Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 28 vom 3.7.2015 Seite 495 bis 508

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

820

Verordnung zur Änderung
der Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI

Vom 25. Juni 2015

Artikel 1

Änderung der Verordnung
zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
und nach § 92 SGB XI

Die Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Nach der Angabe zu § 25 werden folgende Angaben eingefügt:

Abschnitt 5
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 26     Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen

§ 27     Vergabe von Bedarfsbestätigungen“.

b) Die Angaben zu den bisherigen §§ 26 bis 33 werden die Angaben zu den §§ 28 bis 35.

2. An § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Hierzu zählen insbesondere auch Wartungsaufwendungen.“

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 6 werden nach dem Wort „gilt,“ die Wörter „wenn die Veräußerung zwar schon vor dem 1. Februar 2014 stattgefunden hat, die Aufwendungen für Miete oder Pacht aber von der Trägerin oder dem Träger im Rahmen der Beantragung der Förderung betriebsnotwendiger Investitionsaufwendungen bis zum 1. November 2014 nicht geltend gemacht wurden oder“ eingefügt.

b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wie folgt gefasst:

„1. Zwei Prozent von 85 Prozent des für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung gültigen Betrages nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 4. Bei nachträglich anerkannter Platzzahlerweiterung ist ein Investitionskostenteil für die hinzugekommenen Plätze hinzuzurechnen, wobei für dessen Höhe der Betrag nach § 2 Absatz 2 Satz 1 oder § 2 Absatz 4 für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme dieser Plätze maßgeblich ist.“

bb) In Nummer 3 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

cc) In Nummer 4 Satz 1 wird die Angabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

„Sofern in der Anlage 1 zu dieser Verordnung für das Jahr der Inbetriebnahme der Einrichtung oder der hinzu gekommenen Plätze keine Angemessenheitsgrenze angegeben ist, wird auf der Grundlage des ersten Jahres, dem in der Anlage 1 eine Angemessenheitsgrenze zugeordnet ist, ein für das Jahr der erstmaligen Inbetriebnahme der Einrichtung beziehungsweise der Inbetriebnahme der hinzugekommenen Plätze geltender Betrag durch rückwirkende Fortschreibung auf der Basis der Preisindizes für Wohn- und Nichtwohngebäude (Bauleistungen am Bauwerk) ermittelt.“

c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „auf die Modernisierung folgendem Jahr“ durch die Wörter „Datum, ab dem das modernisierte Gebäude beziehungsweise die modernisierten Gebäudebestandteile den Nutzerinnen und Nutzern der Einrichtung erstmalig zur Verfügung gestanden haben oder zur Verfügung stehen,“ ersetzt.

d) Folgender Absatz 12 wird angefügt:

„(12) Sofern die Trägerin oder der Träger sich durch den Mietvertrag verpflichtet hat, Umbau- und Modernisierungsmaßnahmen durchzuführen, können die dafür entstandenen Aufwendungen zusätzlich anerkannt werden, sofern sie betriebsnotwendig und wirtschaftlich sind. Für die Anerkennungsfähigkeit dieser Aufwendungen gelten sämtliche für eine Eigentumseinrichtung geltenden Vorschriften dieser Verordnung. Die Höhe der zusätzlich zu der Miete anerkennungsfähigen Aufwendungen wird begrenzt durch das Ergebnis einer fiktiven Vergleichsberechnung für eine im selben Jahr in Betrieb gehende neue Einrichtung.“

4. In § 10 Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Bescheid“ die Wörter „über die Förderfähigkeit der beabsichtigten Maßnahme nach den §§ 13 und 14 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen“ eingefügt.

5. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Die Feststellung ist abzulehnen, wenn die Einrichtung nicht die Voraussetzungen des § 11 Absatz 2 und 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfüllt und bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, der Nachweis nicht erbracht wird, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes vorgestellt wurde, oder ersatzweise ein Beleg dafür vorgelegt wird, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen. Sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, erfolgt für die Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Feststellung nur, wenn sie über eine Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift verfügen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „(Bescheinigung im Sinne des § 11 Absatz 3 Alten- und Pflegegesetz)“ die Wörter  „oder den Hinweis, dass zunächst noch von der Übergangsfrist des § 47 Absatz 3 WTG Gebrauch gemacht wird,“ eingefügt.

bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

cc) Folgende Nummern 14 und 15 werden angefügt:

„14. bei Einrichtungen, die nach dem Inkrafttreten des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erstmals den Betrieb aufgenommen haben, den Nachweis, dass und mit welchem Ergebnis das Neubauvorhaben in der örtlichen Alten- und Pflegekonferenz nach § 8 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vorgestellt wurde, oder ersatzweise einen Beleg dafür, dass der Trägerin oder dem Träger innerhalb eines halben Jahres nach Antrag auf Vorstellung des Vorhabens in der Konferenz noch keine Gelegenheit gegeben wurde, das Vorhaben in einer Sitzung vorzustellen,

15. sofern der örtliche Träger der Sozialhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Einrichtung ihren Sitz hat, von der Möglichkeit des § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Gebrauch gemacht hat, bei Einrichtungen, für die erstmals nach dem Beschluss gemäß § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen ein Antrag auf Förderung gestellt wurde, die Bedarfsbestätigung nach dieser Vorschrift.“

6. Nach § 12 Absatz 5 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Belegungstage, bei denen nach Ausschöpfung aller rechtlichen Möglichkeiten eine Bezahlung der in Anspruch genommenen Leistungen nicht erfolgt ist, werden bei der Berechnung der Belegungsquote nicht berücksichtigt.“

7. § 13 Absatz 3 wird aufgehoben.

8. In § 16 Absatz 2 Satz 3 werden das Wort „sind“ durch das Wort „ist“ ersetzt und die Wörter „und eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nach WTG über die Erfüllung der qualitativen Voraussetzungen“ gestrichen.

9. Nach § 25 wird folgender Abschnitt 5 eingefügt:

Abschnitt 5
Verfahren der bedarfsorientierten Förderung
nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen

§ 26
Anforderungen an den Beschluss nach
§ 11 Absatz 7 Satz 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen

(1) Der örtliche Sozialhilfeträger kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen beschränken. In diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen teilstationären Angeboten ist möglich. Enthält der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, ist davon auszugehen, dass er umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt.

(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften.

§ 27
Vergabe von Bedarfsbestätigungen

(1) Wenn die verbindliche Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen einen Bedarf an zusätzlichen Plätzen in teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen ausweist, ist innerhalb eines Monats nach dem Beschluss der Vertretungskörperschaft eine Aufforderung (Bedarfsausschreibung) zu veröffentlichen, dass Trägerinnen und Träger, die Interesse an der Schaffung neuer zusätzlicher Plätze haben, dieses Interesse unter Vorlage einer Konzeption zur Schaffung der neuen Plätze innerhalb einer in der Veröffentlichung festgelegten Frist von mindestens zwei und maximal sechs Monaten dem örtlichen Sozialhilfeträger anzeigen sollen. Die Bedarfsausschreibung ist auf dem in den örtlichen Bekanntmachungsvorschriften für Beschlüsse der Vertretungskörperschaft vorgesehenen oder für die öffentliche Ausschreibung von Aufträgen genutzten Weg vorzunehmen. Dabei ist der Hinweis auf einen öffentlich zugänglichen Gesamttext ausreichend.

(2) Die Bedarfsausschreibung ist auf die Formen von teil- und vollstationären Einrichtungen zu beziehen, für die der Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen eine Bedarfsabhängigkeit der Förderung neuer Plätze vorsieht. Dabei sind die zusätzlich erforderlichen Plätze hinsichtlich der Art (vollstationär, Kurzzeit-, Tages- und Nachtpflege) zu bezeichnen und mit den zusätzlich erforderlichen Platzzahlen zu versehen. Je nach dem Ergebnis der verbindlichen Bedarfsplanung kann die Bedarfsausschreibung Bedarfsfeststellungen für bestimmte Zeiträume umfassen. Stellt die verbindliche Bedarfsplanung ausdrücklich sozialraumbezogene Bedarfe dar und sieht der Beschluss nach § 11 Absatz 7 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vor, dass auch ein sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann, ist die Bedarfsausschreibung sozialräumlich auszugestalten.

(3) Soll die spätere Auswahlentscheidung zwischen mehreren Interessentinnen und Interessenten neben den Anforderungen, die sich aus den §§ 13, 17 und 20 für eine spätere Förderung ergeben, von weiteren Kriterien abhängig gemacht werden, sind diese in der Ausschreibung zu benennen. Dabei dürfen nur Kriterien benannt werden, die der Verwirklichung der Zielsetzungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch beziehungsweise des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen dienen. Zur Erreichung einer sozialraumintegrierten Versorgungsstruktur kann als qualitatives Kriterium auch die Schaffung kleinteiliger Versorgungslösungen vorgegeben werden. Hierzu kann ein festgestellter Bedarf in der Bedarfsausschreibung auch in Teilkontingente („Lose“) aufgeteilt werden. In Betracht kommen zum Beispiel nachgewiesene Erfahrungen beim Betrieb von Pflegeeinrichtungen, die zeitnahe Erbringung der Pflegeleistungen, Pflegekonzepte, die eine möglichst große Beachtung des Selbstbestimmungsrechts der späteren Bewohnerinnen und Bewohner und eine Öffnung in den Sozialraum vorsehen, sowie die Gewährleistung einer möglichst großen Trägervielfalt in der Gemeinde.

(4) Interessenbekundungen sind innerhalb der in der Bedarfsausschreibung benannten Frist an den örtlichen Sozialhilfeträger zu richten. Diese müssen das konkrete Vorhaben hinsichtlich der Zahl der neu zu schaffenden Plätze und der Konzeption der geplanten Einrichtungen konkret beschreiben. Die Konzeption muss rechtlich zulässig sowie planerisch, baufachlich und wirtschaftlich schlüssig sein, ohne dass bereits sämtliche Voraussetzungen (zum Beispiel Grundeigentum, Vertragsabschlüsse) vorliegen müssen.

(5) Übersteigt die in den fristgerecht eingegangenen Interessenbekundungen angezeigte Platzzahl den in der Bedarfsausschreibung ausgeschriebenen Bedarf, wählt der örtliche Sozialhilfeträger unter allen Interessenbekundungen, die den Anforderungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen und dieser Verordnung entsprechen, bis zur Erzielung einer Bedarfsdeckung diejenigen Interessenbekundungen aus, die den in der Bedarfsbekanntmachung mitgeteilten Kriterien am besten entsprechen und ergänzend die beste Verwirklichung der Zielsetzungen des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erwarten lassen. Die Auswahlentscheidung ist anhand nachvollziehbarer Bewertungsprozesse einschließlich der tragenden Bewertungsgründe durchzuführen und zu dokumentieren. Der Zuschlag zugunsten der am besten geeigneten Interessenbekundungen erfolgt durch einen Verwaltungsakt.

(6) Nicht berücksichtigte Bieterinnen und Bieter werden unter Angabe der Gründe, die zu ihrer Nicht-Berücksichtigung geführt haben, unterrichtet, soweit dies datenschutzrechtlich zulässig ist.

(7) Die Bedarfsbestätigung nach Absatz 5 verliert ihre Gültigkeit, wenn die Trägerin oder der Träger nicht innerhalb von zwei Jahren nach der Erteilung der Bestätigung mit der Baumaßnahme zur Umsetzung des Vorhabens tatsächlich begonnen hat, es sei denn, die Verzögerung ist von ihr oder ihm nicht zu vertreten. Der örtliche Sozialhilfeträger kann mit entsprechender Begründung in der Bedarfsausschreibung ausnahmsweise eine kürzere Umsetzungsfrist vorgeben. Der Verlust der Gültigkeit einer Bedarfsbestätigung ist durch Bescheid festzustellen und der Trägerin beziehungsweise dem Träger unter Angabe der Gründe mitzuteilen.“

10. Die bisherigen §§ 26 bis 33 werden die §§ 28 bis 35.

11. Die Anlage wird wie folgt geändert:

a) In Tabelle A werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „im Eigentum der Trägerin oder des Trägers“ eingefügt.

b) In Tabelle B werden nach dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „im Eigentum der Trägerin oder des Trägers“ eingefügt.

Artikel 2

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen:

1. von der Landesregierung auf Grund des § 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), der zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874) geändert worden ist, und des § 3 Absatz 3 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) im Einvernehmen mit dem Landtag sowie

2. vom Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter auf Grund des § 7 Absatz 5, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 9, des § 11 Absatz 8, des § 12 Absatz 2, des § 13 Absatz 2 und des § 14 Absatz 9 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen im Einvernehmen mit dem Landtag.

Düsseldorf, den 25. Juni 2015

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Die Ministerpräsidentin

Hannelore  K r a f t

Für die Ministerin
für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter
Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 501