Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen in den Umwelttechnischen Berufen (PO UT)
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Prüfungsordnung für die
Durchführung
von Abschlussprüfungen in den
Umwelttechnischen Berufen (PO UT)
Vom 10. Februar 2006
Aufgrund
des § 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen
Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 47 und 62
Berufsbildungsgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) und der Zweiten
Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553),
zuletzt geändert durch Siebte Änderungsverordnung vom 27. September 2005 (GV. NRW. S. 821), in Kraft getreten am 13. Oktober 2005, sowie der Verordnung über
die Berufsausbildung in den umwelttechnischen Berufen vom 17. Juni 2002 (BGBl.
I S. 2335), wird auf Beschluss des Berufsbildungsausschusses des
Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juni 2003 und mit Genehmigung des
Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen – diese im Einvernehmen mit dem Ministerium für
Wirtschaft und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen – Folgendes verordnet:
Inhaltsübersicht
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§
1
Errichtung
§
2
Zusammensetzung
und Berufung
§
3
Befangenheit
§
4
Vorsitz,
Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§
5
Geschäftsführung
§
6
Verschwiegenheit
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§
7
Prüfungstermine
§
8
Zulassungsvoraussetzungen
für die Abschlussprüfung
§
9
Zulassungsvoraussetzungen
in besonderen Fällen
§
10
Anmeldung
zur Prüfung
§
11
Entscheidung
über die Zulassung
III. Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§
12
Prüfungsgegenstand
§
13
Gliederung
der Prüfung
§
14
Prüfungsaufgaben
§
15
Nichtöffentlichkeit
§
16
Leitung
und Aufsicht
§
17
Ausweispflicht
und Belehrung
§
18
Täuschungshandlungen
und Ordnungsverstöße
§
19
Rücktritt,
Nichtteilnahme
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§
20
Bewertung
§
21
Feststellung
des Prüfungsergebnisses
§
22
Prüfungszeugnis
§
23
Nicht
bestandene Prüfung
V. Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§
24
Wiederholungsprüfung
VI. Abschnitt
Anwendungsbereich
§
25
Anwendungsbereich
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§
26
Rechtsmittel
§
27
Prüfungsunterlagen
§
28
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
I. Abschnitt
Prüfungsausschüsse
§ 1
Errichtung
(1)
Für die Durchführung der Abschlussprüfung richtet das Landesumweltamt
Nordrhein-Westfalen, im Folgenden LUA genannt, Prüfungsausschüsse (§ 39 Abs. 1
Satz 1 Berufsbildungsgesetz) ein.
(2)
Die Anzahl der Prüfungsausschüsse richtet sich nach dem Bedarf, insbesondere
nach der Anzahl der Prüfungsbewerberinnen und Prüfungsbewerber und den
besonderen Anforderungen der Ausbildungsordnung.
(3)
Für die Ausbildung im Bereich des öffentlichen Dienstes und im Bereich der
gewerblichen Wirtschaft werden gemeinsame Prüfungsausschüsse gemäß § 39 Abs. 1
Satz 2 Berufsbildungsgesetz im LUA errichtet.
§ 2
Zusammensetzung und Berufung
(1)
Der Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder
müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im
Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
(2)
Dem Prüfungsausschuss müssen als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule
angehören. Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen
Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. Die Mitglieder haben
Stellvertreterinnen oder Stellvertreter (§ 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
(3)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der zuständigen
Stelle längstens für fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1
Berufsbildungsgesetz). Für den Bereich der gewerblichen Wirtschaft werden die
Mitglieder auf Vorschlag der für die Berufsbildung federführenden Industrie-
und Handelskammer vom LUA berufen.
(4)
Die Beauftragten der Arbeitnehmer werden auf Vorschlag der im Bezirk der
zuständigen Stelle bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen
von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40
Abs. 3 Satz 2 Berufsbildungsgesetz).
(5)
Die Lehrkraft einer berufsbildenden Schule wird im
Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle
berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 Berufsbildungsgesetz).
(6)
Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer vom
LUA gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft das LUA insoweit nach
pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 Berufsbildungsgesetz).
(7)
Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können
nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen
werden (§ 40 Abs. 3 Satz 5 Berufsbildungsgesetz).
(8)
Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und für
Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt
wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen
Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4
Berufsbildungsgesetz).
(9)
Von Absatz 2 darf nur abgewichen werden, wenn anderenfalls die erforderliche
Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40
Abs. 5 Berufsbildungsgesetz).
§ 3
Befangenheit
(1) Bei der
Zulassung und Prüfung dürfen Angehörige der Prüfungsbewerberin/des
Prüfungsbewerbers nicht mitwirken. Angehörige im Sinne des Satz 1 sind:
a) Verlobte,
b) Ehegatten,
c) Verwandte und
Verschwägerte gerader Linie,
d) Geschwister,
e) Kinder der
Geschwister,
f) Ehegatten der
Geschwister und Geschwister der Ehegatten,
g) Geschwister
der Eltern,
h) Personen, die durch ein auf
längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind (Pflegeeltern und Pflegekinder).
Angehörige sind
die in Satz 2 aufgeführten Personen auch dann, wenn
- in den Fällen
der Buchstaben b, c und f die die Beziehung begründende Ehe nicht mehr besteht;
- in den Fällen der
Buchstaben c bis g die Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch Annahme als
Kind erloschen ist;
- im Falle des Buchstaben h
die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern die Personen weiterhin wie
Eltern und Kind miteinander verbunden sind.
(2) Mitwirken
sollen ebenfalls nicht der Ausbildende und die Ausbilderin oder der Ausbilder,
soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.
(3)
Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüflinge, die die
Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies vor Beginn der Prüfung
der zuständigen Stelle, während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(4) Die
Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das LUA , während der Prüfung der Prüfungsausschuss.
(5) Wenn infolge
Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht
möglich ist, kann das LUA die Durchführung der Prüfung einem anderen
Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle
übertragen. Das Gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus
anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint.
§ 4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
(1) Der
Prüfungsausschuss wählt ein Mitglied, das den Vorsitz führt, und ein weiteres
Mitglied, das den Vorsitz stellvertretend übernimmt. Der Vorsitz und das ihn
stellvertretende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§
41 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
(2) Der
Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder,
mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den
Ausschlag.
§ 5
Geschäftsführung
(1) Das LUA
regelt im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss, dessen Geschäftsführung,
insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse.
(2) Die
Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/vom Protokollführer und von
der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. § 21 Abs. 4 bleibt unberührt.
§ 6
Verschwiegenheit
Die Mitglieder
des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten
Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem
Berufsbildungsausschuss. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen
Stelle.
II. Abschnitt
Vorbereitung der Prüfung
§ 7
Prüfungstermine
(1) Das LUA
bestimmt in der Regel zwei für die Durchführung der Prüfung maßgebende Termine
im Jahr. Diese Termine sollen auf den Ablauf der Berufsbildung und des
Schuljahres abgestimmt sein.
(2) Das LUA gibt
diese Termine einschließlich der Anmeldefristen in geeigneter Weise mindestens
drei Monate vorher bekannt.
(3) Wird die
Abschlussprüfung mit einheitlichen - ggf. überregionalen - Prüfungsaufgaben
durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage von den beteiligten Stellen
einzusetzen, soweit die Durchführbarkeit sichergestellt werden kann.
§ 8
Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung
(1) Zur
Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz),
1. wer die
Ausbildungszeit zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als
zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
2. wer an
vorgeschriebenen Zwischenprüfungen teilgenommen sowie vorgeschriebene schriftliche
Ausbildungsnachweise geführt hat und
3. wessen
Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der
Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht
eingetragen ist, den weder die Auszubildenden noch deren gesetzliche
Vertreterinnen oder Vertreter zu vertreten haben.
(2) Behinderte
sind zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des
Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nicht vorliegen (§ 65 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
§ 9
Zulassungsvoraussetzungen in besonderen Fällen
(1)
Auszubildende können nach Anhörung des Ausbildenden und der Berufsschule vor
Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre
Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
(2) Zur Abschlussprüfung
ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass er mindestens das Eineinhalbfache der
Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen
ist, in dem die Prüfung ablegt werden soll. Als Zeiten der Berufstätigkeit
gelten auch Ausbildungszeiten in einem anderen, einschlägigen Ausbildungsberuf.
Vom Nachweis der Mindestzeit nach Satz 1 kann ganz oder teilweise abgesehen
werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft
gemacht wird, dass die Bewerberin oder der Bewerber die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (§
45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
(3) Zur
Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden
Schule oder einer sonstigen Berufsbildungseinrichtung ausgebildet worden ist,
wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung im Ausbildungsberuf entspricht (§
43 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz).
§ 10
Anmeldung zur Prüfung
(1) Die
Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der zuständigen Stelle
bestimmten Anmeldefristen und -formularen durch den Ausbildenden mit Zustimmung
der oder des Auszubildenden zu erfolgen. Anmeldeschluss für die Sommerprüfung
ist der 15. Februar, für die Winterprüfung der 15. September eines jeden
Jahres. Die Anmeldefristen gelten ebenfalls für Anträge auf eine vorzeitige
Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
(2) In
besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber selbst den Antrag
auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in Fällen gemäß § 9
und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr
besteht.
(3) Örtlich
zuständig für die Anmeldung ist die zuständige Stelle, in deren Bezirk
- in den Fällen
des § 8 und § 9 Abs. 1 die Ausbildungsstätte liegt,
- in den Fällen des § 9 Abs.
2 und 3 die Arbeitsstätte oder, soweit kein Arbeitsverhältnis besteht, der
Wohnsitz der Prüfungsbewerberin/des Prüfungsbewerbers liegt,
- in den Fällen des § 1 Abs.
3 der gemeinsame Prüfungsausschuss errichtet worden ist. Hiervon unberührt
bleibt die Zuständigkeit der IHK, soweit eine Berufsausbildung in der
gewerblichen Wirtschaft vorliegt.
(4) Der
Anmeldung sollen beigefügt werden
a) in den Fällen
der §§ 8 und 9 Abs. 1
- Bescheinigung
über die Teilnahme an der vorgeschriebenen Zwischenprüfung
- das letzte Zeugnis der
zuletzt besuchten berufsbildenden Schule
- gegebenenfalls weitere
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
b) in den Fällen
des § 9 Abs. 2 und Abs. 3
-
Tätigkeitsnachweis oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb der beruflichen
Handlungsfähigkeit i.S. des § 9 Abs. 2 oder
Ausbildungsnachweise i.S. des § 9 Abs. 3
- gegebenenfalls weitere
Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise
- Lebenslauf (tabellarisch).
§ 11
Entscheidung über die Zulassung
(1) Über die
Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die zuständige Stelle. Hält sie die
Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss
(§ 46 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz).
(2) Die
Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin/dem Prüfungsbewerber
rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes
einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen.
(3) Die
Zulassung kann vom Prüfungsausschuss bis zum ersten Prüfungstag, wenn sie
aufgrund von gefälschten Unterlagen oder falschen Angaben ausgesprochen wird,
widerrufen werden.
III.
Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 12
Prüfungsgegenstand
Durch die
Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche
Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er
die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen
beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im
Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen
Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen.
§ 13
Gliederung der Prüfung
(1) Die Prüfung
gliedert sich in eine praktische und eine schriftliche Prüfung (Prüfungsteile).
Näheres regelt die Ausbildungsordnung.
(2) Soweit
körperlich, geistig oder seelisch Behinderte an der Prüfung teilnehmen, sind
deren besondere Belange bei der Prüfung zu berücksichtigen.
§ 14
Prüfungsaufgaben
(1) Der
Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die
Prüfungsaufgaben.
(2) Der
Prüfungsausschuss ist gehalten, einheitlich – ggf. überregional – erstellte
Prüfungsaufgaben zu übernehmen, wenn sie in Gremien erstellt wurden, die i.S. von § 40 Berufsbildungsgesetz errichtet sind.
§ 15
Nichtöffentlichkeit
Die Prüfungen
sind nicht öffentlich. Vertreterinnen und Vertreter der obersten Landesbehörde
und der zuständigen Stelle sowie die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder
des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann
im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle und dem Prüflingandere Personen als Gäste zulassen. Bei der Beratung
über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses
anwesend sein.
§ 16
Leitung und Aufsicht
(1) Die Prüfung
wird unter Leitung des vorsitzenden Mitglieds vom gesamten Prüfungsausschuss
abgenommen.
(2) Bei schriftlichen
Prüfungen und bei der Anfertigung von Prüfungsstücken regelt das LUA im
Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen
soll, dass der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten
Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt.
(3) Die
Anfertigung von Arbeitsproben soll von mindestens zwei, nicht der gleichen
Gruppe angehörenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses überwacht werden; diese
werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.
(4) In den Fällen
der Absätze 2 und 3 ist über den Ablauf eine Niederschrift zu fertigen.
§ 17
Ausweispflicht und Belehrung
Die
Prüfungsteilnehmer haben sich auf Verlangen der oder des Vorsitzenden oder
der/des Aufsichtsführenden über ihre Person auszuweisen. Sie sind vor Beginn
der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die
erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel, die Folgen von Täuschungshandlungen und
Ordnungsverstößen zu belehren.
§ 18
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße
(1) Teilnehmerinnen
oder Teilnehmer, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen
Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die/der Aufsichtsführende von
der Prüfung vorläufig ausschließen.
(2) Über den
endgültigen Ausschluss und die Folgen entscheidet der Prüfungsausschuss nach
Anhören des Prüflings. In schwerwiegenden Fällen, insbesondere bei
vorbereiteten Täuschungshandlungen kann die Prüfung für nicht bestanden erklärt
werden. Das Gleiche gilt bei innerhalb eines Jahres nachträglich festgestellten
Täuschungen.
§ 19
Rücktritt, Nichtteilnahme
(1) Die
Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber kann nach erfolgter Anmeldung
rechtzeitig vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung zurücktreten.
In diesem Falle gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt die
Prüfungsbewerberin/der Prüfungsbewerber nach Beginn der Prüfung zurück, so
können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen nur
anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt (z.B.
Krankheitsfälle durch Vorlage eines ärztlichen Attestes).
(3) Erfolgt der
Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsbewerberin/der
Prüfungsbewerber an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund
vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Über das
Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidet der Prüfungsausschuss.
IV. Abschnitt
Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses
§ 20
Bewertung
(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der
Prüfung nach § 13 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung
von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsordnungen – oder,
soweit diese darüber keine Bestimmungen enthalten, aufgrund der Entscheidung
des Prüfungsausschusses – wie folgt zu bewerten:
- Note 1 = sehr
gut
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung,
100 bis 92 Punkte
- Note 2 = gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung,
unter 92 bis 81 Punkte
- Note 3 =
befriedigend
eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung,
unter 81 bis 67 Punkte
- Note 4 =
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch
entspricht,
unter 67 bis 50 Punkte
- Note 5 =
mangelhafteine Leistung,
die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die
notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind,
unter 50 bis 30 Punkte
- Note 6 =
ungenügend eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der
selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind,
unter 30 bis 0 Punkte.
(2) Soweit eine
Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die
Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. Bei programmierter Prüfung ist eine der
Prüfungsart entsprechende Bewertung vorzunehmen.
(3) Jede
Prüfungsleistung ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses
selbständig zu beurteilen und zu bewerten.
§ 21
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1)
Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen
sowie das Gesamtergebnis fest.
(2)
Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn in den einzelnen Prüfungsteilen –
soweit die Ausbildungsordnung nicht anderes bestimmt – mindestens ausreichende
Leistungen erbracht sind.
(3)
Unbeschadet des § 24 Abs. 2 Satz 1 kann der Prüfungsausschuss bestimmen, dass
in einzelnen Fächern oder Prüfungsbereichen (§ 13) eine Wiederholungsprüfung
nicht erforderlich ist.
(4)
Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Feststellung der einzelnen
Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den
Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(5)
Der Prüfungsausschuss soll dem Prüfling nach Feststellung des
Prüfungsergebnisses mitteilen, ob er die Prüfung „bestanden“ oder „nicht
bestanden“ hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der oder dem
Vorsitzenden unterzeichnete Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin
des Bestehens bzw. Nichtbestehens der Tag der Ergebnisfeststellung einzusetzen.
§ 22
Prüfungszeugnis
(1) Über die
Prüfung erhält der Prüfling von der zuständigen Stelle ein Zeugnis (§ 37
Berufsbildungsgesetz).
(2) Das
Prüfungszeugnis enthält
- die
Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 BBiG“,
- die Personalien des
Prüflings,
- den Ausbildungsberuf,
- das Gesamtergebnis der
Prüfung und/oder die Ergebnisse von einzelnen Prüfungsleistungen
- das Datum des Bestehens der
Prüfung,
- die Unterschriften des
vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und der oder des Beauftragten der
zuständigen Stelle mit Siegel. Mit Zustimmung des vorsitzenden Mitglieds kann
dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des
Prüfungsausschusses ersetzt werden.
§ 23
Nicht bestandene Prüfung
(1) Bei nicht
bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter
sowie der Ausbildende von der zuständigen Stelle einen schriftlichen Bescheid.
Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsteilen keine ausreichenden Leistungen
erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer
Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 21 Abs. 3).
(2) Auf die
besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 24 ist hinzuweisen.
V.
Abschnitt
Wiederholungsprüfung
§
24
Wiederholungsprüfung
(1)
Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden.
(2)
Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsteil mindestens
ausreichende Leistungen erbracht, so ist der Teil auf Antrag des Prüflings
nicht zu wiederholen, sofern dieser sich innerhalb von zwei Jahren – gerechnet
vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an – zur
Wiederholungsprüfung anmeldet. Das Gleiche gilt, wenn nach Bestimmung des
Prüfungsausschusses gem. § 21 Abs. 3 in bestimmten Prüfungsfächern oder Prüfungsbereichen
eine Wiederholung nicht erforderlich ist.
(3)
Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.
(4)
Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8 bis 11) gelten
sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der voraufgegangenen Prüfung anzugeben.
VI. Abschnitt
Anwendungsbereich
§ 25
Anwendungsbereich
Die
Prüfungsordnung gilt für die Abschlussprüfung im Rahmen der beruflichen
Umschulung entsprechend.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 26
Rechtsmittel
Maßnahmen
und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der zuständigen Stelle sind bei
ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberinnen/Prüfungsbewerber
bzw. Prüflinge mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. Diese richtet sich
im Einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den
Ausführungsbestimmungen des Landes Nordrhein-Westfalen.
§ 27
Prüfungsunterlagen
Auf
Antrag ist dem Prüfling nach Abschluss der Prüfung Einsicht in seine
Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei
Jahre, die Anmeldungen und Niederschriften gem. § 21 Abs. 4 sind 10 Jahre
aufzubewahren.
§ 28
In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten
Diese
Prüfungsordnung wurde am 15.2.2006 gemäß § 47 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz vom Ministerium
für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes
Nordrhein-Westfalen genehmigt und tritt am Tage nach ihrer Verkündung im
Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft. Sie tritt
am 31.12.2010 außer Kraft.
Essen,
den 10. Februar 2006
Der Präsident
des Landesumweltamtes
Nordrhein-Westfalen
Dr. Irmer
GV. NRW. 2006 S. 135
Daten und Software sind urheberrechtlich und wettbewerbsrechtlich geschützt. Verantwortlich für die Publikation: die Redaktion im Ministerium des Innern NRW.