Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 36 vom 15.12.2006 Seite 595 bis 604

Änderung der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )
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Änderung der Verordnung über den automatisierten Datenabgleich bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )

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Änderung der Verordnung
über den automatisierten Datenabgleich
bei Leistungen nach dem Wohngeldgesetz
(Wohngelddatenabgleichsverordnung - WoGDVO - )

Vom 29. November 2006

Auf Grund § 37b Abs. 6 des Wohngeldgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 2029), zuletzt geändert durch Artikel 9a des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S.1706), wird verordnet:

Artikel 1

Die Wohngelddatenabgleichsverordnung vom 8. November 2005 (GV. NRW. S. 916) wird wie folgt geändert:

§ 2 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Bundeszentralamt für Steuern gleicht die ihm übermittelten Daten mit den bei ihm gespeicherten Daten ab zur Feststellung

1. von Kapitalerträgen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist, und von Namen und Anschrift des Empfängers des Freistellungsauftrags sowie

2. von Zinserträgen die auf Grund der Richtlinie 2003/48/EG des Rates vom 3. Juni 2003 im Bereich der Besteuerung (Abl. EU Nr. L 157 S. 38) mitgeteilt wurden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

Düsseldorf, den 29. November 2006

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

GV. NRW. 2006 S. 600