Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 21 vom 5.5.2015 Seite 411 bis 422

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen

203011

Fünfte Verordnung zur Änderung
der Verordnung über die Ausbildung für die
Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des
Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 15. April 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Justizministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Kommunales und dem Finanzministerium:

Artikel 1

Verordnung
über die Ausbildung für die
Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Verordnung über die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. April 1985 (GV. NRW. S. 436), die zuletzt durch Artikel 39 der Verordnung vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Nummer 2 und Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„2. im Zeitpunkt der voraussichtlichen Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe die maßgeblichen Altersgrenzen der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. 203) in der jeweils geltenden Fassung noch nicht überschritten hat oder wem eine Ausnahme hiervon in Aussicht gestellt oder erteilt worden ist,

3. über einen erfolgreichen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand verfügt und“.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. ein Lebenslauf,“.

b) In Nummer 2 werden die Wörter „oder ein Geburtsschein“ gestrichen.

3. § 4 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Beamtin oder der Beamte führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Justizhauptwachtmeisteranwärterin“ oder „Justizhauptwachtmeisteranwärter“.“

4. § 5 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Einer Bewerberin oder einem Bewerber, die oder der sich vor der Einberufung mindestens ein Jahr im Justizwachtmeisterdienst als Beschäftigte oder Beschäftigter bewährt hat, kann diese Zeit auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.“

5. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „§ 93 Abs. 2 LBG“ durch die Wörter „§ 93 Absatz 3 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.

6. § 12a Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Soweit nach der Laufbahnverordnung erforderlich, führt das Justizministerium Ausnahmegenehmigungen des für Inneres zuständigen Ministeriums und des Finanzministeriums herbei.“

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 15. April 2015

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Thomas  K u t s c h a t y

GV. NRW. 2015 S. 413