Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2006 Nr. 7 vom 5.4.2006 Seite 129 bis 140

Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes
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Gesetz zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

7129

Gesetz
zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

 

Vom 21. März 2006

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Gesetz
zur Änderung des Landes-Immissionsschutzgesetzes

 

Artikel 1

 

Das Gesetz zum Schutz vor Luftverunreinigungen, Geräuschen und ähnlichen Umwelteinwirkungen (Landes-Immissionsschutzgesetz - LImschG) vom 18. März 1975 (GV. NRW. S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Mai 2004 (GV. NRW. S. 229), wird wie folgt geändert:

1. In § 9 Abs. 2 Nr. 1 werden das Wort „fünf“ durch die Zahl „5“ und das Wort „sechs“ durch die Zahl „6“ ersetzt.

 

2. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 wird eingefügt:

„2. die Außengastronomie zwischen 22 und 24 Uhr. Die Gemeinde soll den Beginn der Nachtruhe außerhalb von Kerngebieten, Gewerbegebieten, Sondergebieten für Freizeitparks, des Außenbereichs sowie von Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung bis auf 22 Uhr vorverlegen, wenn dies zum Schutz der Nachbarschaft geboten ist. Dies kann auch im Wege der ordnungsbehördlichen Verordnung erfolgen.“

 

3. § 9 Abs. 2 Nr. 2 und 3 werden Nr. 3 und 4.

4. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 3 (neu) wird das Wort „und“ gestrichen.

5. Am Ende von § 9 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „und“ angefügt.

 

6. Nach § 9 Abs. 2 Nr. 4 (neu) wird eingefügt:

„5. von den Gemeinden durchgeführte Großveranstaltungen, die in bis zu 25 Nächten im Kalenderjahr im Zusammenhang mit in Deutschland stattfindenden Ereignissen von herausragender internationaler Bedeutung in Kerngebieten, Gewerbegebieten, Mischgebieten, in Sondergebieten für Freizeitparks, Hafengebieten, Einkaufszentren, Sondergebieten für Messen, Ausstellungen und Kongresse, Sondergebieten für sportliche Zwecke sowie in Gebieten nach § 34 Abs. 2 Baugesetzbuch mit entsprechender Eigenart der näheren Umgebung zwischen 22 und 1 Uhr des Folgetages stattfinden. Es ist sicherzustellen, dass – gemessen und beurteilt nach TA Lärm – bei einer angrenzenden Wohnnutzung innerhalb der benannten Gebiete und geschlossenen Fenstern keine höheren Maximalpegel im Innenraum als 55 dB(A) in 10 Nächten und 50 dB(A) in 15 weiteren Nächten verursacht werden. Außerhalb der benannten Gebiete gelten die allgemeinen Anforderungen des Lärmschutzes.“

 

7. In § 13 a werden die Wörter „der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 26. April 2000 (BGBl. I S. 603)“ durch folgende Wörter ersetzt: „der Zwölften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2005 (BGBl. I S. 1598)“.

 

8. § 22 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

 

b) Es wird folgender Absatz angefügt:

„(2) § 9 Abs. 2 Nr. 5 tritt mit Ablauf des 31.12.2006 außer Kraft.“

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

 

Düsseldorf, den 21. März 2006

 

 

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

 

Der Ministerpräsident

Dr. Jürgen  R ü t t g e r s

(L. S.)

Der Minister
für Innovation, Wissenschaft,
Forschung und Technologie

Prof. Dr. Andreas  P i n k w a r t

 

Der Finanzminister
für die
Ministerin
für Wirtschaft, Mittelstand und Energie

Dr. Helmut  L i n s s e n

 

Der Innenminister

Dr. Ingo  W o l f

 

Der Minister
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz

Eckhard  U h l e n b e r g

GV. NRW. 2006 S. 139