Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2015 Nr. 33 vom 25.8.2015 Seite 559 bis 574
1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe (kvw-Zusatzversorgung) |
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1. Änderung der Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe (kvw-Zusatzversorgung)
2022
1.
Änderung der Satzung
der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen - Lippe
(kvw-Zusatzversorgung)
Vom
21. Mai 2015
Auf Grund des § 3 Absatz 1 des
Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), der durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 227)
geändert worden ist, hat der Kassenausschuss in seiner Sitzung am 21. Mai 2015
wie folgt beschlossen:
§
1
Änderung der Satzung
Die Satzung der Kommunalen Zusatzversorgungskasse Westfalen-Lippe (kvw-Zusatzversorgung) vom 24. November 2014 (GV. NRW. 2015 S. 40, ber. S. 235) wird wie folgt geändert:
1. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„3Für die Berechnung des Abgeltungsbetrages im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 sind dem Arbeitgeber auch die Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das Mitglied zuzurechnen, die dem übernommenen Bestand zuzuordnen sind.“
b) Dem Absatz 5 wird folgender Satz 4 angefügt:
„4Kann nicht
festgestellt werden, welche Ansprüche und Anwartschaften dem übernommenen
Bestand zuzuordnen sind, sind die Anwartschaften und Ansprüche in dem
Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der übernommenen
Beschäftigten zur Gesamtzahl der am Tag vor der Personalübernahme über das
Mitglied pflichtversicherten Beschäftigten entspricht.“
2. § 12a wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter
„§ 12 Absatz 5 Satz 3“ durch die Wörter „§ 12 Absatz 5 Satz 4“ ersetzt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze 5 und 6 angefügt:
„5Tritt die
Insolvenzfähigkeit während des Amortisationszeitraums nach § 15b ein, hat das ausgeschiedene
Mitglied unverzüglich eine Satz 2 entsprechende Absicherung beizubringen. 6Wird
die Absicherung nicht vorgelegt, ist die Kasse berechtigt die Schlussrechnung
nach § 15b Absatz 6 zu stellen.“
b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
„(3) § 13 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2
Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe a, b und e gilt für das ausgeschiedene
Mitglied entsprechend.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird
Absatz 4.
4. § 15a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„1Das ausgeschiedene
Mitglied hat an die Kasse einen Ausgleichsbetrag bestehend aus dem Barwert der
im Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft auf ihr lastenden
Verpflichtungen aus der Pflichtversicherung und einer Pauschale zur Deckung
zukünftiger Verwaltungskosten in Höhe von 2 Prozent dieses Barwerts zu zahlen.“
b) In Absatz 2 wird der Satz 6
aufgehoben und die Sätze 7 und 8 werden die Sätze 6 und 7.
5. § 15b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
c) In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „durchschnittliche Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in Absatz 5 Satz 3 die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
d) In Absatz 6 Satz 1 bis 3 wird
das Wort „Barwert“ jeweils durch das Wort „Ausgleichsbetrag“ ersetzt.
6. § 19 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 4 wird
aufgehoben.
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) 1Beschäftigte, die
bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der
deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind und die deshalb nach
Absatz 1 Nummer 4 in der vor dem 31. Dezember 2015 geltenden Fassung von der
Pflicht zur Versicherung ausgenommen waren, können bei ihrem Arbeitgeber bis
zum 31. Dezember 2016 schriftlich einen Antrag auf Anmeldung zur
Pflichtversicherung stellen. 2Die Pflichtversicherung beginnt in
diesem Fall am Ersten des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht. 3Eine
Nachversicherung für zurückliegende Zeiträume ist nicht möglich. 4Wird
bis zum 31. Dezember 2016 kein Antrag gestellt, ist die Befreiung von der
Versicherungspflicht endgültig.“
7. In § 62 Absatz 3 Satz 1 werden nach der Angabe „(TV-ATZ)“ die Wörter „, nach § 7 des Tarifvertrags zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV Flex AZ) oder nach einem vergleichbaren Tarifvertrag“ eingefügt.
8. In § 78 Absatz 2 Nummer 3 wird
die Angabe „Buchstabe b“ durch die Angabe „Nummer 2“ ersetzt.
9. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 1 werden die Wörter „Sätze 1 bis 3 gelten“ durch das Wort „gilt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 werden die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 Satz 2
Buchstabe a Satz 4 und Buchstabe b Satz 4 werden die Wörter „durchschnittliche
Neuanlagerendite“ durch die Wörter „laufende Durchschnittsverzinsung“ und in
Buchstabe c die Wörter „durchschnittlichen Neuanlagerendite“ durch die Wörter
„laufenden Durchschnittsverzinsung“ ersetzt.
10. Diese Satzung erhält nachstehende „Durchführungsvorschriften zu §§ 15a und § 15b kvw-Satzung“ als Anhang.
siehe Anhang
§
2
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 mit Wirkung vom 22. Mai 2015 in Kraft. § 1 Nummer 7 tritt mit
Wirkung vom 1. Januar 2010 in Kraft. § 1 Nummer 6 tritt am 1. Januar 2016 in
Kraft.
Münster, den 21. Mai 2015
G e m k e
Vorsitzender des Kassenausschusses
GV. NRW. 2015 S. 561