Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 31 vom 31.7.2015 Seite 543 bis 548

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

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Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung
über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb
schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I
(PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung

Vom 27. Juli 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 3 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 2000 (GV. NRW. S. 390), der durch Gesetz vom 15. Februar 2005 (GV. NRW S. 102) neu gefasst worden ist, verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Prüfungen zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I (PO-SI-WbG) an Einrichtungen der Weiterbildung vom 13. September 1984 (GV. NRW. S. 575), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 674) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 1 folgende Angabe eingefügt:

„§ 1a Aufnahme“

2. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

㤠1a
Aufnahme

(1) In einen Lehrgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses wird aufgenommen, wer

1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,

2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und noch nicht bereits den angestrebten Abschluss oder einen gleichwertigen Abschluss besitzt und

3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(2) In einen Lehrgang zum Erwerb des Hauptschulabschlusses nach Klasse 10 oder des mittleren Schulabschlusses (Fachoberschulreife) wird aufgenommen, wer

1. berufstätig ist oder mindestens sechs Monate berufstätig war,

2. die Vollzeitschulpflicht erfüllt hat und den Hauptschulbildungsgang erfolgreich abgeschlossen hat und

3. das 17. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Als Berufstätigkeit im Sinne des Absatzes 1 und 2 gilt auch eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I S. 583) zuletzt geändert worden ist. Anerkannt werden können auch Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, Zeiten nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz vom 16. Mai 2008 (BGBl. I S. 842), das durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687). Die Führung eines Familienhaushalts ist der Berufstätigkeit gleichgestellt. Eine durch Bescheinigung der Agentur für Arbeit nachgewiesene Arbeitslosigkeit kann anteilig berücksichtigt werden.

(4) Eine Einrichtung der Weiterbildung kann auch organisatorisch eigenständige Lehrgänge zum nachträglichen Erwerb schulischer Abschlüsse der Sekundarstufe I für Teilnehmerinnen und Teilnehmer einrichten, die die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 nicht erfüllen.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 27. Juli 2015

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Sylvia  L ö h r m a n n

GV. NRW. 2015 S. 547