Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 37 vom 27.12.2006 Seite 605 bis 618

Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)
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Drittes Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)

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Drittes Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG)

 

Vom 12. Dezember 2006

 

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

 

Drittes Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes (WBFG
)

Artikel 1

Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes

 

Das Wohnungsbauförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 2003 (GV. NRW. 2004 S. 212) wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen und Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung wird den kreisfreien Städten und für die übrigen Gemeinden den Kreisen übertragen (Bewilligungsbehörden).“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Angaben „kreisfreie Städte, Große kreisangehörige Städte und Kreise“ durch die Wörter „kreisfreie Städte und Kreise“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr“ ersetzt.

 

2. § 3 wird wie folgt neu gefasst:

㤠3
Sonstige Zuständigkeiten

Das Ministerium für Bauen und Verkehr kann durch Rechtsverordnung den Bewilligungsbehörden und den kreisangehörigen Gemeinden weitere Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wohnungswesens sowie für damit zusammenhängende Aufgaben übertragen.“

 

3. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Buchstaben a und b wie folgt neu gefasst:

„a) der Ministerin oder dem Minister für Bauen und Verkehr oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

 

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Energie,

cc) des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales,“.

 

b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.

 

4. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a werden die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr“ ersetzt.

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„(2) Das Ministerium für Bauen und Verkehr kann die Zuständigkeit für die Bewilligung von Bürgschaften zugunsten der NRW.BANK durch Rechtsverordnung einer Landesmittelbehörde für den Bereich des Landes übertragen.“

c) In Absatz 4 werden die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt.

 

5. In den nachfolgenden Paragraphen werden jeweils die Angaben „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ durch die Wörter „Bauen und Verkehr“ ersetzt:

§ 6 Abs. 3;

§ 12 Abs. 2 Sätze 1 und 2;

§ 14 Abs. 1 Satz 2;

§ 21 Abs. 3 Sätze 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 8;

§ 27 Abs. 1 Satz 1.

6. In den nachfolgenden Paragraphen werden jeweils die Wörter „Landesbank Nordrhein-Westfalen“ durch die Bezeichnung „NRW.BANK“ ersetzt:

§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Absatz 2;

§ 6 Abs. 1, Absatz 3 und Absatz 4 Satz 1;

§ 8 Abs. 4;

§ 9 Abs. 1;

§ 10 Satz 1;

§ 13 Satz 2;

§ 21 Abs. 5 Satz 1 und Absatz 8;

§ 27 Abs. 1 Satz 1.

 

Artikel 2

 

In-Kraft-Treten

 

Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2007 in Kraft.

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Finanzminister

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Die Justizministerin
zugleich
für den Innenminister

Roswitha  M ü l l e r-Pi e p e n k ö t t e r

 

Der Minister
für Bauen und Verkehr

Oliver  W i t t k e

 

GV. NRW. 2006 S. 616