Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 11 vom 20.2.2015 Seite 215 bis 228

Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim
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Satzung für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

2022

Satzung
für den Privatfriedhof Kloster Dalheim

Vom 5. Februar 2015

Auf Grund der §§ 6 und 7 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), von denen § 7 durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. November 2004 (GV. NRW. S. 644) geändert worden ist, in Verbindung mit § 4 des Bestattungsgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe in ihrer Sitzung am 5. Februar 2015 folgende Satzung beschlossen:

Präambel

Das Kloster Dalheim ist ein ehemaliges Augustiner-Chorherrenstift bei Lichtenau (Westfalen) im Kreis Paderborn. Es wurde im 15. Jahrhundert von Augustiner-Chorherren gegründet und erlebte seine Blütezeit im Barock unter Prior Bartholdus Schonlau. Im Zuge der Säkularisation wurde das Kloster 1803 aufgehoben und als Staatsdomäne verpachtet. Bis in die 1970er Jahre wurde das Kloster Dalheim als landwirtschaftlicher Betrieb genutzt. Im Jahre 1979 erwarb der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) die Klosteranlage und brachte umfangreiche Mittel zur Sicherung des Bestands, für einen teilweisen Rückbau und die sorgsame Umgestaltung zu einem modernen Museum auf.

Um die Klosteranlage zu bewirtschaften und das Museum betreiben zu können, wurde im Frühjahr 2007 die Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur gegründet. Zweck der Stiftung ist die Förderung kultureller Zwecke durch die museale Erschließung klösterlicher Lebenskultur in Westfalen mit dem Ziel, diese einem breiten Publikum näher zu bringen.

Neben dem LWL und dem Kreis Paderborn haben auch private Zustifterinnen und Zustifter1 Vermögen in die Stiftung Kloster Dalheim eingebracht und sich um diese verdient gemacht. Die privaten Stifter bilden das Stifterkolleg, welches beratende Funktion für die Organe der Stiftung Kloster Dalheim hat und insbesondere um weitere Zustiftungen wirbt.

Auf Grund der besonderen Verbundenheit zum Kloster Dalheim wurde von Mitgliedern des Stifterkollegs der Wunsch geäußert, auf dem ehemaligen Klostergelände bestattet zu werden. Diesem Wunsch entsprechen LWL und Stiftung Kloster Dalheim, indem sie östlich und nördlich vor dem Chorraum der Kirche einen Privatfriedhof für die Mitglieder des Stifterkollegs errichten. Die Bestattung auf diesem Friedhof soll an keine Konfession gebunden sein, wenn sich die Betroffenen der Würde des Ortes entsprechend verhalten.

Der Bürgermeister der Stadt Lichtenau (Westfalen) hat die Durchführung von Erdbestattungen auf der ehemaligen Klosteranlage Dalheim gemäß § 14 Absatz 1 des Bestattungsgesetzes vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 313) nach Zustimmung der Fachämter des Kreises Paderborn am 10. Januar 2012 genehmigt.

A. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den Privatfriedhof Kloster Dalheim (im Folgenden: Privatfriedhof). Dieser befindet sich auf dem Grundstück Gemarkung Dalheim Flur 1 Flurstück 597 in der in Anlage 1 rot markierten Fläche östlich und nördlich vom Chorraum der Kirche.

§ 2
Friedhofsträger und –verwaltung

Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) ist Eigentümer und Träger des Privatfriedhofs. Die Verwaltung des Privatfriedhofs obliegt der Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur (im Folgenden: Friedhofsverwaltung).

§ 3
Benutzungsregeln

(1) Die Mitglieder des Stifterkollegs sowie ihre Angehörigen sind sich darüber im Klaren, dass der Privatfriedhof Teil des Museumsgeländes Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur ist. Auf dem Museumsgelände werden zeitweise gut besuchte Veranstaltungen durchgeführt, bei denen sich die Besucher – dem Stiftungszweck entsprechend - auf dem Museumsgelände und damit auch auf dem nicht umfriedeten Privatfriedhof frei bewegen. Die Stille eines umfriedeten Friedhofs ist durch die Friedhofsverwaltung nicht zu gewährleisten.

(2) Der Zutritt zum Privatfriedhof ist zu den Öffnungszeiten von Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur oder nach Vereinbarung möglich.

(3) Alle Besucher des Privatfriedhofs haben sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Anordnungen der Friedhofsverwaltung und ihrer Beauftragten sind unbedingt zu befolgen. Es gilt die Benutzungsordnung für die Stiftung Kloster Dalheim. LWL-Landesmuseum für Klosterkultur vom 1. Oktober 2008.

(4) Auf dem Privatfriedhof ist insbesondere verboten

a) Beisetzungen zu stören,

b) das Gelände mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; ausgenommen davon sind Kinderwagen, Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung,

c) Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten oder diesbezüglich zu werben,

d) an Sonn- und Feiertagen sowie in zeitlicher Nähe zu einer Bestattung störende Arbeiten durchzuführen,

e) Druckschriften zu verteilen; ausgenommen sind Drucksachen, die im Rahmen einer Bestattung notwendig und üblich sind,

f) die Friedhofsanlage zu verunreinigen,

g) dort befindliche Einrichtungen zu beschädigen oder unberechtigt zu betreten,

h) Veranstaltungen jeglicher Art durchzuführen; siehe dazu auch § 3 Absatz 5 dieser Satzung,

i) zu lärmen oder zu lagern.

(5) Die Friedhofsverwaltung kann in Ausnahmen zu den in § 3 Absatz 4 genannten Verboten einwilligen, sofern dies mit dem Zweck des Privatfriedhofs vereinbar ist.

(6) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind mindestens eine Woche vor der Durchführung anzumelden.

B. Nutzungsrechte

§ 4
Erwerb und Inhalt des Nutzungsrechts

(1) Die Grabstätten bleiben im Eigentum des LWL. An ihnen können Nutzungsrechte nur nach den folgenden Bestimmungen erworben werden.

(2) Das Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Privatfriedhof wird entsprechend § 5 Absatz 1 dieser Satzung durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben und geht anlässlich des Todes auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Es beinhaltet

a) das Recht, das verstorbene Mitglied des Stifterkollegs zu bestatten (Belegungsrecht) und

b) das Recht und die Pflicht, die Grabstätte gemäß § 16 dieser Satzung herzurichten und zu pflegen (Pflegerecht).

(3) Es besteht kein Anspruch auf die Verleihung von Nutzungsrechten an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.

(4) Durch die Anmeldung der Bestattung erfolgt die Übergabe des Nutzungsrechts an den Nutzungsberechtigten. Der Nutzungsberechtigte übernimmt alle durch die Nutzung der Grabstätte anfallenden Kosten bis zum Ablauf des Nutzungsrechts. Nutzungsgebühren werden nicht erhoben.

§ 5
Nutzungsberechtigte Personen

(1) Auf dem Privatfriedhof werden ausschließlich Mitglieder des Stifterkollegs sowie ihre Ehepartner bestattet. Die Mitgliedschaft im Stifterkolleg richtet sich nach § 14 der Satzung der Stiftung Kloster Dalheim in der Fassung vom 19. September 2007. Bestattungen anderer Personen sind ausgeschlossen.

(2) Das Nutzungsrecht wird durch die Mitgliedschaft im Stifterkolleg erworben. Das nutzungsberechtigte Mitglied im Stifterkolleg soll für den Fall seines Ablebens einen Totenfürsorgeberechtigten schriftlich bestimmen. Tut er dies nicht und werden mehrere Personen totenfürsorgeberechtigt, so ist gegenüber der Friedhofsverwaltung allein die älteste Person entscheidungsbefugt.

(3) Verstirbt der Nutzungsberechtigte, so geht das Nutzungsrecht an der Grabstätte grundsätzlich auf den Totenfürsorgeberechtigten über. Ein Belegungsrecht gemäß § 4 Absatz 2 Buchstabe a. dieser Satzung erlangt der Erwerber aber nur, sofern er selbst Mitglied im Stifterkolleg ist oder vor seinem Tode wird; auf § 5 Absatz 1 Satz 3 dieser Satzung wird verwiesen.

§ 6
Dauer des Nutzungsrechts

(1) Das Nutzungsrecht an der Grabstätte besteht grundsätzlich zeitlich unbegrenzt, mindestens aber für dreißig Jahre nach dem Tod des nach § 5 Absatz 1 dieser Satzung Nutzungsberechtigten; bei Doppelrasengrabstätten ist das Datum des zuletzt eingetretenen Todesfalls ausschlaggebend. Eine Beendigung des Nutzungsrechts nach Ablauf von dreißig Jahren ist bei Bedarf einvernehmlich zu regeln.

(2) Wird das Nutzungsrecht entsprechend § 6 Absatz 1 dieser Satzung beendet, so ist der vormalig Nutzungsberechtigte verpflichtet, das Grab auf seine Kosten räumen zu lassen. Abräumarbeiten werden durch die Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt, um sicherzustellen, dass die Räumung ordnungsgemäß stattfindet. Dabei werden insbesondere alle Fundamente aus dem Boden entfernt und die Grabstätte im Urzustand wieder hergerichtet.

C. Bestattungsvorschriften

§ 7
Durchführung der Bestattung

(1) Eine Bestattung ist bei der Friedhofsverwaltung anzumelden. Der Anmeldung sind die erforderlichen amtlichen Bescheinigungen hinzuzufügen.

(2) Die Durchführung der Bestattung gestaltet der Nutzungsberechtigte nach seinen Vorstellungen in Abstimmung mit der Friedhofsverwaltung.

(3) Die kirchliche Bestattung, sofern eine solche durchgeführt wird, ist eine gottesdienstähnliche Handlung. Je nach Glaubens- und/ oder Gemeindezugehörigkeit des Verstorbenen setzt der Zeremonienleiter Tag und Stunde der Bestattung in Absprache mit der Friedhofsverwaltung fest.

(4) Die Kirche auf dem Gelände des ehemaligen Klosters Dalheim wurde im Zuge der Säkularisation 1803 entwidmet und ist damit kein geweihter Ort mehr. Ein Anspruch auf die Benutzung der Kirche aus Anlass einer Bestattung besteht nicht.

§ 8
Sarg und Urne

(1) Bei Sargbestattung ist ein Sarg zu verwenden, welcher eine Bauarthöhe (einschließlich Sargfüße) von maximal 65 Zentimeter aufweist. Er darf außerdem höchstens 205 Zentimeter lang und im Mittel 65 Zentimeter breit sein. Ausnahmen sind bei der Friedhofsverwaltung zu beantragen.

(2) Der Sarg muss so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Totenbekleidung, Sarg und Sargausstattung müssen aus leicht verrottbaren Materialien bestehen. Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(3) Bei Urnenbestattung dürfen die äußeren Abmessungen der Urne in Höhe und Durchmesser 40 Zentimeter nicht überschreiten. Sowohl Urnenkapsel als auch Überurne müssen aus leicht verrottbarem Material bestehen, Kunststoffe jeglicher Art sind verboten.

(4) Erdbestattungen und Einäscherungen müssen innerhalb von acht Tagen nach Eintritt des Todes erfolgen. Aschen müssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bestattet werden.

§ 9
Ausheben des (Urnen-) Grabes

(1) Auf Grund der Bodenbeschaffenheit sind auf dem Friedhof lediglich einstöckige Bestattungen mit einer Grabsohltiefe von 155 cm möglich. Die Fläche des Einzelgrabes ist mit mindestens 210 cm Länge und 90 cm Breite zu bemessen.

(2) Die Beisetzung von Urnen erfolgt in Urnengräbern. Diese sind einen Meter lang und einen Meter breit. Der Abstand zwischen Urne und Erdoberfläche beträgt mindestens fünfzig Zentimeter.

(3) Die (Urnen-) Gräber müssen voneinander durch mindestens 30 cm starke Erdwände getrennt sein.

(4) Das Grab wird auf Veranlassung der Friedhofsverwaltung ausgehoben und mit Bodenmaterial entsprechend der Genehmigung vom 10. Januar 2012 wieder verfüllt. Dafür entstehende Kosten sind vom Nutzungsberechtigten zu übernehmen.

§ 10
Ruhezeit

Die Ruhezeit auf dem Privatfriedhof beträgt mindestens 30 Jahre.

§ 11
Umbettung

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Urnen bedürfen, ungeachtet sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Sie erfolgen nur auf schriftlichen Antrag und werden von der Friedhofsverwaltung oder ihre Beauftragten durchgeführt.

(3) Durch die Umbettung entstehende Kosten und Gebühren trägt der Antragsteller.

(4) Der Lauf von Ruhe- und Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

D. Gestaltung von Friedhof und Grabstätten

§ 12
Friedhofsgestaltung

(1) Der Privatfriedhof Kloster Dalheim besteht in Form eines nicht umfriedeten Friedhofsgeländes östlich und nördlich vor dem Chorraum der Kirche. Er ist angelegt als Rasenfläche, in welche ebenerdige Grabplatten zu Gestaltung der einzelnen Grabstätte nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eingebracht werden können.

(2) Die Größe, Unterteilung und Gestaltung des Privatfriedhofs bestimmt die Friedhofsverwaltung. Bei Neuanlage einer Grabstätte ist der Nutzungsberechtigte anzuhören.

§ 13
Art der Grabstätte

(1) Auf dem Privatfriedhof sind ausschließlich Rasengrabstätten für Erd- und Urnenbestattungen zulässig. Rasengrabstätten sind für Erdbestattungen und Urnenbeisetzungen bestimmte Grabstätten ohne gärtnerische Gestaltungsmöglichkeit für die Angehörigen.

(2) Auf dem Privatfriedhof gibt es Einzelgrabstellen für eine Person bzw. Urne und Doppelgrabstellen für zwei Personen bzw. Urnen.

(3) Die genaue Platzierung der Grabstelle wird von der Friedhofsverwaltung unter Berücksichtigung der Genehmigung vom 10. Januar 2012 festgelegt.

(4) In jeder einzelnen Grabstätte darf nur eine einzige Leiche bzw. Urne beerdigt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

§ 14
Gestaltung der Rasengrabstätte

(1) Jede Grabfläche ist so zu gestalten und der Umgebung des Privatfriedhofs anzupassen, dass die Würde des Privatfriedhofs gewahrt bleibt.

(2) Jede Rasengrabstätte wird mit einer Steinplatte abgedeckt. Weitere Gestaltungen wie beispielsweise Grabmale, Grablampen, Einfassungen oder individuelle Bepflanzungen sind nicht zulässig.

(3) Die Anlage der Steinplatte ist mit der Friedhofsverwaltung abzustimmen. Die Aufbringung der Platte auf die Grabstätte darf nur durch einen entsprechend qualifizierten Unternehmer erfolgen.

§ 15
Gestaltung der Steinplatte

(1) Die Steinplatte muss aus Sandstein bestehen. Zulässig sind Platten mit einer maximalen Breite von 100 Zentimetern und einer maximalen Länge von 200 Zentimetern.

(2) Die Steinplatte ist ebenerdig aufzubringen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen.

§ 16
Pflege der Grabstätten

(1) Die Pflege der einzelnen Grabstätte, insbesondere die Reinigung und Instandhaltung der Grabplatte, obliegt dem Nutzungsberechtigten. Werden Grabpflegeverträge mit Dritten abgeschlossen, so ist die Friedhofsverwaltung darüber zu informieren.

(2) Die Pflege des Friedhofsbereichs, insbesondere die Pflege des die Gräber umgebenden Rasens, obliegt der Friedhofsverwaltung.

(3) Bei Aufbringung der Steinplatte auf die Grabstätte muss gewährleistet sein, dass die Platte ohne Beschädigungsgefahr mit einem Rasenmäher überfahren werden kann. Jegliche Haftung von Friedhofsträger und/ oder -verwaltung für Beschädigungen der Steinplatte durch Rasen- oder sonstige Friedhofspflegearbeiten wird ausgeschlossen.

E. Schlussvorschriften

§ 17
Bestattungsbuch/ Sterberegister

Die Friedhofsverwaltung führt ein Bestattungsbuch (Sterberegister), in welchem die auf dem Privatfriedhof beigesetzten Toten verzeichnet werden. Einzutragen sind der vollständige Name, der letzte Wohnort sowie Geburts-, Todes- und Beisetzungstag.

§ 18
Haftung

(1) Jeder Nutzungsberechtigte haftet dem Friedhofsträger und Dritten gegenüber für alle Schäden, welche durch den Verstoß gegen die Vorschriften dieser Satzung entstehen.

(2) Friedhofsträger und/ oder -verwaltung haften nicht für Schäden, die durch die ordnungswidrige Benutzung des Privatfriedhofs, durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Auf § 16 Absatz 3 dieser Satzung wird hingewiesen. Im Übrigen haften sie nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 19
Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

Münster, den 5. Februar 2015

Dieter  G e b h a r d

Vorsitzender der
14. Landschaftsversammlung

Matthias  L ö b

Schriftführer der
14. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe wird gemäß § 6 Absatz 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) in der zurzeit geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Absatz 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 5. Februar 2015

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Matthias  L ö b


1 Im Folgenden wird auf Grund der besseren Lesbarkeit bei Personenbezeichnungen lediglich die maskuline Form verwendet; gemeint sind selbstverständlich immer Personen beiderlei Geschlechts.

GV. NRW. 2015 S. 219