Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 3.7.2015 Seite 495 bis 508

Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)
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Gesetz zur Sicherung von Schullaufbahnen und zur Weiterentwicklung des Schulrechts (12. Schulrechtsänderungsgesetz)

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Gesetz
zur Sicherung von Schullaufbahnen und
zur Weiterentwicklung des Schulrechts
(12. Schulrechtsänderungsgesetz)

Vom 25. Juni 2015

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Sicherung von Schullaufbahnen und
zur Weiterentwicklung des Schulrechts
(12. Schulrechtsänderungsgesetz)

Artikel 1

Das Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102), das zuletzt durch Gesetz vom 25. März 2015 (GV. NRW. S. 309) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 132b folgende Angabe eingefügt:

„§ 132c           Sicherung von Schullaufbahnen“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Schule ist ein Raum religiöser wie weltanschaulicher Freiheit.“

bb) In dem neuen Satz 2 werden die Wörter „Die Schule“ durch das Wort „Sie“ ersetzt.

b) Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

„(8) Die Schule ermöglicht und respektiert im Rahmen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unterschiedliche Auffassungen. Schulleiterinnen und Schulleiter, Lehrerinnen und Lehrer sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 58 nehmen ihre Aufgaben unparteilich wahr. Sie dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnlichen Bekundungen abgeben, die die Neutralität des Landes gegenüber Schülerinnen und Schülern sowie Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden gefährden oder stören. Insbesondere ist ein Verhalten unzulässig, welches bei Schülerinnen und Schülern oder den Eltern den Eindruck hervorruft, dass eine Schulleiterin oder ein Schulleiter, eine Lehrerin oder ein Lehrer oder eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter gemäß § 58 gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt. Die Besonderheiten des Religionsunterrichts und der Bekenntnis- und Weltanschauungsschulen bleiben unberührt.“

c) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Die Absätze 1 bis 11 gelten mit Ausnahme der sich aus der staatlichen Neutralität für das Schulpersonal ergebenden Verpflichtungen (Absatz 8 Satz 3) auch für Ersatzschulen.“

3. In § 5 Absatz 2 wird nach dem Wort „tragen“ ein Komma eingefügt.

4. § 17a Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) Dem Wortlaut werden die folgenden Sätze vorangestellt:

„Der Unterricht wird im Klassenverband und in Kursen erteilt. Andere Unterrichtsformen können für begrenzte Zeit an die Stelle des Unterrichts im Klassenverband und in Kursen treten.“

b) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„In den Klassen 5 und 6 findet der Unterricht in integrierter und binnendifferenzierender Form statt.“

5. In § 34 Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „Eine Ausnahme“ durch die Wörter „Der Besuch einer anderen Schule“ ersetzt.

6. In § 37 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Sekundarstufe I“ das Wort „(Vollzeitschulpflicht)“ eingefügt.

7. § 43 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Für nicht schulpflichtige Schülerinnen gelten die Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes entsprechend den Regelungen des Mutterschutzgesetzes.“

b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 4 und 5.

8. In § 48 Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter „sowie die Ergebnisse zentraler Lernstandserhebungen“ gestrichen.

9. In § 49 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „außerschulische“ ein Komma und das Wort „insbesondere“ eingefügt.

10. § 57 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 wird aufgehoben.

b) Absatz 5 wird Absatz 4.

c) Absatz 6 wird aufgehoben.

d) Absatz 7 wird Absatz 5.

11. § 58 Satz 2 wird aufgehoben.

12. § 61 wird wie folgt gefasst:

§ 61
Bestellung der Schulleiterin
oder des Schulleiters

(1) Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft die eingegangenen Bewerbungen. Sie nennt der Schulkonferenz und dem Schulträger die Bewerberinnen und Bewerber, die das Anforderungsprofil der Ausschreibung erfüllen. Die Schulkonferenz und der Schulträger können diese Bewerberinnen und Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch einladen.

(2) Sowohl die Schulkonferenz als auch der Schulträger können gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde innerhalb von acht Wochen einen Vorschlag abgeben; er soll begründet werden. Die obere Schulaufsichtsbehörde kann die Frist in begründeten Fällen verlängern. In der Schulkonferenz kann nicht mitwirken, wer sich um die zu besetzende Stelle beworben hat.

(3) Die obere Schulaufsichtsbehörde trifft die Auswahlentscheidung. Sie würdigt dabei die Vorschläge von Schulkonferenz und Schulträger. Sie teilt ihre Entscheidung unter Angabe der Gründe der Schulkonferenz und dem Schulträger mit. Bei der Ernennung findet § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, keine Anwendung.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter aus dringenden dienstlichen Gründen in Anspruch nehmen. Der Schulträger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von vier Wochen.

(5) Zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt werden kann nur

1. an Schulen, mit Ausnahme von Förderschulen, wer

a) die Befähigung zum Lehramt für eine der in dem betreffenden Schulsystem vorhandenen Schulstufen besitzt oder

b) die Befähigung zu einem Lehramt einer bestimmten Schulform besitzt und aufgrund dieser Befähigung in Jahrgangsstufen, die in dem betreffenden Schulsystem vorhanden sind, verwendet werden kann;

2. an Förderschulen, wer die Befähigung zum Lehramt für sonderpädagogische Förderung, zum Lehramt für Sonderpädagogik oder zum Lehramt an Sonderschulen besitzt;

3. an Schulen für Kranke, wer eine Befähigung nach Nummer 1 oder 2 besitzt.

Das für Schule zuständige Ministerium kann auf Grundlage der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung im Einzelfall eine andere Lehramtsbefähigung zulassen.

(6) Über die Anforderungen des Absatzes 5 Satz 1 hinaus müssen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen werden, die für die Leitung einer Schule (§ 59) erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere Fähigkeiten zur

1. Führung, Teamarbeit und Konfliktlösung,

2. Organisation und Weiterentwicklung einer Schule,

3. pädagogischen Beurteilung von Unterricht und Erziehung,

4. engen und vertrauensvollen Zusammenarbeit mit dem Schulträger und

5. Zusammenarbeit mit schulischen und außerschulischen Partnern.“

13. Dem § 66 Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Hierbei sollen pädagogische und sozialpädagogische Fachkräfte, die im Rahmen außerunterrichtlicher Angebote tätig sind und nicht der Schule angehören, in besonderer Weise berücksichtigt werden.“

14. § 70 Absatz 4 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1. Grundsätze zur fachdidaktischen und fachmethodischen Arbeit,“.

15. § 78 Absatz 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Die Verpflichtung, Schulen zu errichten und fortzuführen besteht nicht, soweit und solange bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher oder privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82) erfüllen.“

16. In § 80 Absatz 5 Nummer 1 wird das Wort „Orte“ durch das Wort „Orten“ ersetzt.

17. § 100 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

„(7) Träger öffentlicher Schulen dürfen keine Ersatzschulen errichten oder betreiben. Der Genehmigung als Ersatzschule steht ferner entgegen, wenn der Träger einer öffentlichen Schule auf die Ersatzschule oder ihren Träger einen bestimmenden Einfluss ausüben kann. Beiträge zur Aufbringung der Eigenleistung nach § 105 Absatz 6 Satz 1 3. Halbsatz bleiben unberührt.“

18. In § 102 Absatz 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Anstellungsverhältnis“ durch das Wort „Beschäftigungsverhältnis“ ersetzt.

19. Dem § 106 wird folgender Absatz 12 angefügt:

„(12) Das Land übernimmt für Träger von Ersatzschulen, die Beteiligte in der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder sind, im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Ersatzschulträgers die Haftung für die Gegenwerte, die aufgrund des Ausscheidens des Ersatzschulträgers oder einer von ihm getragenen Ersatzschule aus der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder entstehen.“

20. In § 107 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen“ durch die Wörter „(für Mutterschutz, Haus- und Vertretungsunterricht und andere den Unterricht unterstützende oder ergänzende Maßnahmen einschließlich von Mehrarbeitsvergütungen)“ ersetzt.

21. § 118 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Prüfungskommission“ ein Semikolon und die Wörter „eine staatliche Anerkennung der Abschlüsse ist damit nicht verbunden“ eingefügt.

b) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anerkennung erlischt, wenn die Ergänzungsschule nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Anerkennung in Betrieb genommen wird oder der Betrieb ein Jahr geruht hat.“

22. In § 120 Absatz 6 werden die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.

23. § 121 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird die Angabe „(§ 3 Abs. 2)“ durch die Angabe „(§ 3 Absatz 4)“ ersetzt.

bb) Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Lehrerinnen und Lehrer sind zur Angabe der erforderlichen Daten verpflichtet. Andere Daten dürfen nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.“

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „den Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik“ durch die Wörter „Landesbetrieb Information und Technik“ ersetzt.

24. § 124 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 6 Abs. 4 und 5“ durch die Wörter „Absatz 4 und § 6 Absatz 4“ ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter „Ihre Anstellung“ durch die Wörter „Die Begründung ihres Beschäftigungsverhältnisses“ ersetzt.

25. Nach § 132b wird folgender § 132c eingefügt:

§ 132c
Sicherung von Schullaufbahnen

(1) Der Schulträger einer Realschule kann dort einen Bildungsgang ab Klasse 7 einrichten, der zu den Abschlüssen der Hauptschule (§ 14 Absatz 4) führt, insbesondere wenn eine öffentliche Hauptschule in der Gemeinde oder im Gebiet des Schulträgers im Sinne des § 78 Absatz 8 nicht vorhanden ist. Dies gilt als Änderung der Schule im Sinne des § 81 Absatz 2.

(2) Schülerinnen und Schüler in dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 werden im Klassenverband mit Schülerinnen und Schülern des Bildungsgangs gemäß § 15 Absatz 1 unterrichtet; hierbei sind Formen innerer und äußerer Differenzierung möglich. § 15 Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.“

(3) Schülerinnen und Schüler einer Realschule mit dem Bildungsgang gemäß Absatz 1 Satz 1 können in den Fällen des § 13 Absatz 3 und des § 50 Absatz 5 Satz 2 ihre Schullaufbahn dort fortsetzen.“

Artikel 2

Inkrafttreten, Übergangsvorschrift

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. August 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 2, 10 und 11 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 12 ist erst für Verfahren zur Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2016 eingeleitet werden.

Düsseldorf, den 25. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

(L. S.)

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

Für den Minister
für Inneres und Kommunales
Der Justizminister

Thomas  K u t s c h a t y

Der Minister
für Arbeit, Integration und Soziales

Guntram  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2015 S. 499