Weise ermittelte Budget entspricht dem prozentualen Anteil der Schülerinnen und Schüler der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen an der Gesamtsumme der Schülerinnen und Schülern der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen genehmigten Ersatzschulen und öffentlichen Schulen zum 15. Oktober 2013. Für die Sachkostenpauschale Inklusion nach Absatz 1 wird der nach Satz 2 ermittelte Pauschalbetrag je Schülerin und Schüler um 31 Prozent gekürzt. Der Betrag je Schülerin und Schüler wird jeweils nach drei Jahren, erstmals mit Wirkung vom 1. Januar 2017 auf der Grundlage der Schülerzahl der Primarstufe und der Sekundarstufe I der allgemeinen öffentlichen Schulen zum Stichtag der amtlichen Schulstatistik des vorletzten Haushaltsjahres angepasst.

(4) Die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 gelten mit der schriftlichen Bestätigung des Schulträgers nach § 10 Absatz 1 Satz 4 als zweckentsprechend verausgabt. § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW finden keine Anwendung.“

10. § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 (zu § 111 SchulG)
Folgelasten aufgelöster Schulen

(1) Bei Auflösung einer Ersatzschule gemäß § 111 des Schulgesetzes NRW und Übernahme der Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber in den öffentlichen Schuldienst findet § 103 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes NRW nach Maßgabe der geltenden dienst- und versorgungsrechtlichen Bestimmungen Anwendung.

(2) Die Versorgungslasten für bereits vorhandene und gegebenenfalls noch hinzukommende Versorgungsempfänger und Hinterbliebene teilaufgelöster Ersatzschulen werden bis zur vollständigen Auflösung dieser Ersatzschule in deren Jahresrechnung veranschlagt. Für die in den einstweiligen Ruhestand versetzten Planstelleninhaberinnen und Planstelleninhaber teilaufgelöster Ersatzschulen gilt § 111 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes NRW.“

11. Nach § 10 Absatz 1 Satz 2 werden folgende Sätze eingefügt:

„Für das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen hat der Ersatzschulträger darüber hinaus einen Verwendungsnachweis nach dem Muster der Anlage 7 vorzulegen. Für die Sachkostenpauschale Inklusion und die Personalkostenpauschale Inklusion des § 7a hat der Ersatzschulträger schriftlich zu bestätigen, dass die Zweckbindung dieser Pauschalen beachtet wurde, dass die Ausgaben notwendig waren und dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist.“

12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:

„§ 12
Sonderregelung für die Anerkennung
der schulisch genutzten Fläche

(1) Bei Schulen im Aufbau (Schulen, die noch nicht alle Jahrgangsstufen eingerichtet haben) wird für die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche die Anzahl der Klassen in dem bei Betriebsbeginn laufenden und den zwei folgenden Haushaltsjahren abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 6 auf der Grundlage der vom Schulträger geplanten Schülerzahl je Klasse ermittelt, wenn diese Planung ebenso wie die tatsächlich erreichte Schülerzahl im Durchschnitt aller eingerichteten Klassen und Jahrgangsstufen den für Schulform, Schulstufe und Bildungsgang vergleichbarer öffentlicher Schulen in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwert oder unteren Bandbreitenwert nicht unterschreiten (Toleranz). Bei einer Unterschreitung dieser Toleranzgrenze wird die Anzahl der Klassen abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 7 auf der Grundlage des in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz für vergleichbare öffentliche Schulen generell vorgesehenen Klassenfrequenzmindestwerts oder unteren Bandbreitenwerts ermittelt. Errechnet sich danach eine fiktive Anzahl von Klassen, die hinter der in den §§ 10 ff. des Schulgesetzes NRW vorgesehenen Anzahl von Klassen oder Jahrgangsstufen der jeweiligen Schulstufe, Schulform und des Bildungsgangs zurückbleibt, werden die in Anlage 6 vorgesehenen Flächen der Hauptgruppe 2 nach den für einen ganzen Zug vorgesehenen oder sich anteilig errechnenden Flächenmaßen anerkannt. In den beiden auf das Jahr des Betriebsbeginns folgenden Haushaltsjahren sind abweichend von § 7 Absatz 1 Satz 5 für die Feststellung der Flächenmaße die Verhältnisse zu den in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 genannten Stichtagen maßgeblich. Wird der Endausbau (Einrichtung aller Jahrgangsstufen) vor Ablauf des zweiten, auf das Jahr des Betriebsbeginns folgende Haushaltsjahr erreicht, verkürzt sich der in Satz 1 genannte Zeitraum entsprechend.

(2) Bei den nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen vermindert sich die anzuerkennende schulisch genutzte Fläche nach Quadratmetern im Rahmen der Festsetzungen des Schulraumprogramms anteilig um die für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr erforderlichen Räume. Hat sich die Schülerzahl nach den Verhältnissen zum Stichtag 15. Oktober des jeweiligen Haushaltsjahres so wesentlich verändert, dass dies nicht nur vorübergehend, sondern kontinuierlich zu einer Verringerung der Parallelklassen je Jahrgang nach Klassenrichtzahl führt, ist der konkret erforderliche Raumbedarf zu überprüfen. In der Schulform Grundschule wird die Anzahl der Klassen nach Klassenrichtzahl auf der Grundlage eines Klassenfrequenzrichtwerts von 25 errechnet. Bei einem solch erheblichen Schülerrückgang sind die im Durchschnitt der letzten drei Schuljahre für die Funktion als Schule nicht oder nicht mehr benötigten oder erforderlichen Klassen- und Funktionsräume vom anzuerkennenden Raumbedarf abzusetzen; die fortbestehende schulische Nutzung der Räume für Arbeitsgemeinschaften, freiwillige Schulangebote und so weiter reicht nicht aus. Die Sätze 2 bis 4 gelten für zusätzlichen Raumbedarf der nicht unter Absatz 1 fallenden Schulen infolge Schülerzahlsteigerung entsprechend; maßgeblich hierfür sind die Schülerzahl zum Stichtag 15. Oktober des laufenden und des vorangegangenen Schuljahres sowie die Prognose für die beiden folgenden Schuljahre.

13. Der bisherige § 12 wird zu § 13 und wie folgt gefasst:

„§ 13 (zu § 115 Absatz 3 SchulG)
Übergangsvorschriften

(1) Für die Festsetzung der Zuschüsse aufgrund von Jahresrechnungen zurückliegender Haushaltsjahre bis zum Jahr 2013 finden der § 7 Absatz 3 Satz 2, die Bewirtschaftungspauschale und die Anlage 5 zu dieser Verordnung in der bis zum 31. Dezember 2013 für das jeweilige Haushaltsjahr geltenden Fassung Anwendung.

(2) Zur Anpassung der Stellenbewirtschaftung und der Unterrichtsversorgung an das Stellenbudget für Lern- und Entwicklungsstörungen sowie an die auslaufende Fortführung Integrativer Lerngruppen gemäß Artikel 2 Absatz 3 des 9. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 5. November 2013 (GV. NRW. S. 618) erhalten die betroffenen Schulen für die Primarstufe und die Sekundarstufe I nach folgender Maßgabe übergangsweise eine Zusatzbeihilfe:

Dem Stellenbedarf der Ersatzschule, wie er sich auf der Grundlage der für das Schuljahr 2014/15 maßgeblichen Schülerzahl in der Primarstufe oder in der Sekundarstufe I im Schuljahr 2015/16 nach den hierfür bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften errechnet, wird fiktiv auf der Grundlage derselben Schülerzahlen der Stellenbedarf der Ersatzschule gegenübergestellt, wie er sich nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften errechnet. Der Unterrichtsmehrbedarf für Integrative Lerngruppen wird dabei je Schülerin und Schüler, die nicht nach den Vorgaben der allgemeinen Schule lernen, sowohl für das Schuljahr 2014/15 als auch für das Schuljahr 2015/16 durch einem Stellenzuschlag von maximal 0,05 Stelle berücksichtigt. Übersteigt der Stellenbedarf nach den bis zum 31. Juli 2015 geltenden Vorschriften den Stellenbedarf nach den ab dem 1. August 2015 geltenden Vorschriften wird die Differenz mit dem für das Haushaltsjahr 2015 maßgeblichen Pauschalbetrag nach § 3 Absatz 5 ausfinanziert und

a) für die Primarstufe

im Schuljahr 2015/16 zu vier Vierteln,

im Schuljahr 2016/17 zu drei Vierteln

im Schuljahr 2017/18 zu zwei Viertel und

im Schuljahr 2018/19 zu einem Viertel

b) für die Sekundarstufe I des Gymnasiums

im Schuljahr 2015/16 zu fünf Fünfteln,

im Schuljahr 2016/17 zu vier Fünfteln,

im Schuljahr 2017/18 zu drei Fünfteln

im Schuljahr 2018/19 zu zwei Fünfteln und

im Schuljahr 2019/20 zu einem Fünftel

c) für die Sekundarstufe I der sonstigen Schulformen

im Schuljahr 2015/16 zu sechs Sechsteln,

im Schuljahr 2016/17 zu fünf Sechsteln,

im Schuljahr 2017/18 zu vier Sechsteln,

im Schuljahr 2018/19 zu drei Sechsteln,

im Schuljahr 2019/20 zu zwei Sechsteln und

im Schuljahr 2020/21 zu einem Sechstel

gewährt.

(3) Für das Haushaltsjahr 2013 erhöht sich die Sachkostengrundpauschale des § 5 in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Fassung

a) in der Grundschule und der allgemein bildenden
Waldorfschule in den Klassen 1 bis 4 um                             39,30 Euro je Klasse,

b) in der Förderschule, der Hauptschule, der Realschule,
der Sekundarschule und der Gesamtschule um                    104,79 Euro je Klasse,

c) im Gymnasium, im Weiterbildungskolleg und der allgemein bildenden
Waldorfschule in den Sekundarstufen I und II um              110,03 Euro je Klasse,

d) im Berufskolleg und in der Förderschule im Bereich Berufskolleg um
                                                                     52,40 Euro je Klasse.“

14. Die bisherigen §§ 13 und 14 werden die §§ 14 und 15.

15. Im neuen § 14 Satz 1 wird die Angabe „35 EUR“ durch die Angabe „ 37 Euro“ ersetzt.

16. Die Überschrift zum neuen § 15 wird wie folgt gefasst:

„ § 15
Inkrafttreten“.

17. Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe

„Schulträger nimmt am Versuch Personalkostenpauschale              ja         nein

gem. § 115 Absatz 2 SchulG i.V.m. § 12 FESchVO teil                 0          0“

wird gestrichen.

b) Die Überschrift zu 1. wird wie folgt gefasst:

„1. Personalkostenpauschalen“.

c) Nummer 1.1 wird aufgehoben.

d) Die Nummern 1.2 bis 1.4 werden die Nummern 1.1 bis 1.3.

e) In der neuen Nummer 1.1 werden die Wörter „Soweit nicht am Versuch Personalkostenpauschale teilgenommen wird“, der Doppelpunkt sowie die Angabe „bei Teilnahme am Versuch Personalkostenpauschale: Summe aus den pauschalierten Titeln 422 01, 428 01 Nr. 1, 427 01, 427 10, 429 00, 443 01, 443 02, und 453 01“ gestrichen.

f) Nach den Angaben zu Nummer 4 werden folgende Angaben angefügt:

5.       Förderung der schulischen Inklusion *)

5.1       Personalkostenpauschale Inklusion

            Pauschale                                                                              1000.1
            0,00

5.2       Sachkostenpauschale Inklusion

            Pauschale                                                                              1001.1
            0,00

*) § 106 Absatz 4 Satz 1 und § 113 Absatz 4 des Schulgesetzes NRW finden keine Anwendung.“

18. In Anlage 2b wird in Nummer 1.1 das Wort „Dienstaltersstufe“ durch das Wort „Erfahrungsstufe“ ersetzt.

19. In Anlage 4 werden die Wörter „Schulen in Entwicklung“ durch die Wörter „Schulen im Aufbau“ ersetzt.

20. Anlage 5 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

21. Anlage 7 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

22. Anlage 8 erhält die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung.

Artikel 2

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2, 3 und 4 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 15 und Nummer 20 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2014 in Kraft.

(3) Artikel 1 Nummer 9 und Nummer 17 Buchstabe f tritt mit Wirkung vom 1. August 2014 in Kraft.

(4) Artikel 1 Nummer 2, Nummer 6 Buchstabe b und Nummer 21 tritt am 1. August 2015 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. Januar 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 130